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Simon Wolfer · Die Mitte

deMitglied GR
Grosser Rat (TG)11.09.2024
Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung sieht vor, dass Ausländerinnen und Ausländer, unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status, ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt verlieren, wenn Sie bestimmte schwere Straftaten verübt haben. Wenn die Auswertung des Kantons nun ergibt, dass in rund 30 bis 40 % der von Ausländerinnen und Ausländern begangenen sogenannten Katalogstraftaten letztlich keine Landesweisung erfolgt, macht das in der Tat nachdenklich. Die Frage, ob der Staat die an sich klare Verfassungsbestimmung so anwendet, wie es der Volkswille war, kann durchaus gestellt werden. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich aber, dass zwischen dem Urprodukt, das heisst der Verfassungsbestimmung, und dem verarbeiteten Produkt, das heisst, den tatsächlich erfolgten Landesverweisungen, ein langer und kniffliger Weg liegt. Die erste Stufe ist der Gesetzgebungsprozess und die zweite Stufe der Gesetzanwendungsprozess. Der Gesetzgebungsprozess erfolgt im Bereich des Strafrechts auf Bundesebene, also durch den Bundesgesetzgeber. Und die Bundesversammlung hat die Verfassungsbestimmung der Ausschaffungsinitiative im Schweizerischen Strafgesetzbuch umgesetzt. Die dabei geschaffene und für unsere heutige Diskussion massgebliche Bestimmung im Strafgesetzbuch besagt, dass das Gericht – es wurde gesagt – ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleiben der Schweiz nicht überwiegen. Mit dieser Regelung wird dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit jeden staatlichen Handelns Rechnung getragen. Ein Leitsatz, der ebenfalls in der Bundesverfassung steht. Natürlich liesse sich hier jetzt darüber diskutieren, ob es eine Härtefallklausel überhaupt braucht. Doch das ist nicht Sache des Grossen Rates, sondern des Bundesparlamentes als Gesetzgeber im Bereich des Strafrechts. Weil es eine Härtefallklausel gibt, müssen unsere Thurgauer Gerichte prüfen, ob ein solcher Härtefall vorliegt, wenn sich die beschuldigte Person darauf beruft. Die Gerichte müssen dann entscheiden, ob sie einen Landesverweis aussprechen oder nicht. Diese Beurteilung erfolgt im Rechtsanwendungsprozess, und die Gerichte müssen dabei zwingend die Verhältnisse des einzelnen Falles betrachten, das heisst die persönliche Situation des Beschuldigten, aber auch die Schwere der konkreten Straftat und das Verschulden. Ein Kontingent oder beispielsweise eine jährliche Quote für eine Anzahl von Verzichten auf Landesverweisungen bei Härtefällen, ist weder vorgesehen, noch wäre so etwas zulässig. Die Antwort des Regierungsrates gibt nur darüber Auskunft, in wie vielen Fällen ein Landesverweis ausgesprochen wurde oder eben nicht. Nicht ersichtlich ist aber, was in jedem einzelnen Fall die konkreten Gründe waren, dass ein Härtefall angenommen wurde. Dafür müsste man die Akten aller beurteilten Straffälle kennen. Für die Fraktion Die Mitte/EVP sind weder aus der Antwort des Regierungsrates noch sonst konkrete Anhaltspunkte ersichtlich, wonach im Thurgau Urteile in Rechtskraft erwachsen sind, bei dem ein Thurgauer Bezirksgericht oder das Obergericht gegen geltendes Recht entschieden oder sein Ermessen überschritten hat. Ein Einschreiten des Grossen Rates gegen die Thurgauer Justiz ist deshalb nicht angezeigt. Unsere Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter sind allesamt vom Volk gewählt, und Sie bilden die politischen Verhältnisse im Kanton einigermassen gut ab. Über einen Landesverweis entscheiden immer mindestens drei Richter, und da sind die persönlichen Einschätzungen selbstredend mitentscheidend. Nach meiner persönlichen, früheren Berufserfahrung geht es beim Verzicht auf einen Landesverweis vor allem um Fälle von Personen, die seit langer Zeit in der Schweiz leben und hier wegen familiärer Bindungen fest verwurzelt sind und das konkret begangene Delikt nicht ausgesprochen schwer wiegt. Häufig geht es dabei auch um Europäer. Ich halte fest, dass die Erkenntnis uns hellhörig gemacht hat, dass in den vergangenen Jahren nach Auskunft des Regierungsrates soweit ersichtlich rund 30 bis 40 % der Personen, welche eine Katalogstraftat begangen haben, nicht des Landes verwiesen wurden. Bei genauerem Hinsehen gibt es indes keine Anhaltspunkte, dass unsere Gerichte gegen den Sinn der Verfassungsbestimmungen verstossen hätten. Ein solcher Verstoss liesse sich nur anhand der Akten der einzelnen Fälle feststellen. Wir gehen davon aus, dass in schweren Straffällen konsequent gehandelt wird und ein Verzicht auf Landesverweisungen bei Härtefällen vergleichsweise leichtere Fälle betrifft. Die Fraktion Die Mitte/EVP wehrt sich auch im Sinne der Beachtung des Prinzips der Gewaltenteilung gegen jegliche pauschale und politisch motivierte Kritik an unseren Thurgauer Richterinnen und Richtern.
Institution
Grosser Rat

Data: OpenParlData · CC BY 4.0