Leo Müller
- Partido
- Die Mitte
- Grupo parlamentario
- Fraktion M-E
- Parlamento
- Schweiz
- Circunscripción electoral
- Luzern
- Cámara / sector
- NR
- Número de escaño
- 183
- Página del Parlamento
- Perfil oficial
- Sexo
- Masculino
- Nacido/a el
- 4. Juli 1958
- Estado civil
- verheiratet
- Profesión
- Rechtsanwalt/anwältin und Notar/in
- Correo electrónico
- leo.mueller@parl.ch
- Teléfono
- +41 79 363 32 60
- Dirección
- Museggstrasse 12
6017 Ruswil - Sitio web
- www.leo-mueller.ch
- Wikidata
- Q1345180
- Órgano de origen
- CHE
- Fuente actualizada
- 05.08.2026
- Registro actualizado
- 27.09.2026
- Primera importación
- 14.08.2025
- JaSchweizDie Höchstbezugsdauer bei Kurzarbeit soll um zwölf statt um sechs Abrechnungsperioden verlängert werden können (Parlamentarische Initiative)NationalratHerbstsession 2025 · 08.09.2025Resultado: 142 Sí · 52 No · 2 Abst. · 3 Ausente
- JaSchweizNotenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1359, (EU) 2024/1349, (EU) 2024/1358 und (EU) 2024/1356 (EU-Migrations- und -Asylpakt) (Weiterentwicklungen des Schengen- und des Dublin-/Eurodac-Besitzstands). Genehmigung und Umsetzung ; Gesetzesänderungen (Geschäft des Bundesrates)NationalratHerbstsession 2025 · 08.09.2025Resultado: 129 Sí · 65 No · 3 Abst. · 2 Ausente
- JaSchweizNotenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1359, (EU) 2024/1349, (EU) 2024/1358 und (EU) 2024/1356 (EU-Migrations- und -Asylpakt) (Weiterentwicklungen des Schengen- und des Dublin-/Eurodac-Besitzstands). Genehmigung und Umsetzung ; Gesetzesänderungen (Geschäft des Bundesrates)NationalratHerbstsession 2025 · 08.09.2025Resultado: 131 Sí · 65 No · 1 Abst. · 2 Ausente
- JaSchweizNotenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1359, (EU) 2024/1349, (EU) 2024/1358 und (EU) 2024/1356 (EU-Migrations- und -Asylpakt) (Weiterentwicklungen des Schengen- und des Dublin-/Eurodac-Besitzstands). Genehmigung und Umsetzung ; Gesetzesänderungen (Geschäft des Bundesrates)NationalratHerbstsession 2025 · 08.09.2025Resultado: 130 Sí · 65 No · 1 Abst. · 3 Ausente
- JaSchweizNotenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1359, (EU) 2024/1349, (EU) 2024/1358 und (EU) 2024/1356 (EU-Migrations- und -Asylpakt) (Weiterentwicklungen des Schengen- und des Dublin-/Eurodac-Besitzstands). Genehmigung und Umsetzung ; Gesetzesänderungen (Geschäft des Bundesrates)NationalratHerbstsession 2025 · 08.09.2025Resultado: 109 Sí · 86 No · 2 Abst. · 2 Ausente
- BezahltAktiengesellschaftSchweiz
- Bezahlt
- Bezahlt
- Bezahlt
- Nicht Bezahlt
- LobistaMüller Fredy · Interessenvertreter/in30.09.2025 – 31.12.2199SchweizMC&P
- GastRumo Gabriel30.09.2025 – 31.12.2199Schweiz
- RedetextWohnraumförderungsgesetz. ÄnderungN.º 25.065Schweiz
Der Bundesrat hat mit der Botschaft vom 20. Juni 2025 dem Parlament einen Entwurf zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes vorgelegt. Ziel ist es, ein Kostenmietmodell bei sämtlichen Instrumenten im Bereich der indirekten Förderhilfe des Bundes einzuführen. Die Vorlage sieht vor, eine Gesetzesbestimmung im Wohnraumförderungsgesetz zu schaffen und die Details auf Verordnungsstufe zu regeln. Kernstück der Vorlage ist Artikel 38a des Wohnraumförderungsgesetzes. Die WAK-N hat diese Vorlage erstmals an der Sitzung vom 13. Oktober 2025 beraten. Eine Mehrheit, darunter auch die Mitte-Delegation, waren mit dem Entwurf des Bundesrates nicht zufrieden. Der Entwurf war zu ungenau und zu wenig konkret. Deshalb wurde beschlossen, Anhörungen durchzuführen. Darauf basierend hat auch die Mitte-Fraktion vom Bundesrat und von der Verwaltung Nachbesserungen verlangt.
Nun liegt eine Grundlage vor, der zugestimmt werden kann. Die Mitte-Fraktion folgt überall den Mehrheiten. Die Minderheiten bei den Artikeln 1 und 5 sind abzulehnen. Die Einschränkungen auf Schweizer Bürgerinnen und Bürger gehen zu weit. Einerseits würden Grundrechte, wie Wirtschaftsfreiheit, Eigentumsgarantie, Diskriminierungsverbot und so weiter verletzt. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass auch andere staatliche Hilfen nicht auf Schweizer Staatsangehörige beschränkt sind. Zudem ist im Zeitpunkt der Kreditvergabe noch nicht klar, wer Mieterin oder Mieter ist. Es müsste ein erheblicher Kontrollapparat aufgebaut und unterhalten werden. Das sind alles Gründe, weshalb die Mitte-Fraktion die Minderheitsanträge ablehnt.
Nun zum Kernstück der Vorlage: In Artikel 38a sind nun die Kostenpositionen im Gesetz aufgeführt, sie sind die Grundlage für die Berechnung der Kostenmiete. Die Grundsätze sind konkret. Die Finanzierungskosten werden aufgrund des Referenzzinssatzes berechnet, die Baurechtszinsen nach dem effektiven Betrag, und die Abschreibungssätze muss der Bundesrat noch festlegen. Die Mitte-Fraktion geht davon aus, dass diese sich an den steuerlichen Grundlagen orientieren. Zudem muss der Bundesrat eine Pauschale für die übrigen Betriebskosten festlegen. Die Mitte-Fraktion unterstützt diese Grundsätze.
Ausserdem wird ein neuer Artikel 54a eingeführt, in dem die Kontrolle geregelt ist. Der Bund wird diese Kontrollen durchführen und beurteilen, ob die gesetzlichen Grundlagen eingehalten werden oder nicht. Er kann aber auch auf Kontrollen verzichten, sofern Kantone oder Gemeinden solche durchführen, die den Anforderungen des Bundes genügen. Die Bestimmung in Artikel 54a soll eine Möglichkeit sein, aber keine zwingende Bestimmung. Der Bund kann auf Kontrollen verzichten, wenn Kantone und Gemeinden diese durchführen.
Im Namen der Mitte-Fraktion bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und überall den Mehrheitsanträgen zu folgen.
Noch ein Wort zum weiteren Vorgehen: Der Bundesrat wird aufgrund der Gesetzesanpassung eine Verordnung erarbeiten und in Kraft setzen. Die Mitte-Fraktion begrüsst das und verlangt, dass vor Inkrafttreten der Verordnung eine Vernehmlassung durchgeführt wird. Ich danke Ihnen, wenn Sie unsere Anträge unterstützen.
- RedetextVersicherungsaufsichtsgesetz. Teilrevision (Rückversicherungsvermittlung und Sanierungsrecht) N.º 25.089Schweiz
Es geht hier um die Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Es werden drei Änderungen vorgenommen, eine wesentliche materieller Natur und zwei weitere eher formelle.
Zuerst zur wichtigsten Änderung: Hier soll eine Unachtsamkeit des Gesetzgebers bei der letzten Gesetzesrevision korrigiert werden. Versicherungsgesellschaften können nur noch mit Vermittlern zusammenarbeiten, die in der Schweiz angemeldet, immatrikuliert sind. Die ausländischen Vermittler sind das in der Regel eben nicht. Es ergab sich eine Wettbewerbsverzerrung, die jetzt korrigiert werden soll. Die Mitte-Fraktion unterstützt diese Änderung. Es geht hier vor allem darum, gleich lange Spiesse zu schaffen, damit inländische und ausländische Vermittler gleichberechtigt sind und von Versicherungsgesellschaften entsprechend beigezogen werden können. Es ist eine wichtige Anpassung, die vorgenommen werden soll.
Mit der zweiten Anpassung soll eine begriffliche Inkonsistenz in Artikel 24 bereinigt werden. Dort wird überall von "marktkonformen" Werten gesprochen. Im Gesetz blieb aber bei Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer 1 der Begriff "marktnah" übrig. Dieser steht jetzt etwas schief in der Landschaft und soll auch in "marktkonform" korrigiert werden. Damit haben wir diese Begrifflichkeit auch bereinigt.
Die dritte Anpassung betrifft eine Regelung im Sanierungsrecht. Es geht um eine Verbesserung des Rechtsrahmens. Das hat die Mitte bereits in der Vernehmlassung begrüsst. Die Rechtsgrundlage soll auf Gesetzesebene festgehalten werden, damit sie verbessert werden kann. Damit schafft man ein stabileres Fundament für das Sanierungsrecht.
Im Rahmen der Beratung in der Kommission kam noch ein vierter Punkt dazu. Es wurde allerdings praktisch nicht darüber diskutiert, es wurde auch nicht vernehmlasst. Es handelt sich um die Minderheit Buffat zu Artikel 9b, es geht um eine inhaltliche Anpassung. Eine solche materielle Änderung im Rahmen dieser kleinen Revision aufzunehmen, ist aus Sicht der Mitte-Fraktion nicht richtig. Deshalb lehnen wir diesen Minderheitsantrag ab.
Ich möchte noch einen fünften Punkt erwähnen, der vor allem in der Vernehmlassung zurückgemeldet wurde. Viele betroffene Gesellschaften haben rückgemeldet, dass heute für die Akkreditierung und die Kontrolle ein enormer bürokratischer Aufwand nötig sei. Ich glaube, der Bundesrat ist gut beraten, das nochmals anzuschauen und vor allem zu überlegen, wo welche Erleichterungen möglich sind, damit dieser bürokratische Aufwand etwas abgebaut werden kann. Es ist mir klar, das ist nicht Gegenstand der vorliegenden Revision. Aber es wurde im Bericht zur Auswertung der Vernehmlassung an mehreren Orten prominent erwähnt, und ich glaube, wenn solche Rückmeldungen derart prominent vorkommen, handelt es sich um ein Problem, das man anschauen muss.
Ich bitte Sie im Namen der Mitte-Fraktion, dieser Revision zuzustimmen, überall der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit bei Artikel 9b abzulehnen.
- RedetextSchweiz
Herr Kollege Candan, finden Sie es richtig, dass Sie diesen Vorstoss, der nichts mit PFAS zu tun hat, in diesen Zusammenhang stellen und hier diese Vermischung von zwei Gebieten, die nichts miteinander zu tun haben, vornehmen?
- RedetextSchweiz
Ich erläutere einige Bestimmungen, zu welchen Minderheitsanträge vorliegen. Ich komme zuerst zu Artikel 9 Absatz 3. Hier haben wir zwei Minderheiten. Die Minderheit I (Amoos) will die Wohnsitzpflicht in der Schweiz für die Halter von Anteilscheinen an Kapitalgesellschaften ins Gesetz aufnehmen. Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass dies nicht erforderlich ist, da ein Selbstbewirtschafter so oder so in der Nähe des Betriebs wohnen muss. Die Kommission hat diesen Antrag mit 16 zu 6 Stimmen ohne Enthaltung abgelehnt.
Die Minderheit II (Nicolet) will, dass auch Holdinggesellschaften als Selbstbewirtschafter zugelassen werden. Die Kommission lehnt das aus folgenden Gründen ab: Holdinggesellschaften halten in der Regel mehrere Tochtergesellschaften. Wenn sich nun ein landwirtschaftliches Gewerbe in einer Tochtergesellschaft befindet und dieses Gewerbe mehr als die Hälfte der Aktiven ausmacht, ist das dann in der Holding nicht mehr gegeben. Die anderen Tochtergesellschaften der Holding bestehen wohl aus anderen Aktiven. Somit würde dann das landwirtschaftliche Gewerbe nicht mehr als die Hälfte der Aktiven der Holding in einer konsolidierten Rechnung ausmachen. Somit würde das Prinzip der Selbstbewirtschaftung verwässert. Des Weiteren wäre der Vollzug dieser Bestimmung kaum möglich. Die Kommission lehnte diesen Antrag mit 17 zu 4 Stimmen bei 4 Enthaltungen ab.
Die Minderheit Bertschy will in Artikel 9 Absatz 4 regeln, dass auch Genossenschaften als Selbstbewirtschafter zugelassen werden; Sie haben dazu schon einiges gehört. Die Kommission lehnte dies in der Mehrheit mit folgender Begründung ab: Genossenschaften müssen aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Zudem haben Genossenschaften in der Regel keine Anteilscheine. Des Weiteren gilt bei Genossenschaften das Prinzip der offenen Tür: Folglich können Personen solchen Genossenschaften beitreten, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Bei juristischen Personen müssen aber nicht alle Anteilseigner Selbstbewirtschafter sein, sondern nur jene, die zusammen drei Viertel des Kapitals halten. Das gälte auch bei Genossenschaften. Somit könnten Nichtselbstbewirtschafter Genossenschafter werden, und dann würde das Prinzip, dass drei Viertel Selbstbewirtschafter sein müssen, unterwandert werden. Mit anderen Worten: Wenn bei Genossenschaften drei Viertel selbstbewirtschaftet sein müssten, wären das mindestens 6 von 7 Mitglieder, und das ist ja eher unwahrscheinlich. Auch diese Bestimmung wäre kaum vollzugsfähig. Die Kommission hat diesen Antrag mit 15 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.
Erlauben Sie mir, noch etwas zu Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 52 Absatz 2 zu sagen. Dort wird neu eingefügt, dass Investitionen in Gebäude, landwirtschaftliche Grundstücke, landwirtschaftliche Gewerbe und Bodenverbesserungen neu auf eine Abschreibungsdauer von zwanzig Jahren verteilt werden. Die Anrechnung ist aber nur während zehn Jahren möglich. Ich möchte zuhanden der Materialien sagen, dass dies kein gesetzgeberisches Versehen ist, sondern es ist der Wille des Gesetzgebers, dass man nur Investitionen der letzten zehn Jahre anrechnen kann, auch wenn diese dann nicht voll abgeschrieben sind; dies noch zur Erklärung dieser Bestimmung. Wir haben intensiv darüber diskutiert. Die Mehrheit hat so entschieden, und es gibt keine Minderheit.
Bei Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe j hat die Kommission den von der Minderheit I (Amoos) aufgenommenen Antrag mit 18 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt. Sie ist mehrheitlich der Meinung, dass es bei der Realteilung nicht zugelassen werden darf, auf dem abgetrennten Teil neue Gebäude zu erstellen. Dies würde klar dem Raumplanungsrecht widersprechen.
Die Minderheit II (Michaud Gigon) will, dass eine Aufteilung von landwirtschaftlichen Gewerben auch möglich ist, wenn die einzelnen neuen Teile nicht mehr je ein Gewerbe mit mindestens einer Standardarbeitskraft umfassen würden; es müssten nur die Anforderungen der Kantone an landwirtschaftliche Gewerbe erfüllt sein. In diesem Zusammenhang zur Erinnerung: Die Kantone können bereits Betriebe mit einer Grösse von 0,6 Standardarbeitskräften als landwirtschaftliches Gewerbe anerkennen. Somit bestünde die Gefahr, dass heute gesunde Strukturen zerschlagen würden. Die Kommission lehnte diesen Antrag mit 18 zu 1 Stimmen bei 6 Enthaltungen ab.
Wir kommen zu Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a, der die Möglichkeit der Realteilung landwirtschaftlichen Gewerbes betrifft. Die Mehrheit beantragt hier eine Praxisänderung gegenüber der heutigen Regelung. Heute kann von einem landwirtschaftlichen Gewerbe nur dann ein Teil abgetrennt werden, wenn dieser Teil einem anderen landwirtschaftlichen Gewerbe zugeteilt wird. Die Mehrheit beantragt, dass die von einem landwirtschaftlichen Gewerbe abgetrennten Teile auch Betrieben zugemessen werden können, die die Anforderung an ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht erfüllen. Somit würde anstelle des Begriffes "Gewerbe" neu der Begriff "Betrieb" ins Gesetz aufgenommen. Es wurde aber nicht näher diskutiert, was mit einem "Betrieb" gemeint ist. Anzunehmen ist, dass ein solcher Betrieb die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 29a der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV) erfüllen muss.
Die Minderheit Amoos will eine solche Realteilung nur zulassen, wenn ein Antragsteller glaubhaft machen kann, dass ein Verkauf oder eine Verpachtung in der bestehenden Form nicht möglich ist. Gemäss Mehrheitsmeinung der Kommission wäre eine Realteilung von Gewerben so faktisch nicht mehr möglich, da wohl immer ein Käufer oder ein Bewirtschafter eines solchen Gewerbes zu finden wäre. Diese Bestimmung ginge somit hinter die heutige Regelung zurück. Deshalb lehnte die Kommission den Antrag mit 17 zu 6 Stimmen bei 0 Enthaltungen ab.
Die Minderheit Bertschy bei Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben d und e beantragt die Streichung der Änderungen gemäss Entwurf des Bundesrates und somit die Beibehaltung des geltenden Rechtes; Sie haben die Begründung der Minderheit Bertschy und die Ausführungen des Bundespräsidenten gehört, womit die Situation somit ist. Die Kommission hat den Antrag Bertschy mit 16 zu 9 Stimmen bei 0 Enthaltungen abgelehnt.
Bei Artikel 66 Absatz 2 haben wir eine Minderheit Amoos. Diese will die heute geltende Bestimmung in Absatz 2 aufheben. Die Kommission hat diesen Antrag mit 17 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt. Die Ablehnung erfolgte vor allem deshalb, weil diese Bestimmung heute zu keiner massgeblichen Kritik Anlass gibt.
Bei Artikel 73 geht es um die Erhöhung der Belastungsgrenze. Heute liegt diese 35 Prozent über dem Ertragswert. Neu soll sie gemäss Entwurf des Bundesrates 50 Prozent über dem Ertragswert liegen. Das kann insbesondere bei Betrieben des Gemüsebaues dazu führen, dass die Belastungsgrenze höher ist als die Baukosten. Bei Gemüsebaubetrieben entspricht der Ertragswert 75 Prozent der Gestehungskosten, bei den übrigen Betriebszweigen liegt dieser Anteil bei 55 Prozent oder weniger. Wird bei Gemüsebaubetrieben zum Ertragswert ein Zuschlag von 50 Prozent für die Festlegung der Belastungsgrenze hinzugefügt, liegt diese bei über 100 Prozent der Gestehungskosten.
Deshalb beantragt Ihnen die Kommission, bei den Teilen für den Gemüsebau keinen Zuschlag für die Festlegung der Belastungsgrenze zuzulassen. Das ist nichts komplett Neues, denn heute haben wir auch bei den nichtlandwirtschaftlichen Teilen die Regelung, dass kein Zuschlag gemacht werden soll. Das ist deshalb eine sachgerechte Lösung. Die Kommission hat diesem Antrag mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt.
Die Minderheit Hübscher will die Präzisierung des Gemüsebaus nicht ins Gesetz aufnehmen, sie will aber die Erhöhung der Belastungsgrenze nur um 40 Prozent ermöglichen. Aber auch bei einer Erhöhung um 40 Prozent kämen Gemüsebaubetriebe mit der Belastungsgrenze über den Baukosten zu liegen. Dieser Antrag wurde in der Kommission mit 17 zu 7 Stimmen ohne Enthaltungen abgelehnt.
Schliesslich - ich danke Ihnen für die Geduld - komme ich noch zum Übergangsrecht. Im geltenden Recht fallen Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen dann unter die Bestimmungen über das landwirtschaftliche Gewerbe, wenn es um eine Mehrheitsbeteiligung an juristischen Personen geht, deren Aktiven zu mehr als der Hälfte aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe bestehen. Neu sollen diese Bestimmungen erst ab einer stimmberechtigten Beteiligung von mindestens 75 Prozent an einer Kapitalgesellschaft, deren Aktiven zu mehr als der Hälfte aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe bestehen, zur Anwendung kommen. Zudem wird auch präzisiert, dass für die Ermittlung des Anteils an den Aktiven auf den Verkehrswert abzustellen ist. Somit verlieren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die zwischen 50 und 75 Prozent des stimmberechtigten Eigenkapitals umfassen, nach neuer Bestimmung den Schutz des landwirtschaftlichen Gewerbes. Damit diese Kapitalgesellschaften Zeit haben, sich anzupassen, sollen Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 erst fünf Jahre später in Kraft treten. Damit wird für eine solche Anpassung Zeit eingeräumt.
Zu guter Letzt soll bei den Übergangsbestimmungen unter Ziffer III geregelt werden, dass Artikel 18 Absatz 4, mit dem die Position der Ehegatten gestärkt wird, erst drei Jahre später in Kraft treten soll. Hier geht es ja vor allem um die Verlängerung der Abschreibungsdauer von zwanzig Jahren. Die Kommission hat dieser Präzisierung in Ziffer III Absätze 2 und 3 mit 17 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt.
In der Gesamtabstimmung hat die Kommission dieser Vorlage mit den Mehrheitsbeschlüssen, wie sie aus der Beratung hervorgegangen sind, einstimmig zugestimmt. Ich bitte Sie, Gleiches zu tun.
In diesem Zusammenhang danke ich dem Bundesrat und der Verwaltung ganz herzlich für die gute Vorbereitung, die Beantwortung der vielen gestellten Fragen und für die Begleitung dieser Vorlage in der Kommission.
- RedetextSchweiz
Wir behandeln nun, wie Sie gehört haben, die Vorlage 25.079, die Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, kurz BGBB genannt. Der Bundesrat hat mit der Botschaft vom 8. Oktober 2025 verschiedene Änderungen dieses Gesetzes beantragt.
Ich komme zur Ausgangslage: Das Parlament ist im Rahmen der Agrarpolitik 2022 plus (AP22+) nicht auf die vom Bundesrat beantragten Änderungen des BGBB eingetreten. Stattdessen hat es dem Bundesrat die Motion 22.4253 mit dem Titel "Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+" überwiesen. Mit der Motion wurde der Bundesrat beauftragt, in drei Bereichen Änderungen vorzulegen, nämlich im Bereich der Selbstbewirtschaftung, im Bereich der Position der Ehegatten und im Bereich des Unternehmertums. Im Weiteren hat Ständerat Peter Hegglin die Motion 24.4420 eingereicht. Das Parlament stimmte dieser Motion zu. Es geht dort um die Versorgung der Schweizer Wirtschaft mit mineralischen Rohstoffen. Diese soll dauerhaft gewährleistet werden.
Der Bundesrat beantragt nun in vier Punkten Änderungen.
Ein erster Punkt ist die Stärkung der Selbstbewirtschaftung. Dort sind drei Änderungen vorgesehen:
1. Das Gesetz soll den Bewilligungsbehörden ermöglichen, Auflagen an den Erwerb von Grundstücken zu knüpfen, die bei Nichteinhaltung zu einem Widerruf der Bewilligung führen können.
2. Es sollen restriktivere Voraussetzungen für die Bewilligung des Erwerbs landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe durch Kapitalgesellschaften, in denen selbstbewirtschaftende Personen mindestens drei Viertel der Stimm- und Kapitalanteile halten müssen, festgelegt werden. In der Kapitalgesellschaft muss das landwirtschaftliche Gewerbe zudem mindestens die Hälfte der Bilanzsumme ausmachen - und das bewertet zum Verkehrswert.
3. Es sollen Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung im Bereich der Schutzzone nach Artikel 17 des Raumplanungsgesetzes und bei Objekten von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung präzisiert werden.
In einem zweiten Punkt, nämlich der Stärkung der Position der Ehegatten, schlägt der Bundesrat folgende Änderungen vor:
Erstens soll ein Vorkaufsrecht zum Ertragswert eingeräumt werden, sofern der Ehegatte oder die Ehegattin das landwirtschaftliche Gewerbe selber bewirtschaften will. Dieses Vorkaufsrecht soll an zweiter Stelle kommen: nach den selbstbewirtschaftenden Nachkommen, aber vor den selbstbewirtschaftenden Geschwistern und Geschwisterkindern. Zweitens soll zum Schutz der Ehegatten der Anrechnungswert bei grossen Investitionen vor der Hofübergabe oder vor einer Scheidung angepasst werden, so dass dieser entsprechend mehr erhöht werden kann als heute. Drittens soll bei der Begleichung der güterrechtlichen Forderungen aus Ehescheidung oder Ehetrennung die Belastungsgrenze überschritten werden können, ohne dass dazu eine Bewilligung erforderlich ist.
Zum dritten Punkt, Stärkung des Unternehmertums: Hier wird beantragt, dass die Belastungsgrenze etwas erhöht wird. Heute können 35 Prozent zum Ertragswert zugeschlagen werden, neu sollen für die Belastungsgrenze 50 Prozent zugeschlagen werden können. Ein weiterer Punkt: Bei grösseren landwirtschaftlichen Gewerben mit mehreren Angestellten soll das Prinzip der Selbstbewirtschaftung beim Zuerwerb so angewendet werden, dass zwar der Selbstbewirtschafter weiterhin das Gewerbe selber bewirtschaften, das Unternehmen leiten und im Betrieb aktiv sein muss; die Bewirtschaftung der neu erworbenen Grundstücke kann jedoch durch Angestellte des Betriebs erfolgen.
Weiter soll es Pächterinnen und Pächtern ermöglicht werden, auf gepachteten Grundstücken ein Baurecht begründen zu können.
Ebenfalls sollen zur Stärkung des Unternehmertums Realteilungen grosser Gewerbe neu wieder möglich sein, wenn zwei oder mehr Gewerbe entstehen und keine neuen Gebäude erstellt werden müssen.
Zum vierten Punkt, also zur Rechtssicherheit bei der Erschliessung von Abbaugebieten: Hier geht es darum, die Motion Hegglin Peter 24.4420 umzusetzen.
Die Kommission behandelte die Vorlage an drei Sitzungen. Vor Aufnahme der Beratungen hörte sie einen Vertreter der Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren an. Des Weiteren wurden in der Kommission verschiedene Fragen an die Verwaltung gestellt, welche in einem Bericht zusammenfassend beantwortet wurden. Die Kommission trat anschliessend ohne Gegenantrag auf die Vorlage ein. Sie beschloss einige Änderungen gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf.
Ich erläutere nun die Anpassungsanträge, die in der Kommission unbestritten waren bzw. zu denen es keine Minderheiten gibt. Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 52 Absatz 2 sollen gegenüber dem heutigen Text dahingehend ergänzt werden, dass bei der Berechnung des landwirtschaftlichen Ertragswerts auch zugekaufte Grundstücke zur Bestimmung des Anrechnungswerts bzw. des Kaufpreises eingerechnet werden können. Gemäss heutigem Wortlaut ist dies nur für zugekaufte Gewerbe sowie für grosse Investitionen möglich.
Das ist eine Präzisierung.
Eine weitere Präzisierung sieht die Kommission in Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe f vor: Neu soll ein Baurecht zugunsten eines Pächters auf einzelnen Grundstücken eingeräumt werden können. Dies ist zum Teil bei der Erneuerung von Obst- und Rebanlagen auf gepachteten Flächen nötig. Im Entwurf des Bundesrates ist nicht ganz klar, ob die Errichtung eines Baurechts auf dem bereits gepachteten Gewerbe weiterhin möglich ist oder nicht. Deshalb beantragt die Kommission hier eine Präzisierung.
Bei Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe i beantragt die Kommission folgende Präzisierung: Es soll keine Bewilligung zum Erwerb erforderlich sein, wenn für die Ausbeutung von Bodenschätzen und die damit zusammenhängende Wiederauffüllung eine Dienstbarkeit errichtet werden soll. Mit der Gesetzesänderung sollen solche Dienstbarkeiten neu wieder im Grundbuch eingetragen werden können - auch dann, wenn lediglich eine Deponie errichtet und betrieben wird, das heisst ohne vorgängigen Abbau von Bodenschätzen.
Während vieler Jahre war die Eintragung solcher Dienstbarkeiten im Grundbuch möglich. Dann hat das Bundesgericht mit dem Entscheid 2C_647/2023 vom 4. September 2024 die langjährige und bewährte Praxis aufgehoben, indem die Einräumung eines Dienstbarkeitsvertrags in diesem Fall als Eigentumsübertragung angesehen wurde und somit nicht mehr ins Grundbuch eingetragen werden konnte.
Neu soll mit der vorgesehenen Gesetzesänderung der Eintrag solcher Dienstbarkeiten im Grundbuch wieder möglich sein. Zudem soll, wie vorstehend erwähnt, der Eintrag von Dienstbarkeiten auch möglich sein, sofern nicht zuerst eine Ausbeutung von Bodenschätzen erfolgt und erst danach die Auffüllung gemacht werden soll, sondern wenn ohne vorherige Ausbeutung von Bodenschätzen lediglich nur Deponien errichtet werden.
Zudem war in der Kommission strittig, ob die Einräumung solcher Dienstbarkeiten auch dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach Artikel 58 Absätze 1 und 2 unterstellt wären. Aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Frage hat die Verwaltung schriftlich klar festgehalten, dass solche Dienstbarkeiten keine Realteilung oder Zerstückelung darstellen und somit solche Dienstbarkeiten weder unter das Realteilungsverbot noch unter das Zerstückelungsverbot nach Artikel 58 fallen. Somit würden diese Dienstbarkeiten nicht unter das Realteilungsverbot und unter das Zerstückelungsverbot fallen, auch wenn Dienstbarkeiten nur einen Teil eines betroffenen Grundstückes beanspruchen. Aus diesem Grund sei eine Ausnahme vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot im Rahmen der bewilligungsfreien Errichtung einer solchen Dienstbarkeit gemäss Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe i nicht notwendig.
Dieser Präzisierungsantrag zu Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe i wurde in der Kommission einstimmig angenommen.
Das waren die Äusserungen zu den unbestrittenen Anpassungsanträgen. Ich werde mich zu jenen Anträgen der Kommissionsmehrheit, zu denen Minderheiten vorliegen, nach dem Begründen der Minderheiten äussern.
Zum Eintreten: Die Kommission ist ohne Gegenantrag auf die Vorlage eingetreten. Ich bitte Sie, Gleiches zu tun.
- MotionMitunterzeichner(-in)
- InterpellationMitunterzeichner(-in)
- MotionUrheber(-in)
- InterpellationMitunterzeichner(-in)
- MotionMitunterzeichner(-in)
- Ständig
- SpezialSchweiz
- Mitglied21.12.2023 – 09.12.2025
- StändigSchweiz
- Mitglieddesde 15.12.2023
- Präsident/in04.12.2023 – 14.12.2023
- Präsident/in29.11.2021 – 03.12.2023
- Vizepräsident/in02.12.2019 – 29.11.2021
- Mitglied10.12.2015 – 01.12.2019
- SpezialSchweiz
- Mitglied04.12.2023 – 21.03.2025
- Mitglied14.06.2023 – 03.12.2023
- SpezialKommission 19.078-NR(19.078-N)Schweiz
- Vizepräsident/indesde 04.12.2023
- Vizepräsident/in02.12.2019 – 03.12.2023
Imágenes(1)
- Versión 101.01.2025 – 31.12.2199
Datos: OpenParlData · CC BY 4.0