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Hansruedi Stadler · CVP

deRedetext
Schweiz16/03/2010

Die Geschäftsprüfungsdelegation beschäftigte sich im Jahre 2009 mit zwei grossen Geschäften. Daraus ergab sich für das letzte Jahr eine klare Prioritätensetzung.

Nach der Veröffentlichung ihres Berichtes zum Fall Tinner im Januar 2009 musste sich die Geschäftsprüfungsdelegation erneut mit der Frage der Aktenvernichtung in einem Strafverfahren auseinandersetzen. Grund dafür war das Auftauchen zusätzlicher Dokumente aus dem Verfahren Tinner, die der Bundesrat der Strafverfolgung nicht zugänglich machte. Die weiteren Abklärungen der Delegation bestätigten ihre ursprüngliche Einschätzung, wonach das Völkerrecht keine Vernichtung dieser Akten verlangt. Trotzdem beschloss der Bundesrat die Vernichtung jenes Teils der Akten, der den Bau von Kernwaffen betraf. Es gab dann mit dem Bundesrat noch ein kleines Intermezzo über die Frage der Informationsrechte der Geschäftsprüfungsdelegation.

Das zweite Geschäft betraf die laufende Reform der Nachrichtendienste. Im Jahre 2008 verabschiedeten die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG). Als Konsequenz daraus wurden der Inland- und der Auslandnachrichtendienst in einem Departement zusammengelegt. Nun verfügt die Schweiz über einen einzigen zivilen Nachrichtendienst, der im VBS angesiedelt ist. Da das ZNDG nur den gesetzlichen Rahmen für die Tätigkeit des zivilen Nachrichtendienstes liefert, musste der Bundesrat viele Details auf Verordnungsstufe regeln. Im Jahre 2009 verlangte deshalb die Geschäftsprüfungsdelegation vom VBS, zu den Verordnungsentwürfen konsultiert zu werden. Im Rahmen dieser Konsultationen setzte sich die Geschäftsprüfungsdelegation dafür ein, dass der Bundesrat keine schleichende Gesetzesänderung via Verordnung vornahm. Das heisst konkret, dass er dem neuen Nachrichtendienst keine zusätzlichen Kompetenzen zuweist, die durch das Gesetz nicht abgedeckt sind. Zu den Fällen, in denen der Bundesrat nach unserer Beurteilung seine Kompetenzen überschritt, hat die GPDel ein Gutachten erstellen lassen und dieses nicht nur dem Bundesrat, sondern auch öffentlich zugänglich gemacht.

Weiterhin gewisse Bedenken hat unsere Delegation gegenüber der Datenbearbeitung im neuen Nachrichtendienst, wie sie der Bundesrat im Ausführungsrecht zum ZNDG geregelt hat. Der Bundesrat hat die Verordnungen ohne die [PAGE 259] Präzisierungen verabschiedet, welche die Einhaltung der strengen Datenschutzbestimmungen des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) gewährleisten sollten. Die vorgeschriebene Kriterienliste und die Departementsverordnung muss das VBS erst noch erlassen. Somit konnte die Geschäftsprüfungsdelegation bisher nicht prüfen, ob die Verordnungen Artikel 6 ZNDG respektieren. Dieser verlangt nämlich, dass die Vorschriften des BWIS weiterhin für die Bearbeitung und für die Weitergabe von Personendaten gelten, die der zivile Nachrichtendienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben gestützt auf das BWIS beschafft. Die Einhaltung der Vorschriften des BWIS ist auch einer der wichtigsten Aspekte der laufenden Inspektion der GPDel zum Staatsschutz-Informationssystem (Isis). So weit die kurze Berichterstattung zur Arbeit der Geschäftsprüfungsdelegation im vergangenen Jahr.

Transcrição
parlament.ch
Instituição
Schweiz

Dados: OpenParlData · CC BY 4.0