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Hansruedi Stadler · CVP

deRedetext
Schweiz15/03/2010

Ich bringe hier nochmals ein Anliegen ein, auf das wir in der Redaktionskommission gestossen sind. Wir versuchten anhand der Protokolle, die Gedanken unserer Kommission zu lesen. Schlussendlich sind wir zum Schluss gekommen, dass es hier eine kohärente Lösung braucht. Deshalb beantragen wir, die zwei Wörter "nach Einzelprüfungen" zu streichen.

Nach der Version des Nationalrates besteht kein Zweifel: Die Artikel 5 und 6 bezogen sich eindeutig auf die Einzelprüfung, wobei in Artikel 5 den Behörden keine Vorgaben für die Behandlung der Meldungen gemacht wurden. Durch unsere WBK wurde nun Artikel 5 mit einer grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde versehen, den Sachverhalt nach der Meldung abzuklären. Nur wenn ein übermässiges Aggressionsverhalten des Hundes oder ein Kontrollverlust des Halters vorliegt, muss eine Einzelprüfung vorgenommen werden.

In der Sachüberschrift von Artikel 6 wird von Einzelprüfungen gesprochen. Im Einleitungssatz steht dann aber nichts mehr von einer Einzelprüfung. Wir sind der Meinung, dies sei nicht kohärent.

Theoretisch gibt es nun zwei Möglichkeiten, diesen Widerspruch aufzulösen: erstens die Streichung der Einzelprüfung in der Sachüberschrift oder zweitens die Ergänzung des Einleitungssatzes mit dieser Einzelprüfung. Wenn nun die Einzelprüfung in Absatz 1 wieder in den Einleitungssatz aufgenommen würde, müssten die Behörden immer zuerst eine Einzelprüfung vornehmen, bevor eine Massnahme verfügt werden könnte. Wenn wir den ganzen Katalog der möglichen Massnahmen in den Buchstaben a bis h betrachten, sehen wir, dass das sachlich sicher nicht richtig sein kann.

Wir meinen deshalb, dass die Einzelprüfung in der Sachüberschrift gestrichen werden muss. Dies beantrage ich Ihnen hiermit.

Transcrição
parlament.ch
Instituição
Schweiz

Dados: OpenParlData · CC BY 4.0