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Jürgen Häberli · SVP

deMitglied GR
Grosser Rat (TG)20.03.2024
Vieles wurde heute gesagt, vieles mit Emotionen und von vielen, die wissen, um was es geht. Ich spreche für jenen Teil der SVP-Fraktion, welcher diese Parlamentarische Initiative unterstützt. Immer mehr betagte und hochbetagte Menschen verbringen ihre letzten Lebensjahre in einer Pflegeeinrichtung. Meist werden sie infolge Altersbeschwerden oder schwerer Krankheiten von ihrem Zuhause in ein Spital oder direkt nach dem Spitalaufenthalt in eine stationäre Einrichtung überwiesen. Heimeintritte erfolgen demnach oft nicht so, wie man es gerne hätte, sondern kurzfristig, zum Beispiel nach einem Sturz, und können nicht zum Voraus geplant werden. Es gibt kein Wahleintritt in ein Altersheim. Wir müssen uns bewusst sein, ein Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim bedeutet für den Betroffenen ganz klar ein neues Zuhause. Zunehmend sind es auch jüngere Menschen, die wegen einer unheilbaren Krankheit oder schweren körperlichen Beeinträchtigungen ihr Leben in einer Pflegeeinrichtung verbringen müssen. Im Kanton Thurgau entscheidet jede Institution selbst, ob assistierte Suizide in ihren Räumlichkeiten zugelassen werden. Ein Nein verlangt von den Menschen, dass sie ihr letztes vertrautes Aufenthaltsumfeld verlassen müssen, um ihr Menschenrecht auf Selbstbestimmung am Lebensende auszuüben. Ich kann Ihnen aus eigener Erfahrung sagen, was es bedeutet, Menschen aus ihrem gewohnten Umfeld zu holen, damit sie irgendwo ihren selbstbestimmten Tod erreichen können. Menschen, die sich positiv zu einem selbstbestimmten Sterben äussern, haben meist schon sehr früh, beziehungsweise vor einem Eintritt in ein Altersoder Pflegeheim, entschieden, eine Mitgliedschaft in einer entsprechenden Organisation anzuschliessen und sich mit dem Thema intensiv auseinandergesetzt. Es wurde bereits erwähnt heute, gemäss Bundesgericht geht die persönliche Freiheit bei Aufenthalten in einer Pflegeeinrichtung der Gewissens- oder Religionsfreiheit des Institutionsträgers vor. Zudem hat das Bundesgericht bereits 2006 in seinem Urteil BGE133 l 58 bestätigt, dass das Recht eines Menschen, der in der Lage ist, seinen Willen frei zu bilden und danach zu handeln, auch die Entscheidungsfreiheit über die Art und den Zeitpunkt des eigenen Lebensendes umfasst. Die Urteilsfähigkeit ist selbstverständlich ganz klare Bedingung dazu. Mit jeder Sterbebegleitung geht ein Prozess mit Abklärung von psychischer und physischer Verfassung einher, bei welchen die Patienten und die Angehörigen einbezogen werden. Die Respektierung der berufsethischen Normen und der daraus abgeleiteten Werthaltungen gehört zu den grundlegenden Pflichten medizinischer Fachpersonen. Ob die aktive Unterstützung von Patientinnen in ihrem Vorhaben, den eigenen Tod herbeizuführen, mit dieser Pflicht vereinbar ist, muss jede behandelnde Person selbst entscheiden. Bevor sie sich im Einzelfall zur Unterstützung des Patientenwunsches entschliesst, muss sie sich davon überzeugen, dass sie damit zum Wohl des Patienten oder der Patientin beiträgt. Dafür ist eine zwischenmenschliche Beziehung zur Person unerlässlich, in der Mitgefühl, Urteilskraft, Vertrauenswürdigkeit und Integrität zentrale Themen sind, das ist Bedingung. Seitens Pflegeeinrichtungen muss davon ausgegangen werden, dass das Personal mittels Ausbildung und Weiterbildungen sowie Förderungsmassnahmen zum Thema Sterben entsprechend unterstützt und auch geschützt wird. Ein Teil der SVP-Fraktion unterstützt die Ergänzung des Gesetzes, mit welcher die Pflegeeinrichtungen gemäss § 24 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 verpflichtet sind, die Freiheit der in ihrer Obhut lebenden Menschen nicht zu behindern.
Institution
Grosser Rat

Data: OpenParlData · CC BY 4.0