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Basel-III- Strafsteuer für Landwirtschaftsbetriebe

(26.4699)InterpellationEingereicht
Schweiz2 oct 2026
Perfil
Tipo
Interpellation
Estado
Eingereicht
Parlamento
Schweiz
Número
26.4699
Inicio
2 oct 2026
Referencias y fuente
Registro oficial
Perfil oficial
ID externo
20264699
Contribuciones(3)
Cronología(1)
  • Eingereicht
Textos(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Basel-III- Strafsteuer für Landwirtschaftsbetriebe
  • Eingereichter TextTEXT

    Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstehen, werden gemäss Art. 72 Abs. 4 der Eigenmittelverordnung (ERV) undifferenziert der Kategorie der Gewerbeliegenschaften zugeordnet – zusammen mit gewöhnlichen Büro-, Geschäfts- oder Industrieliegenschaften. Diese Zuordnung ist im erläuternden Bericht des Bundes nirgends risikofachlich begründet; sie erscheint als reine Folge der Bereinigung der Liegenschaftskategorien im Zuge der Basel-III-Umsetzung.

     

    Landwirtschaftliche Gewerbe unterscheiden sich jedoch grundlegend von gewöhnlichen Gewerbeobjekten: Sie werden nach dem BGBB konservativ zum Ertragswert statt zum Verkehrswert bewertet, ihre Belastung mit Grundpfandrechten ist gesetzlich begrenzt (Belastungsgrenze BGBB Art. 73), und sie sind stark nachgefragt, was ihre Verwertbarkeit im Vergleich zu anderen Gewerbeliegenschaften erheblich erleichtert. Das Kreditrisiko für die finanzierende Bank ist entsprechend tief.

    Die geltende Einstufung als Gewerbeliegenschaft hat zur Folge, dass für landwirtschaftliche Hypotheken höhere Eigenmittel zu hinterlegen sind, als es ihrem tatsächlichen Risiko entspricht. Diese Mehrkosten werden über den Hypothekarzins an die Landwirtinnen und Landwirte weitergegeben und verteuern Betriebsfinanzierungen und -übernahmen, ohne dass dies durch ein entsprechend höheres reales Risiko gerechtfertigt wäre.

     

    • Wie beurteilt der Bundesrat diese risikofremde Verteuerung der Finanzierung angesichts der Bedeutung der Landwirtschaft für die Versorgungssicherheit und den ländlichen Raum?
    • Ist der Bundesrat bereit, die Eigenmittelvorschriften so anzupassen, dass landwirtschaftliche Gewerbe die dem BGBB unterstellt sind künftig entsprechend ihrem tatsächlichen Risiko und nicht als gewöhnliche Gewerbeliegenschaften behandelt werden?
  • BegründungTEXT

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Datos: OpenParlData · CC BY 4.0