Hans Egloff
- Partito
- Unione democratica di centro
- Parlamento
- Svizzera
- Circondario elettorale
- Zurigo
- Pagina del Parlamento
- Profilo ufficiale
- Sesso
- Maschile
- Nato/a il
- 27. November 1959
- Wikidata
- Q121287
- Organo d'origine
- CHE
- Fonte aggiornata
- 14.11.2025
- Record aggiornato
- 24.05.2026
- Prima importazione
- 14.08.2025
- SiSvizzeraStop ai fallimenti a catena. Ostacolare il commercio di società con un'eccedenza di debiti (Mozione)Consiglio nazionaleSessione autunnale 2019 · 09.09.2019Esito: 126 Sì · 61 No · 6 Ast. · 6 Assente
- NoSvizzeraMolestie di strada. Valutare l'ampiezza del fenomeno e le possibili misure per combatterlo (Postulato)Consiglio nazionaleSessione autunnale 2019 · 09.09.2019Esito: 65 Sì · 125 No · 1 Ast. · 8 Assente
- Non ha partecipato al votoSvizzeraLegge federale sui servizi d’identificazione elettronica (Oggetto del Consiglio federale)Consiglio nazionaleSessione autunnale 2019 · 09.09.2019Esito: 101 Sì · 90 No · 1 Ast. · 7 Assente
- NoSvizzeraAttuazione delle raccomandazioni del Forum globale sulla trasparenza e sullo scambio di informazioni a fini fiscali (Oggetto del Consiglio federale)Consiglio nazionaleSessione estiva 2019 · 03.06.2019Esito: 127 Sì · 69 No · 1 Ast. · 2 Assente
- SiSvizzeraChi assiste i propri congiunti deve avere diritto agli accrediti per compiti assistenziali in ogni caso di invalidità riconosciuta (Iniziativa parlamentare)Consiglio nazionaleSessione estiva 2019 · 03.06.2019Esito: 98 Sì · 86 No · 3 Ast. · 12 Assente
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- testo del discorsoSvizzera
Die Motion "Für ein modernes und praxistaugliches Stockwerkeigentumsrecht" verlangt vom Bundesrat, ebendieses Recht auf Lücken und Verbesserungsmöglichkeiten hin zu prüfen und, wo nötig, Vorschläge für entsprechende Gesetzesanpassungen vorzulegen. Ich beantrage Ihnen, diesen Vorstoss abzulehnen.
Im Rahmen der letzten grossen Sachenrechtsrevision wurden die gesetzlichen Bestimmungen zum Stockwerkeigentum und deren Umsetzung in der Praxis einer umfassenden Prüfung unterzogen. Die gesetzlichen Bestimmungen wurden dabei als praxisgerecht erachtet. Zusätzlich wurden gesetzliche Bestimmungen betreffend Ersatzneubau sowie ausschliessliche Nutzungsrechte geschaffen.
Die gesetzlichen Bestimmungen lassen den Gemeinschaften bewusst Spielraum, um die Regeln der konkreten Baute, der Nutzung sowie der Grösse und Zusammensetzung der Gemeinschaft anzupassen. Dies wird in der Praxis mittels Reglement auch regelmässig gemacht.
Darüber hinaus wurden die gesetzlichen Regeln im Laufe der letzten Jahrzehnte von der Rechtsprechung angemessen konkretisiert. Dies gilt insbesondere im Bereich der baulichen Massnahmen. Das Bundesgericht legt den Begriff der nützlichen baulichen Massnahmen relativ weit aus, sodass nur für wirklich luxuriöse Arbeiten ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist. Den Grossteil aller baulichen Massnahmen kann die Eigentümerversammlung mit einfachem oder qualifiziertem Mehrheitsbeschluss verabschieden. Dies gilt namentlich auch für die energetischen Massnahmen.
Das geltende Recht ist angemessen. Weitere Detailbestimmungen führen nicht zu mehr Rechtssicherheit, im Gegenteil. Gesetzliche Bestimmungen, welche jeden Einzelfall regeln, sind schlicht nicht realistisch.
Probleme - und das hat vorhin auch der Motionär hervorgehoben - bestehen in der Praxis allerdings im Zusammenhang mit der Geltendmachung vertraglicher Gewährleistungsrechte der Stockwerkeigentümer bei Baumängeln an gemeinschaftlichen Teilen, insbesondere beim Erwerb von Stockwerkeigentum. Dieses Problem ist in erster Linie im Werk- bzw. Kaufvertragsrecht zu lösen. Gestützt auf parlamentarische Vorstösse wurde eine entsprechende Revision bereits angestossen. Diese Revisionsvorlage gilt es nun abzuwarten. Erst danach kann beurteilt werden, ob allenfalls zusätzliche ergänzende Normen im Stockwerkeigentumsrecht erforderlich sind.
Ich ersuche Sie daher, zum heutigen Zeitpunkt diesen Vorstoss abzulehnen.
- testo del discorsoSvizzera
Meine Motion "Für eine Raumplanung und Mehrwertabgabe mit Augenmass" verlangt, das Raumplanungsgesetz dahingehend anzupassen, dass die Mehrwertabgabe bei bereits überbauten Grundstücken erst dann anfällt, wenn der Um- oder Ausbau tatsächlich erfolgt, dass der Mehrwert also realisiert ist und nicht, wie in einzelnen Umsetzungsvorlagen der Kantone vorgesehen, ein theoretisch realisierbares Potenzial.
Das revidierte Raumplanungsgesetz verlangt eine Mehrwertabschöpfung von mindestens 20 Prozent bei Neueinzonungen und erlaubt es den Kantonen, auch bei Um- und Aufzonungen eine solche Abschöpfung zu erheben. Mehrere Kantone sehen eine solche Mehrwertabschöpfung bereits beim Verkauf des Grundstücks vor und nicht erst zum Zeitpunkt des tatsächlich realisierten Mehrwertes. Gerade für Eigentümer eines kleinen Grundstücks, beispielsweise mit einem Einfamilienhaus, kann eine solche Art der Mehrwertabschöpfung problematisch sein. Da die Kosten für den Um- oder Ausbau zur Ausschöpfung der höheren Ausnutzung beträchtlich sind oder sein können, werden solche Projekte vielleicht gar nie realisiert. Die Abschöpfung des Mehrwertes sollte daher erst dann erfolgen, wenn dieser Mehrwert auch tatsächlich realisiert wird. Die heutige Regelung verteuert den Erwerb von Wohneigentum für Privatpersonen, ohne einen konkreten Nutzen zu bringen.
- testo del discorsoSvizzera
Sie haben es gehört: Die RK-NR beantragt Ihnen mit 19 zu 4 Stimmen, den Entwurf des Bundesrates zu diesem Geschäft abzulehnen.
Ich brauche nicht zu wiederholen, was vier oder fünf Redner vor mir auch schon gesagt haben. Vielleicht immerhin dies: Der zweite Versuch des Bundesrates hat nicht viel Erhellenderes gebracht. Die Bestimmungen waren weder klarer noch einfacher. Oder umgekehrt ausgedrückt: Sie blieben kompliziert und wenig verständlich.
Die Kommission hat Anhörungen mit den Sozialpartnern durchgeführt, bei denen zuletzt auch Ablehnung festzustellen war. Die angehörten Experten äusserten eigentlich nichts anderes als Skepsis zu dieser Vorlage. Vielleicht auch den Versuchen des Bundesrates und der Räte geschuldet sind die vielen Bemühungen privater Unternehmungen, die inzwischen funktionierende interne Meldemechanismen installiert haben.
Das Melden von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes unter gewissen Umständen ja zulässig. Die Kommission für Rechtsfragen lehnt es nun ab, diese Voraussetzungen ins Obligationen-, ins Arbeitsrecht zu überführen, und verweist mit ihrem Antrag auf eigentliches Richterrecht. Diesem Antrag schliesst sich die SVP-Fraktion an.
- testo del discorsoSvizzera
Die Motion der RK-SR lautet kurz und bündig: "Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen für einen Schweizer Trust zu schaffen." Der Ständerat hat diese Motion am 12. Juni 2018 mit 25 zu 16 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen.
Das Parlament hat wiederholt deutlich beschlossen, den Trust in der schweizerischen Rechtsordnung einzuführen. Der Nationalrat hat das Postulat 15.3098, "Prüfung einer allfälligen gesetzlichen Regelung von Trusts", am 27. Februar 2017 ebenfalls deutlich angenommen. Die Kommissionen für Rechtsfragen beider Räte haben der parlamentarischen Initiative Regazzi 16.488 in der Vorprüfungsphase Folge gegeben.
Unsere Kommission ist deshalb der Ansicht, dass es bei der vorliegenden Motion nur darum geht, ob man den Bundesrat damit beauftragen solle, sodass er uns eine Vorlage unterbreiten kann. Aufgrund der sehr komplexen Materie erachtet es die Kommission als sinnvoll, wenn der Bundesrat die Federführung bei der Erarbeitung der rechtlichen Grundlagen für den Schweizer Trust übernimmt.
Eine Minderheit der Kommission ist der Ansicht, dass der Bundesrat die konkreten Gesetzgebungsarbeiten erst in Angriff nehmen sollte, wenn der Bericht zur Beantwortung des vorhin erwähnten Postulates 15.3098 vorliegt. Ausserdem - das vielleicht zum Inhalt - verfolge die Schweiz eine Weissgeldstrategie und versuche, Instrumente zur Steueroptimierung abzubauen. Aus diesem Grund lehnt die Minderheit die Einführung des Trusts generell ab.
Die RK-NR empfiehlt Ihnen mit 13 zu 7 Stimmen die Annahme der Motion.
- testo del discorsoSvizzera
Ich sage Ihnen jetzt quasi noch auf Deutsch, was Frau Kollegin Amaudruz vorhin auf Französisch gesagt hat. Bevor ich aber zum Antrag aus der SVP-Fraktion auf Nichteintreten bzw. im Falle des Eintretens auf Ablehnung komme, mache ich zwei kurze Vorbemerkungen:
Würde aus einigermassen objektiver Warte eine OECD-Musterknabenliste geführt, so müssten wir, müsste die Schweiz sicher in den Top Ten geführt werden. Die letzte echte Pendenz oder Baustelle könnte im Mai mit der Steuervorlage erledigt werden. Stattdessen - dies ist meine zweite Vorbemerkung -, wenn Sie so wollen, befinden wir uns auf der grauen Liste der EU. Der Verbleib auf dieser Liste ist vor wenigen Stunden ja wieder bestätigt worden. Ich kann Sie allerdings beruhigen, ich habe in der letzten Nacht trotzdem gut geschlafen.
Dieses Übereinkommen, das wir hier debattieren, regelt die effiziente Anpassung der Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen an die Mindeststandards des Beps-Projektes der OECD, mit dem die ungerechtfertigte Steuervermeidung multinationaler Unternehmen verhindert werden soll. Die Entstehungsgeschichte, das Begriffliche und auch der Inhalt der Vorlage sind von den Kommissionssprecherinnen treffend erläutert worden; dazu brauche ich keine Ergänzungen anzubringen.
Die Schweiz hat verschiedene Vorbehalte angebracht. So gilt etwa das vorgesehene Schiedsverfahren aufgrund eines Vorbehaltes erst ab der Anwendbarkeit des Übereinkommens. Wir, die SVP-Fraktion, begrüssen zwar insbesondere das Schiedsverfahren. Da das Übereinkommen jedoch unter anderem den administrativen Aufwand für die Unternehmen massiv erhöhen wird, ist nach gewalteter Interessenabwägung auf diesen Bundesbeschluss nicht einzutreten.
Ich danke Ihnen für die Unterstützung dieses Minderheitsantrages.
- Iniziativa parlamentareCofirmatario
- PostulatoCofirmatario
- MozioneCofirmatario
- MozioneCofirmatario
- MozioneCofirmatario
- PermanenteSvizzera
- Membro10.12.2015 – 01.12.2019
- Membro15.12.2011 – 02.03.2015
- Permanente
- PermanenteSvizzera
- Membro30.11.2015 – 01.12.2019
- Membro02.03.2015 – 29.11.2015
- ConsiglioSvizzera
- Consiglio legislativo30.11.2015 – 01.12.2019
- Consiglio legislativo05.12.2011 – 29.11.2015
- Partito
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- Versione 101.01.2025 – 31.12.2199
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