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Benno Schildknecht · Die Mitte

deMitglied GR
Grosser Rat (TG)10.09.2025
Wir danken dem Regierungsrat für die schnelle Behandlung der Motion und dafür, dass er die Differenz zwischen Bundesgesetz und Thurgauer Gesetz anerkennt. Mit der Antwort sind wir Motionäre aber nicht einverstanden. Zwei Punkte möchte ich gleich vorwegnehmen. Erstens: Diese Motion will absolut keine Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Zweitens: Alle, auch der Regierungsrat, betonen immer wieder, wie wichtig und wertvoll das unvermehrbare Gut „Boden“ ist. Wie im Motionstext aufgezeigt, geht es um die Anpassung an das eidgenössische Enteignungsgesetz, was den Preis für Boden bei Enteignungen betrifft. Wie in der Antwort beschrieben, haben auch die eidgenössischen Räte anerkannt, dass der Boden mehr wert ist und nicht zu einem Billigpreis enteignet werden darf. Trotz Widerstand des Bundesrates haben die eidgenössischen Räte beschlossen, dass bei Enteignungen das Dreifache des Schätzwertes für Landwirtschaftsland bezahlt werden muss, also bis zu 30 Franken/m . Das BGBB regelt den Verkauf und Handel mit landwirtschaftlichem Kulturland und Höfen, welche eine wirtschaftliche Einheit bilden. Darin sind klare Höchstwerte für Land je nach Qualität 6–10 Franken/m und viele erbrechtliche Vorgaben zu finden. Es soll die Überschuldung der Landwirtschaft und ebenso die Spekulation verhindern. Kontrolliert wird das ganze Gesetz von den kantonalen Landwirtschaftsämtern. Bei einer Enteignung wird aber der Boden der Landwirtschaft – und somit der Nahrungsmittelproduktion – für immer entzogen und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Damit ist eigentlich schon ein höherer Preis gerechtfertigt. In der Regel geht es bei Enteignungen um relativ kleine Flächen: zum Beispiel bei einem Bau eines Kreisels oder einer Bushaltestelle, einem Radweg etc. Dafür werden einige Quadratmeter Boden benötigt. Auch bei einem Preis von 30 Franken werden Bauprojekte nur minimal teurer. Aber genau hier liegt der Hase im Pfeffer. Solange das Land nichts kostet, wird auch grosszügig geplant, auf ein paar Meter mehr oder weniger kommt es ja nicht an. Was nichts kostet, ist nichts wert – so das Sprichwort. Es ist den Motionären bewusst, dass der Kanton bei einer Erheblicherklärung der Motion die Preise bei Landkäufen von Landwirtschaftsland, das dem BGBB unterstellt ist, anpassen muss, damit nicht bei jedem kleinen Bodenbedarf ein Enteignungsverfahren eingeleitet werden muss. Dies hat aber auch den Vorteil, dass Landkäufe in der Regel schneller und einfacher getätigt werden können. Für alles andere Land, das nicht dem bäuerlichen Bodenrecht untersteht, müssen jetzt schon viel höhere Marktpreise bezahlt werden. Mit der Anpassung an das eidgenössische Enteignungsrecht geht es auch darum, eine Rechtsungleichheit zu eliminieren. Wie in der Motion dargelegt, zahlt der Bund für Bundesstrassen und andere Projekte von nationalem Interesse bis zum Dreifachen des ermittelten Höchstpreises, also bis zu 30 Franken. Nach aktuellem kantonalen Recht werden bei Enteignungen im Kanton oder in Gemeinden nur der einfache Höchstpreis bezahlt, also bis maximal 10 Franken. Bei einem allfälligen Bau der B23 könnte es also in der gleichen Gemeinde zu zwei verschiedenen Enteignungssätzen kommen, je nachdem, ob das kantonale oder das eidgenössische Recht angewendet wird. Wie die Behörden den betroffenen Grundeigentümern diesen Unterschied erklären und begründen wollen, ist nicht meine Sache und für mich noch völlig offen. Schon aus diesem Grund ist eine Anpassung an das eidgenössische Enteignungsrecht nötig. In der Antwort des Regierungsrates wird unter 2.3.4 in Absatz 5 erwähnt, dass es bei einer Erheblichkeit der Motion zu einer bundesverfassungswidrigen Regelung kommen würde. Das ist aber nicht richtig. Gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts ist die Verfassungsmässigkeit bestätigt (BGE 127 I 185 Erw. 4). Aktuell wird vom Kanton immer wieder Land gesucht und wenn möglich gekauft, um es für die B23 zur Verfügung zu haben. Den betroffenen Landverkäufern wird mündlich versprochen, falls die B23 gebaut würde, so werde auf dem Trassee dieser Strasse eine Preisnachzahlung in der Höhe des Bundesansatzes gemacht. Mit solchen Aussagen widerspricht sich der Kanton irgendwie selbst. Ich nehme an, dass der Kanton eigenes Land auch zu einem höheren Preis an den Bund abtreten wird. Mit dieser Motion ist nach unserer Meinung eine Revision des Thurgauer Enteignungsgesetzes nicht nötig, die Änderungen können – wie im Kanton St. Gallen – mit einer Weisung oder in der Verordnung zum Thurgauer Enteignungsgesetz umgesetzt werden. Zusammenfassend: mit der Annahme der Motion werden klare Fakten geschaffen und Unterschiede der verschiedenen Enteignungsgesetze beseitigt. Mit einem fairen Bodenpreis kann schneller Land erworben, und Bauprojekte können schneller ausgeführt werden. Durch den höheren Preis wird auch der haushälterische Umgang mit Boden gefördert. Geschätzte Ratskolleginnen und Ratskollegen, Sie alle kennen den Wert und die Wichtigkeit des Bodens und wissen, dass damit haushälterisch umgegangen werden muss. Ebenso ist uns bei einer Enteignung die Gleichbehandlung aller Grundbesitzer wichtig. Ich bitte Sie, die Motion zu unterstützen. Danke.
Institution
Grosser Rat

Data: OpenParlData · CC BY 4.0