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Hanspeter Wehrle · FDP

deMitglied GR
Grosser Rat (TG)21.10.2015
Die FDP-Fraktion ist einstimmig für Eintreten auf die Vorlage. Obschon die Gesetzesänderung vordergründig eher unscheinbar daherkommt, enthält sie doch einige wichtige Regelungen, um welche in der Kommission intensiv und lange gerungen wurde. Ich spreche nicht von den heute zeitgemässen Jokertagen, die angesichts der durchschnittlichen Krankheitsabsenzen keine Gefahr für die Erreichung der Lernziele darstellen. Unseres Erachtens wird mit § 36 Abs. 2 der wichtigste Schritt gemacht. Hier wird nicht mehr wie bis anhin die Dauer der Unterrichtszeit geregelt, sondern die Dauer der Ferien von nun 13 Wochen, womit Klarheit für alle Seiten geschaffen wird. Die FDPFraktion befürwortet den Wechsel im Grundsatz. Hingegen betrachten wir es als nicht richtig oder zumindest als problematisch, dass die Kinder mit dieser Ferienregelung insgesamt nochmals etwas weniger Zeit haben, um den Lernstoff vermittelt zu erhalten. Immerhin soll neu nur noch während 38 ½ bis maximal 39 Wochen und nicht wie bisher während 40 Wochen pro Jahr unterrichtet werden. Die schleichende Veränderung, die sich während der letzten Jahre und Jahrzehnte fortgesetzt hat, ist nicht sehr toll. Die FDP-Fraktion ist aber der Ansicht, dass die Kinder das Recht auf genügend Zeit zum Lernen und zum Üben haben. Wir können der vorliegenden Kommissionsfassung im Sinne eines maximalen Kompromisses zustimmen. Allenfalls weitergehende Anträge werden wir jedoch ablehnen. Ein weiterer wesentlicher Punkt: Das Gesetz spricht nicht mehr von "Schulferien", sondern neu von "Ferien für Schülerinnen und Schüler". Es sind damit also nicht die Ferien der Lehrpersonen, sondern jene der Schüler gemeint. Wie viel echten Ferienanspruch die Lehrkräfte haben, ist weiterhin nicht klar beziehungsweise in der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen geregelt. Zwischen dem gesetzlich üblichen Anspruch der Lehrkräfte auf fünf bis sechs Wochen und der Dauer von dreizehn Schulferienwochen liegen sieben bis acht Wochen Differenz. Unseres Erachtens kann durchaus ein Teil davon als zusätzliche Erholungszeit für den anspruchsvollen Lehrerberuf eingeräumt werden. Der immer noch beträchtliche Rest von vier bis fünf Wochen dient der Vorbereitung des Unterrichtes und der Weiterbildung. Aus diesem Blickwinkel war es schwer zu verstehen, weshalb sich eine Kommissionsminderheit so heftig gegen § 49 Abs. 4 gewehrt hat. Hier wird den Schulbehörden respektive den Schulleitungen die Kompetenz eingeräumt, die Lehrpersonen bei Bedarf während den Schulferien und den unterrichtsfreien Nachmittagen für maximal acht gemeinsame Arbeitstage pro Jahr zur Teilnahme an Veranstaltungen der Schule aufzubieten. Diese Kompetenz wird in der Praxis wohl selten voll ausgeschöpft werden. Es ist aber richtig, dass sie nun geregelt ist. In diesem Zusammenhang hat sich die FDPFraktion erlaubt, in der Kommission darauf hinzuweisen, dass die Lehrpersonen formell zwar kommunale Angestellte sind, als kantonale Parlamentarier materiell jedoch über die eigenen Anstellungsbedingungen mitentscheiden. Unseres Erachtens verlangt dies zumindest ein feines Fingerspitzengefühl.
Institution
Grosser Rat

Data: OpenParlData · CC BY 4.0