Reto Wehrli
- Party
- Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz
- Parliament
- Schweiz
- Electoral district
- Schwyz
- Parliament page
- Official profile
- Gender
- Male
- Born
- 1. Februar 1965
- Wikidata
- Q1285744
- Source body
- CHE
- Source updated
- 11.11.2025
- Record updated
- 24.05.2026
- First imported
- 14.08.2025
- JaSchweizResult: 170 Yes · 1 No · 3 Abst. · 26 Absent
- JaSchweizEntlastung der Milizarmee von subsidiären Dauereinsätzen (Motion)NationalratHerbstsession 2008 · 15.09.2008Result: 124 Yes · 63 No · 2 Abst. · 11 Absent
- JaSchweizResult: 173 Yes · 0 No · 1 Abst. · 26 Absent
- NeinSchweizBürgerrechtsgesetz. Änderung (Parlamentarische Initiative)NationalratHerbstsession 2007 · 17.09.2007Result: 102 Yes · 86 No · 1 Abst. · 11 Absent
- JaSchweizÜbereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (Geschäft des Bundesrates)NationalratFrühjahrssession 2008 · 03.03.2008Result: 189 Yes · 0 No · 5 Abst. · 6 Absent
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- RedetextSchweiz
Frau Kollegin, es gibt eine Antwort in zwei Teilen. Der erste ist: Ich bin hier Kommissionssprecher und vertrete das, was in der Kommission besprochen, erörtert und entschieden wurde.
Der zweite Teil meiner Antwort: Der Reiz der Gesetzgebung liegt nach Montesquieu darin, dass man Gesetze, die nicht nötig sind, überhaupt nicht machen soll. Ich habe einlässlich dargestellt, dass das nicht nötig ist, weil bereits auf BSV- bzw. Verwaltungsstufe diverse Massnahmen eingeleitet worden sind - noch einmal: Stichwort Zufallsgenerator -, die jede weitere Gesetzgebung hier objektiv unnötig machen.
- RedetextSchweiz
Worum geht es? Ihre vorberatende Kommission hatte sich mit der Frage zu befassen, wie bzw. von wem im Rahmen sozialversicherungsrechtlicher Verfahren der Gesundheitszustand von Leistungsansprechern beurteilt wird. Am Beispiel der Invalidität sei dies leicht verkürzt erklärt: Gemäss den Artikeln 7 und 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) liegt Invalidität dann vor, wenn aufgrund einer Beeinträchtigung der Gesundheit und der sich daraus kausal ergebenden Folgen ein Verlust der Arbeitsfähigkeit resultiert. Dabei stellt sich die Frage: Wer entscheidet im konkreten Einzelfall? Die IV-Stellen haben von Amtes wegen abzuklären, ob Invalidität vorliegt und mithin ob die medizinischen Voraussetzungen gegeben sind bzw. ob die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Dazu müssen sie sich auf die Gutachten von Ärzten oder anderen Fachleuten stützen, die nicht Organe der IV zu sein brauchen. Mit der Begutachtung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs werden regelmässig medizinische Abklärungsstellen, die sogenannten Medas, mandatiert.
Bis zum 31. März 2011 war Artikel 72bis der bundesrätlichen Verordnung über die IV (IVV) in Kraft, welcher als Sonderfall der allgemeinen Tarifvertragskompetenz von Artikel 27 IVG in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 2 IVV verstanden wurde und vorsah, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen mit Spitälern oder anderen geeigneten Stellen Vereinbarungen trifft. Deswegen und weil die IV-Stellen den Medas Aufträge zur Abklärung der medizinischen Voraussetzungen erteilt haben, war in Literatur und Judikatur zum Teil von einem Mangel an Unabhängigkeit der Medas von den IV-Stellen die Rede. Die Medas seien de facto auf die Aufträge der IV-Stellen angewiesen und deshalb nicht geneigt, deren Intentionen widersprechende Gutachten zu erstellen. Die IV-Stellen aber hätten in den letzten Jahren eine beispielsweise gegenüber den Neunzigerjahren signifikant restriktivere Praxis der Leistungszusprechungen verfolgt. Eben dieser Leistungszusprechungspolitik folgten die Medas, nicht jedoch dem einschlägigen medizinischen Imperativ; so weit die Kritik.
Was will nun die Initiative? Frau Kollegin Kiener Nellen hat diese Kritik aufgenommen, und mittels parlamentarischer Initiative, Sie haben es gehört, verlangt sie nun, dass Gesetze, welche die Abklärung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen festlegen, dahingehend zu ändern seien, dass unabhängige Gutachterinnen und Gutachter den Gesundheitszustand der gesundheitlich beeinträchtigten Personen feststellen und dabei die Garantien eines rechtsstaatlichen Verfahrens gemäss Artikel 6 der EMRK eingehalten werden.
Welche Erwägungen hat Ihre vorberatende SGK angestellt? Sie hat die in der Initiative zum Ausdruck kommende Kritik tatsächlich ernst genommen und gründliche Abklärungen getroffen. Diese haben im Wesentlichen ergeben:
1. dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weder das sozialversicherungsrechtliche Abklärungsverfahren noch die einschlägige Rechtsprechung gerügt hat;
2. dass während des ersten Semesters 2010 in 87 von 94 Bundesgerichtsentscheiden die Medas-Gutachten als schlüssig, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei qualifiziert worden sind; in vier Fällen haben Verfahrensmängel eine Rolle gespielt, und in drei Fällen konnte das Untersuchungsergebnis der Medas nicht für die Entscheidfindung des Gerichtes herangezogen werden;
3. dass der Bundesrat und das BSV bereits Massnahmen getroffen haben, namentlich indem per 1. Januar 2011 eine Teilrevision der IVV in Kraft gesetzt wurde, mit dem Ziel, die Unabhängigkeit und Qualität der Gutachter zu erhöhen;
4. dass die IV-Stellen ein Projekt lanciert haben, eine IT-Plattform, auf der sie ihre aktuellen Gutachteraufträge ausschreiben, die dann via Zufallsgenerator an eine der Medas-Stellen vergeben werden;
5. dass schliesslich der Aufbau eines Qualitätsmonitorings in Angriff genommen worden ist.
In Kenntnis all dieser Massnahmen, seien sie nun bereits in Kraft oder erst in Aussicht, hat die Kommissionsmehrheit erkannt, dass die von der Initiantin aufgebrachten Probleme gelöst oder mindestens auf dem Wege zur Lösung sind und damit eine weitere parlamentarische Beschäftigung in dieser Sache nicht nötig ist. Dass die Initiative einen Impuls in die richtige Richtung gegeben hat, wurde ihr auch von der Kommissionsmehrheit zugebilligt. Selbst wenn die Initiative schon heute an ihr Ende kommt, geht sie als Gewinn in die Geschichte der Eidgenossenschaft ein.
Die Minderheit der Kommission will indes an der Initiative festhalten. Sie zweifelt an der Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen und erachtet es zur Sicherstellung von Unabhängigkeit und Rechtsstaatskonformität als unabdingbar, dass der Initiative Folge gegeben wird.
Die SGK hat mit 14 zu 8 Stimmen entschieden, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Ich empfehle Ihnen, gemäss der Mehrheit zu verfahren.
- RedetextSchweiz
Mit der Verabschiedung des Strafbehördenorganisationsgesetzes im März 2010 haben die eidgenössischen Räte entschieden, dass nicht mehr der Bundesrat, sondern die Vereinigte Bundesversammlung für die Wahl des Bundesanwalts und der beiden Stellvertretenden Bundesanwälte bzw. Bundesanwältinnen zuständig ist. Deshalb steht hier und heute zum ersten Mal die Bestätigung der drei Genannten für eine neue Amtsdauer an.
Die Gerichtskommission hat ebenso umfassende wie vorurteilslose Abklärungen vorgenommen und zuhanden der Vereinigten Bundesversammlung gründliche Vorarbeit geleistet. In einer ersten Phase war zu entscheiden, ob die hier anstehende Wahl eine Ergänzungs- oder eine Wiederwahl sei. Die rechtlichen Begutachtungen, unter anderem durch das Bundesamt für Justiz, sowie die Erwägungen der Kommission haben uns mehrheitlich zum Schluss geführt, dass es sich um eine Wiederwahl handelt.
Alsdann hat sich die Gerichtskommission umfassend über die Tätigkeit des Bundesanwalts ins Bild gesetzt und dazu den Bundesanwalt selber wie auch seine Aufsichtsbehörden schriftlich und mündlich angehört. Kein Aspekt, keine der in der Kommission aufgeworfenen Fragen blieb unberührt. Wenn nicht sämtliche, so wurden jedenfalls die wesentlichen in den letzten Jahren gegenüber der Bundesanwaltschaft im Allgemeinen und dem Bundesanwalt im Speziellen geäusserten Kritikpunkte zur Sprache gebracht.
Verschiedene Mitglieder der Gerichtskommission haben Integrität und Führungskompetenz des Bundesanwalts in Zweifel gezogen bzw. deren Vorhandensein partiell verneint. Es wurden drei Anträge auf seine Nichtwiederwahl eingereicht. Die Gerichtskommission ist der Kritik nachgegangen und hat Dritte sowie den Bundesanwalt selbst damit konfrontiert. Die Kommissionsmehrheit hat schliesslich festgestellt, dass die Vorwürfe in den entscheidenden Punkten nicht zu erhärten waren und sich deshalb eine Nichtwiederwahl des Bundesanwalts nicht rechtfertigen lässt. Für die Bewertung war wesentlich, dass auch die Aufsichtsbehörden der Bundesanwaltschaft keine substanzielle Kritik angebracht haben.
Weder das Bundesstrafgericht, bis Ende 2010 mit der fachlichen Aufsicht über die Bundesanwaltschaft betraut, noch die neue Aufsichtsbehörde kamen in ihren Stellungnahmen zuhanden der Gerichtskommission zum Schluss, eine Nichtwiederwahl des Bundesanwalts sei angezeigt. Auch die Geschäftsprüfungskommissionen und die Geschäftsprüfungsdelegation, alle von der Gerichtskommission angefragt, haben keine Feststellungen vorgebracht, welche die fachliche oder persönliche Eignung des Bundesanwalts ernsthaft infrage stellen. Sie haben dementsprechend keine Nichtwiederwahl intendiert.
Die Mehrheit der Kommission erachtet es als vordringlich, dass die Bundesanwaltschaft nach einer Zeit der Transformation und Reorganisation nun zur Ruhe kommen kann. Ihrer Ansicht nach würde ein Führungswechsel erhebliche Risiken für die Institution bergen, währenddem personelle Kontinuität an der Spitze der Bundesanwaltschaft rascher zu weiteren Verbesserungen in den Arbeitsabläufen und Prozessen beitragen kann und beitragen muss.
Die Gerichtskommission hat sich mehrheitlich - das heisst mit 9 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung - dafür ausgesprochen, Herrn Erwin Beyeler zur Wiederwahl als Bundesanwalt vorzuschlagen. Ein Minderheitsantrag auf Nichtwiederwahl wurde nicht gestellt.
Sodann beantragt Ihnen die Gerichtskommission einstimmig, Herrn Ruedi Montanari als Stellvertretenden Bundesanwalt und Frau Maria-Antonella Bino als Stellvertretende Bundesanwältin wiederzuwählen.
- RedetextSchweiz
Im Jahre 2009 haben wir uns intensiv mit dem Massnahmenpaket von Bundesrat Couchepin zur Eindämmung der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen auseinandergesetzt. Seit Längerem diskutieren wir über Managed Care, um vielleicht so die Gesundheitskosten in den Griff zu bekommen - ganz abgesehen natürlich von allen anderen Bemühungen, mit punktuellen Massnahmen zum Ziel einer Kostenreduktion im Gesundheitswesen zu gelangen. Was immer wir vorschlagen, diskutieren oder auch entscheiden, all unsere Bemühungen, die fortgesetzte Kostensteigerung im Gesundheitswesen einzudämmen, sind müssig, wenn wir uns jetzt nicht um die Demenz und deren Kostenfolgen kümmern. Wenige Zahlen belegen diesen Befund: Im Jahre 2007 verursachten Demenzkrankheiten in der Schweiz volkswirtschaftliche Kosten von 6,3 Milliarden Franken, im Jahre 2009 beliefen sich die Kosten bereits auf 6,9 Milliarden Franken. Das bedeutet eine Kostensteigerung von mehr als 10 Prozent innerhalb von zwei Jahren - notabene auf einem bereits sehr hohen Niveau.
Die Zunahme ist erschreckend, aber nicht wirklich überraschend. Demenz geht einher mit dem grössten Erfolg unseres Gesundheitssystems, dem statistischen Älterwerden der Gesellschaft. Heute leben in der Schweiz über 100 000 Menschen mit Demenz; in zehn Jahren werden es 150 000 Menschen sein, im Jahre 2050, vorsichtig geschätzt, 300 000 Menschen. Entsprechend steigen die Kosten. Wenn wir nicht handeln, werden sie bis ins Jahr 2050 auf rund 20 Milliarden Franken ansteigen. Das entspricht dem vierfachen heutigen Budget für unsere Landesverteidigung und dem fünffachen Budget für die Landwirtschaft. Die Zunahme der Krankheitsfälle können wir nicht verhindern; ein Medikament gegen Demenz gibt es nicht, und ein solches steht auch nicht in Aussicht. Es gibt aber Möglichkeiten, auf die Kostenentwicklung einzuwirken.
Der entscheidende Kostenfaktor bei Demenz sind Betreuung und Pflege. Die Betreuung von Menschen mit Demenz im Pflegeheim oder gar im Spital kostet viel mehr als die Betreuung zu Hause, also gilt es, ohne weiteren Verzug Mittel und Wege zu finden, um pflegende Angehörige zu unterstützen, damit ein Heimeintritt möglichst lange hinausgezögert werden kann. Aber wie wollen wir das tun? Mit Betreuungs- oder Entlastungsdiensten, mit Tagesstätten? Oder wollen wir, da es aufgrund der sich verändernden Familienstrukturen sowieso immer weniger pflegende Angehörige geben wird, verstärkt auf betreute Wohngruppen setzen? Wir brauchen zwingend eine Strategie, wie wir künftig eine demenzgerechte und kosteneffiziente Betreuung sicherstellen können.
Der Bundesrat ist anderer Ansicht und verweist auf das Präventionsgesetz und die neue Pflegefinanzierung. Damit liegt er nicht ganz falsch, aber eben auch nicht wirklich richtig. Das Präventionsgesetz, sollte es denn auch vom Ständerat angenommen werden, schafft die gesetzliche Grundlage für eine Informationstätigkeit des Bundes im Bereich der Früherkennung. Das ist zweifellos ein wichtiger Aspekt im Umgang mit Demenz, aber damit sind die Fragen zur kostenintensiven Betreuung und Pflege nicht beantwortet. Mit der neuen Pflegefinanzierung wird die Aufteilung der Pflegekosten geregelt, aber auch damit wissen wir nicht, wie Menschen mit Demenz betreut werden sollen.
Ich denke, wir kommen nicht darum herum, uns sehr konkret und sehr spezifisch mit der Krankheit Demenz auseinanderzusetzen. Demenz ist ein Sonderfall und muss als solcher behandelt werden. Kaum eine andere Krankheit wird in den nächsten Jahren so stark zunehmen und so viele Menschen betreffen wie die Demenz; das geht unweigerlich Hand in Hand mit der statistischen Überalterung der Gesellschaft. Kaum eine andere Krankheit verursacht derart hohe Kosten. Ich wiederhole: Demenz kostet uns heute fast 7 Milliarden Franken pro Jahr, und wir erwarten im Jahr 2050 Kosten von etwa 20 Milliarden Franken. Kaum eine andere Krankheit ist so pflegeintensiv wie Demenz, und bei kaum einer anderen Krankheit dauert die Betreuungs- und Pflegezeit so lange wie bei der Demenz.
Der Bund schiebt die heisse Kartoffel Demenz den Kantonen zu; der Kanton Zürich hat die heisse Kartoffel Ende letzten Jahres an die Gemeinden weitergeschoben. Der Anstoss zu einer gemeinsamen Demenzpolitik kann jedoch nur vom Bund ausgehen. Er ist gemäss Bundesverfassung zuständig für die Unterstützung gesamtschweizerischer Bestrebungen zugunsten Betagter und Behinderter. Ich verweise auf Artikel 112c der Bundesverfassung.
Organisieren und koordinieren wir uns, wie wir das bei der Palliative Care gemacht haben, und machen wir uns endlich an die Erarbeitung einer nationalen Strategie zur Demenz; packen wir es an. Die Betroffenen, ihre Angehörigen und die künftigen Prämienzahler werden es uns danken.
Ich bitte Sie darum, die Motion anzunehmen, wie jene meines geschätzten Kollegen Steiert zum gleichen Thema.
- RedetextPräventionsgesetzNo. 09.076Schweiz
Nachdem ich gesehen habe, dass jene Kreise, die schon bisher nicht so richtig in der Lage waren, die 1,4 Milliarden Franken in den Griff zu bekommen, noch viel mehr bewegen sollen, habe ich meine Zweifel, ob das der richtige Weg ist.
- MotionMitunterzeichner(-in)
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- Mitglied03.12.2007 – 04.12.2011
- Mitglied01.12.2003 – 02.12.2007
- Ständig
- RatNationalrat(NR)Schweiz
- Parlament (Legislativrat)03.12.2007 – 04.12.2011
- Parlament (Legislativrat)01.12.2003 – 02.12.2007
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- Mitglied03.12.2007 – 04.12.2011
- Mitglied05.03.2007 – 02.12.2007
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