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HS
Dr. iur.

Hansruedi Stadler

Ex-membro
Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz
SchweizUri

Mandato
Partido
Christlichdemokratische Volkspartei der SchweizFonte: CVP
Parlamento
Schweiz
Círculo eleitoral
Uri
Página do Parlamento
Perfil oficial
Dados pessoais
Sexo
Masculino
Nascido/a em
6. August 1953
Referências e fonte
Wikidata
Q120948
Órgão de origem
CHE
Fonte atualizada
05.08.2026
Registo atualizado
06.08.2026
Primeira importação
14.08.2025
Comportamento de voto

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Discursos(370)
  1. Redetext
    Schweiz

    Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung über die Redaktionskommission sind erhebliche Textänderungen in jedem Rat durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Redaktionskommission vor der Schlussabstimmung zu erläutern. Ich muss mich erklären: Wir haben in der Redaktionskommission wirklich nicht krampfhaft irgendwo nach einem Fehler gesucht, der vor der Schlussabstimmung noch erklärt werden müsste.

    Ich habe zwei Bemerkungen:

    Bei der Vorbereitung des Schlussabstimmungstextes für das Strafbehördenorganisationsgesetz wurde festgestellt, dass in Ziffer 7 des Anhangs, welcher die Strafprozessordnung betrifft, noch eine Ergänzung vorzunehmen ist. In Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe d der Strafprozessordnung, der nicht Gegenstand der Vorlage war, befindet sich noch ein Verweis auf das alte Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991. Dieser veraltete Verweis blieb bisher unbemerkt und muss dem neuen Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 angepasst werden. Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe d der Strafprozessordnung regelt das Zeugnisverweigerungsrecht bei weiteren Geheimhaltungspflichten und verweist auf Artikel 4 des alten Opferhilfegesetzes. Diese Bestimmung regelt die Schweigepflicht von Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten. Im neuen Opferhilfegesetz regelt nun neu Artikel 11 diese Schweigepflicht. Die Redaktionskommission hat im Schlussabstimmungstext diese Anpassung vorgenommen. Es ist keine materielle Änderung, sondern lediglich eine formeller Art.

    Im Weiteren machen wir Sie darauf aufmerksam, dass im Anhang 1 Ziffer II Ziffer 1 auf der Fahne ein Fehler festgestellt worden ist. Bei Artikel 15 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes betraf der Antrag der Kommission für Rechtsfragen, am Beschluss unseres Rates vom 10. Dezember 2009 festzuhalten, nicht nur Buchstabe c, wie dies auf der damaligen Fahne angegeben war, sondern auch Buchstabe b. Dieser Buchstabe betrifft die Kompetenz des Bundesanwaltes zur Erteilung der Ermächtigung für die Strafverfolgung des von ihm gewählten Personals der Bundesanwaltschaft. Diese Bestimmung bildet Teil des in Bezug auf den Bundesanwalt gewählten Modells. Der Fehler wurde im Einvernehmen mit der Präsidentin der RK-NR und dem Präsidenten der RK-SR mit Schreiben vom 16. März 2010 allen Kommissionsmitgliedern mitgeteilt. Darin wurde auch erwähnt, dass wir diese entsprechende Korrektur im Schlussabstimmungstext vornehmen werden.

    So weit diese beiden Erklärungen der Redaktionskommission.

    [VS]

  2. Redetext
    Schweiz

    Vor einigen Jahren gab es eine spezielle Arbeitsgruppe des Parlamentes, die sich mit Flag befasste. Sie, Herr Bundesrat, waren damals als Ständerat auch Mitglied dieser Arbeitsgruppe, und ich glaube, Kollege Briner ebenfalls. Ich erinnere einfach daran, dass wir gegenüber Flag zu Beginn eher skeptisch waren. Man spürte Zurückhaltung; man hatte den Eindruck, Verwaltungseinheiten suchten nur die Freiheit, wollten sich weiter von der Kernverwaltung entfernen.

    Heute muss ich Ihnen ganz offen sagen: Mit Flag geführte Verwaltungseinheiten sind gut geführte Verwaltungseinheiten. Wir haben gute Führungsinstrumente, und wir haben ein gut funktionierendes Controlling. Deshalb habe ich mich seit Längerem gefragt - wie es auch der Präsident der Kommission getan hat -, warum nicht auch die Kernverwaltung mit ähnlich effizienten und guten Führungsinstrumenten geführt wird. Wenn ich die Geschichte betrachte, möchte ich den Bundesrat deshalb auch von meiner Seite her ermuntern, ähnlich effiziente Führungsinstrumente auch über die ganze Kernverwaltung zu stülpen.

  3. Redetext
    Schweiz

    Die Geschäftsprüfungsdelegation beschäftigte sich im Jahre 2009 mit zwei grossen Geschäften. Daraus ergab sich für das letzte Jahr eine klare Prioritätensetzung.

    Nach der Veröffentlichung ihres Berichtes zum Fall Tinner im Januar 2009 musste sich die Geschäftsprüfungsdelegation erneut mit der Frage der Aktenvernichtung in einem Strafverfahren auseinandersetzen. Grund dafür war das Auftauchen zusätzlicher Dokumente aus dem Verfahren Tinner, die der Bundesrat der Strafverfolgung nicht zugänglich machte. Die weiteren Abklärungen der Delegation bestätigten ihre ursprüngliche Einschätzung, wonach das Völkerrecht keine Vernichtung dieser Akten verlangt. Trotzdem beschloss der Bundesrat die Vernichtung jenes Teils der Akten, der den Bau von Kernwaffen betraf. Es gab dann mit dem Bundesrat noch ein kleines Intermezzo über die Frage der Informationsrechte der Geschäftsprüfungsdelegation.

    Das zweite Geschäft betraf die laufende Reform der Nachrichtendienste. Im Jahre 2008 verabschiedeten die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG). Als Konsequenz daraus wurden der Inland- und der Auslandnachrichtendienst in einem Departement zusammengelegt. Nun verfügt die Schweiz über einen einzigen zivilen Nachrichtendienst, der im VBS angesiedelt ist. Da das ZNDG nur den gesetzlichen Rahmen für die Tätigkeit des zivilen Nachrichtendienstes liefert, musste der Bundesrat viele Details auf Verordnungsstufe regeln. Im Jahre 2009 verlangte deshalb die Geschäftsprüfungsdelegation vom VBS, zu den Verordnungsentwürfen konsultiert zu werden. Im Rahmen dieser Konsultationen setzte sich die Geschäftsprüfungsdelegation dafür ein, dass der Bundesrat keine schleichende Gesetzesänderung via Verordnung vornahm. Das heisst konkret, dass er dem neuen Nachrichtendienst keine zusätzlichen Kompetenzen zuweist, die durch das Gesetz nicht abgedeckt sind. Zu den Fällen, in denen der Bundesrat nach unserer Beurteilung seine Kompetenzen überschritt, hat die GPDel ein Gutachten erstellen lassen und dieses nicht nur dem Bundesrat, sondern auch öffentlich zugänglich gemacht.

    Weiterhin gewisse Bedenken hat unsere Delegation gegenüber der Datenbearbeitung im neuen Nachrichtendienst, wie sie der Bundesrat im Ausführungsrecht zum ZNDG geregelt hat. Der Bundesrat hat die Verordnungen ohne die [PAGE 259] Präzisierungen verabschiedet, welche die Einhaltung der strengen Datenschutzbestimmungen des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) gewährleisten sollten. Die vorgeschriebene Kriterienliste und die Departementsverordnung muss das VBS erst noch erlassen. Somit konnte die Geschäftsprüfungsdelegation bisher nicht prüfen, ob die Verordnungen Artikel 6 ZNDG respektieren. Dieser verlangt nämlich, dass die Vorschriften des BWIS weiterhin für die Bearbeitung und für die Weitergabe von Personendaten gelten, die der zivile Nachrichtendienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben gestützt auf das BWIS beschafft. Die Einhaltung der Vorschriften des BWIS ist auch einer der wichtigsten Aspekte der laufenden Inspektion der GPDel zum Staatsschutz-Informationssystem (Isis). So weit die kurze Berichterstattung zur Arbeit der Geschäftsprüfungsdelegation im vergangenen Jahr.

  4. Redetext
    Schweiz

    Ich bin dankbar, wenn Frau Bundespräsidentin die entsprechende Stellungnahme des Bundesrates anführt. Der Bundesrat war ja grundsätzlich sehr gegen dieses Hundegesetz, aber im Bereich der Haftungsbestimmungen unterstützt er es eigentlich. Der Bundesrat befürwortet die Verschärfung der Haftung ausdrücklich. Er sagt, wenn wir ein Hundegesetz erliessen, sollten wir [PAGE 230] die Haftungsfragen in diesem Hundegesetz regeln, denn damit erübrige sich die entsprechende Revision des Obligationenrechts.

  5. Redetext
    Schweiz

    Ich bringe hier nochmals ein Anliegen ein, auf das wir in der Redaktionskommission gestossen sind. Wir versuchten anhand der Protokolle, die Gedanken unserer Kommission zu lesen. Schlussendlich sind wir zum Schluss gekommen, dass es hier eine kohärente Lösung braucht. Deshalb beantragen wir, die zwei Wörter "nach Einzelprüfungen" zu streichen.

    Nach der Version des Nationalrates besteht kein Zweifel: Die Artikel 5 und 6 bezogen sich eindeutig auf die Einzelprüfung, wobei in Artikel 5 den Behörden keine Vorgaben für die Behandlung der Meldungen gemacht wurden. Durch unsere WBK wurde nun Artikel 5 mit einer grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde versehen, den Sachverhalt nach der Meldung abzuklären. Nur wenn ein übermässiges Aggressionsverhalten des Hundes oder ein Kontrollverlust des Halters vorliegt, muss eine Einzelprüfung vorgenommen werden.

    In der Sachüberschrift von Artikel 6 wird von Einzelprüfungen gesprochen. Im Einleitungssatz steht dann aber nichts mehr von einer Einzelprüfung. Wir sind der Meinung, dies sei nicht kohärent.

    Theoretisch gibt es nun zwei Möglichkeiten, diesen Widerspruch aufzulösen: erstens die Streichung der Einzelprüfung in der Sachüberschrift oder zweitens die Ergänzung des Einleitungssatzes mit dieser Einzelprüfung. Wenn nun die Einzelprüfung in Absatz 1 wieder in den Einleitungssatz aufgenommen würde, müssten die Behörden immer zuerst eine Einzelprüfung vornehmen, bevor eine Massnahme verfügt werden könnte. Wenn wir den ganzen Katalog der möglichen Massnahmen in den Buchstaben a bis h betrachten, sehen wir, dass das sachlich sicher nicht richtig sein kann.

    Wir meinen deshalb, dass die Einzelprüfung in der Sachüberschrift gestrichen werden muss. Dies beantrage ich Ihnen hiermit.

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  • Versão 1
    01.01.2025 – 31.12.2199

Dados: OpenParlData · CC BY 4.0