Liechtenstein
(LIE)- Antwort vom 12. Juni 2026
zu Frage 1:
Liechtenstein partizipiert gestützt auf den Zollvertrag am schweizerischen System der wirtschaftlichen Landesversorgung und damit insbesondere an den dort vorgehaltenen Pflichtlagern. Die Versorgung in Mangellagen erfolgt primär über diese Integration.
zu Frage 2:
Die Sicherstellung der Wirtschaftlichen Landesversorgung bildet ein Kernelement des Zollvertrags. Verschiedene Versorgungskrisen – namentlich der Zweite Weltkrieg, die Ölkrise 1973 sowie die Covid-19 Pandemie – haben die Belastbarkeit dieses Vertrages und der darauf aufbauenden Kooperationsmechanismen bestätigt.
zu Frage 3:
Das Land Liechtenstein hat zur Sicherung der Wirtschaftlichen Landesversorgung ausserhalb des Zollvertrags und den Vereinbarungen betreffend Gasreserven keine weiteren vertraglichen Regelungen getroffen. Es bestehen keine eigenständigen staatlichen Regelungen zur Pflichtlagerhaltung von Lebensmitteln. Eine spezifische Verpflichtung für in Liechtenstein ansässige Lebensmittelbetriebe zur Haltung von Notvorräten für die inländische Bevölkerung ist derzeit nicht vorgesehen.
zu Frage 4:
Aktuell sind keine Investitionen in landeseigene Lagerkapazitäten geplant. Eine Lagerhaltung wird jedoch geprüft in Bezug auf gewisse Güter für Not- und Krisensituationen zur Stärkung der Krisenresilienz des Landes (z.B. Dieselgeneratoren, medizinisches Material, Zelte, Wasseraufbereitungsanlagen). Dadurch kann die Resilienz des Landes gegenüber Naturkatastrophen und akuten Krisen gestärkt werden.
zu Frage 5:
Die Gras- und Getreidetrocknungsanlage in Schaan wurde vom damaligen Liechtensteiner Bauernverband auf privatrechtlicher Basis initiiert und realisiert. Das Potential der Getreidesammelstelle und allfällige finanzielle Beiträge des Landes gilt es zu gegebener Zeit zu prüfen.
- Antwort vom 12. Juni 2026
zu Frage 1:
Stand Mitte April sind 56% der Massnahmen und Empfehlungen der Finanzkontrolle bereits umgesetzt, insbesondere hinsichtlich Stärkung des internen Kontrollsystems, der Klarstellung und Dokumentation von Prozessen sowie der Aufarbeitung der Schlusszahlungen. Weitere 21% befinden sich in fortlaufender Umsetzung, bei 23% wurde mit der Umsetzung bereits begonnen. Damit sind sämtliche Massnahmen und Empfehlungen in Umsetzung oder bereits abgeschlossen. Offene Pendenzen betreffen längerfristige oder von Dritten abhängige Themen, etwa die Umstellung der Software LAWIS auf das Nachfolgeprogramm sowie die jährliche Kontrolle der Budgetkonten. Ein konkreter Abschlusstermin ist daher nicht festlegbar, die Bearbeitung erfolgt jedoch prioritär und unter enger Kontrolle des zuständigen Ministeriums.
zu Frage 2:
Die Regierung hat 2025 entschieden, keine separaten (dezentralen) Befragungen von einzelnen Amtsstellen mehr durchzuführen, sondern nur noch vereinheitlichte LLV-weite Mitarbeiterbefragungen. Ziel dieses Ansatzes ist insbesondere eine höhere Vergleichbarkeit der Ergebnisse über die gesamte Landesverwaltung hinweg, eine bessere Transparenz sowie eine stärkere Nutzung organisationsweiter Erkenntnisse. Die nächste LLV-weite Mitarbeiterbefragung ist im Jahr 2027 geplant.
zu Frage 3:
Siehe Antwort zu Frage 2.
zu Frage 4:
Die Frage suggeriert, dass Anträge heute generell nicht fristgemäss behandelt werden. Dem ist nicht so. Anträge werden grundsätzlich so rasch wie möglich bearbeitet. Die Bearbeitungsdauer hängt jedoch nicht nur von der Komplexität des Verfahrens ab, sondern auch von der Vollständigkeit und Qualität der eingereichten Anträge. Das Amt bietet den Antragstellern jederzeit individuelle Unterstützung bei der Einreichung von Anträgen an.
zu Frage 5:
Ein wichtiger Schritt zur Stabilisierung der Abteilung war die Neubesetzung der Abteilungsleitung per 1. Februar 2026. Ausserdem ist die Abteilung aktuell wieder mit den vollen Stellenprozenten besetzt. Durch die Umsetzung des Massnahmenpakets der begleitenden Kontrolle wurde u.a. das interne Kontrollsystem verstärkt sowie Prozesse und Abläufe klarer definiert und dokumentiert. Zudem wurde die Abteilung durch eine externe Teamentwicklung unterstützt. Die Schlusszahlung 2025 konnte planmässig abgeschlossen werden.
- Antwort vom 12. Juni 202611. Juni 2026Erasmus Programm
zu Frage 1:
Im Zeitraum der laufenden Erasmus+ und Europäischen Solidaritätskorps (ESK) Programmgeneration mit Start am 1. Januar 2021 bis zum 31. Mai 2026 wurden insgesamt 164 Projekte aus Liechtenstein eingereicht. Diese verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Bildungs- und Aktionsbereiche:
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Hochschulbildung: 35
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Berufsbildung: 22
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Schulbildung (Volksschulen und Gymnasien): 27
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Erwachsenenbildung: 21
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Jugend (außerschulische Arbeit): 49
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Jugend (ESK): 9
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Sport: 1
zu Frage 2:
Die Erasmus+ und ESK-Fördermittel sind wie folgt auf die liechtensteinischen Organisationen aufgeteilt. Die folgenden Beträge sind gerundet.
Hochschulbildung: EUR 9.3 Mio. Berufsbildung: EUR 2.9 Mio.
Schulbildung: EUR 2.1 Mio. Erwachsenenbildung: EUR 1.9 Mio. Jugend: EUR 3.6 Mio. ESK: EUR 722’000 Sport: EUR 15’000 Total EUR 20.6 Mio.
Die aus den Fördermitteln resultierenden Beiträge für Liechtenstein setzen sich aus den Mitteln für Mobilitätsprojekte (KA1) in Höhe von rund EUR 6.8 Mio. sowie den für liechtensteinische Organisationen anteilig veranschlagten Mitteln für Kooperationsprojekte (KA2) in Höhe von rund EUR 5.5 Mio. zusammen. Insgesamt ergibt sich daraus ein Beitrag von rund EUR 12.3 Mio., der direkt oder indirekt Liechtenstein zugute kommt.zu Frage 3:
Zum aktuellen Zeitpunkt beläuft sich der aus den Fördermitteln generierte Beitrag, der direkt liechtensteinischen Organisationen zugutekommt, auf insgesamt rund EUR 12.3 Mio. Seit Beginn der laufenden Programmgeneration im Jahr 2021 wurde durch die Europäische Kommission ein Beitrag in Höhe von rund CHF 3.8 Mio. zur Finanzierung der Verwaltung der Erasmus+ und ESK-Programme geleistet. Demgegenüber hat Liechtenstein für die Umsetzung der Programme im selben Zeitraum insgesamt rund CHF 5.2 Mio. investiert. In diesem Betrag sind auch die Organisationskosten der AIBA enthalten. Gemäss den Programmvorgaben ist vom teilnehmenden Land ein Eigenanteil von mehr als 50 % an den Verwaltungskosten zu leisten. Dieser Anteil beträgt für Liechtenstein im Zeitraum 2021 bis 2026 rund 58 %.
zu Frage 4:
Eine Auswertung der an liechtensteinische Organisationen als Partner in von ausländischen Institutionen koordinierten Erasmus+-Projekten zugeflossenen Fördermittel ist derzeit nicht möglich. Die vorhandenen Daten sowie die verfügbaren Abfragetools lassen eine entsprechende Auswertung aktuell nicht zu.
zu Frage 5:
Die Regierung wird ihre Entscheidung über eine Teilnahme Liechtensteins am Erasmus+ Programm 2028 bis 2034 auf Grundlage einer umfassenden Kosten‑Nutzen‑Analyse treffen. Diese wird derzeit durch die Stabsstelle EWR und den verantwortlichen Stellen erarbeitet.
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- Antwort vom 12. Juni 202611. Juni 2026Ja zu Bargeld
zu Frage 1:
Die Regierung misst dem Erhalt einer funktionsfähigen und flächendeckenden Bargeldinfrastruktur grosse Bedeutung bei. Bargeld leistet einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Teilhabe verschiedener Bevölkerungsgruppen und stellt für Personen, die elektronische Zahlungsmittel nicht oder nur eingeschränkt nutzen können, weiterhin eine wichtige Zahlungsmöglichkeit dar.
zu Frage 2:
Die Regierung unterstützt die Empfehlungen des Bevölkerungsschutzes zur Bevorratung von Bargeld für Krisenfälle. Bargeld kann insbesondere bei vorübergehenden Beeinträchtigungen elektronischer Zahlungssysteme einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit leisten. Heute besteht keine gesetzliche Pflicht zur Annahme von Bargeld, dennoch kann faktisch bei fast hundert Prozent der Lebensmittelgeschäfte oder anderer im Krisenfall notwendigen Versorgungsläden mit Bargeld gezahlt werden.
zu Frage 3:
Die Frage betrifft die konkrete Ausgestaltung einzelner Bestimmungen des eingereichten Initiativtexts. Die Regierung nimmt während des laufenden Vorprüfungsverfahrens keine inhaltliche Position zu einzelnen Regelungsvorschlägen ein.
zu Frage 4:
Wie in Frage 1 ausgeführt, misst die Regierung dem Erhalt einer funktionsfähigen, flächendeckenden und diskriminierungsfreien Bargeldinfrastruktur grosse Bedeutung bei. Dies gilt insbesondere auch für Personen, die elektronische Zahlungsmittel nicht oder nur eingeschränkt nutzen können. Entsprechende Anliegen sind bei der Ausgestaltung des Zahlungsverkehrs stets zu berücksichtigen.
Eine andere Frage ist, mit welchen konkreten rechtlichen Instrumenten diesem Anliegen Rechnung getragen werden soll. Zum Umstand, dass die Regierung während des laufenden Vorprüfungsverfahrens keine inhaltliche Position zum eingereichten Initiativtext einnimmt, wurde bereits ausgeführt.
zu Frage 5:
Die rechtliche Prüfung der Bargeldinitiative ist anspruchsvoll, da der vorgeschlagene Initiativtext Fragen in unterschiedlichen, miteinander verschränkten Rechtsräumen aufwirft und die rechtlichen Wirkungen des vorgeschlagenen Normtexts sorgfältig zu beurteilen sind. Die Abklärungen sind im Gange. Die Regierung wird den Vorprüfungsbericht zur Initiative nach Abschluss der erforderlichen Abklärungen dem Landtag in der zweiten Jahreshälfte vorlegen.
- Antwort vom 12. Juni 202611. Juni 2026Geplante Änderung des Asylgesetzes
zu Frage 1:
Grundsätzlich wird von allen Asyl- und Schutzsuchenden erwartet, dass sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlangen. Die Flüchtlingshilfe Liechtenstein organisiert hierfür interne Sprachkurse, die grundsätzlich von allen Asyl- und Schutzsuchenden besucht werden müssen. Grundlage für den Entscheid und die Zuteilung zu externen Sprachkursen bildet eine Potentialanalyse von jedem Asyl- und Schutzsuchenden. Seit Anfang 2023 haben rund 500 Asyl- und Schutzsuchende über 3’000 Kurse besucht. Über das erreichte Sprachniveau wird keine Statistik geführt.
zu Frage 2:
Bei Ausländern mit einer Aufenthaltsbewilligung steht die Integration in Liechtenstein im Vordergrund. Zu Beginn – mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung – wird in der Regel ein Sprachniveau von A1 vorausgesetzt, wobei für das Erreichen eines höheren Niveaus (A2) eine 5-jährige Übergangsfrist besteht. Auch beim Schutzstatus ist zunächst ein tieferes Sprachniveau vorgesehen, was der vorübergehenden Natur des Aufenthalts Rechnung trägt. Erhalten Schutzsuchende jedoch eine Aufenthaltsbewilligung, gelten für sie ab diesem Zeitpunkt dieselben integrationsrechtlichen Anforderungen wie für andere Ausländer.
zu Frage 3:
Für Schutzsuchende ist eine Familienzusammenführung gemäss Asylgesetz möglich, wenn die Familie durch Ereignisse, aufgrund derer die Regierung vorübergehend Schutz gewährt hat, getrennt wurde. Auch gemäss Ausländergesetz ist ein Familiennachzug an Bedingungen geknüpft. So muss der Gesuchsteller unter anderem über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen, sich in einem gefestigten und für ihn und die Familienangehörigen Existenz sichernden Arbeitsverhältnis befinden oder über genügend finanzielle Mittel für den persönlichen Lebensunterhalt verfügen. Weiters muss der Familiennachzug spätestens innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung erfolgen.
zu Frage 4:
Das geltende Asylgesetz sieht nach fünf Jahren Aufenthalt in Liechtenstein einen automatischen Übergang vom Schutzstatus S in eine Aufenthaltsbewilligung vor. Mit der von der Regierung geplanten Revision des Asylgesetzes soll dieser Automatismus abgeschafft werden und eine Aufenthaltsbewilligung künftig nur noch erteilt werden, wenn eine fortgeschrittene Integration vorliegt. Personen, die diese fortgeschrittene Integration nicht nachweisen können, verbleiben im Schutzstatus S.
zu Frage 5:
Die Schweiz unterscheidet im Gegensatz zu Liechtenstein, aus welcher Region in der Ukraine eine schutzsuchende Person stammt. Bislang kann nicht festgestellt werden, dass in der Schweiz abgewiesene Schutzsuchende vermehrt in Liechtenstein ein Schutzgesuch stellen. Aufgrund des hohen administrativen Aufwands zur Feststellung des letzten Wohnsitzes verzichtet Liechtenstein bislang bewusst auf eine gleichlautende Regelung. Die Regierung steht in regelmässigem Austausch mit der Schweiz und den europäischen Partnern. Sofern die europäischen Partner eine ähnliche Einschränkung vornehmen, wird die Regierung die geltende Regelung ebenfalls überprüfen.
- Antwort vom 12. Juni 2026
zu Frage 1:
Die erneute Kontaktaufnahme erfolgte im Zusammenhang mit der Beantwortung des Postulats und diente der Aktualisierung. Ziel der Postulatsbeantwortung ist es, dem Landtag eine fundierte und aktuelle Übersicht über mögliche Nutzungsoptionen der Liegenschaft zu ermöglichen. Insbesondere sollte geklärt werden, ob sich seit früheren Abklärungen Veränderungen hinsichtlich eines Interesses an der Nutzung der Liegenschaft ergeben haben. Leider hat die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften dabei versehentlich auch das Interesse eines Kaufes nachgefragt. Hierfür entschuldigt sich die Regierung an dieser Stelle.
zu Frage 2:
Seitens der Regierung wurde entschieden, die Liegenschaft nicht zu veräussern. Entsprechend werden keine Verkaufsbestrebungen verfolgt.
zu Frage 3:
Die vorgenommenen Kontakte beschränkten sich auf bekannte Interessenten.
- Antwort vom 12. Juni 202611. Juni 2026Wildtierunfälle auf der Benderer Strasse
zu Frage 1:
Im Zeitraum vom 25. Juni 2021 bis 7. Juni 2026 (4 Jahre und 11 Monate) wurden von der Landespolizei auf dem Streckenabschnitt «Benderer Strasse» in Schaan sowie «Schaaner Strasse» in Gamprin-Bendern 4 Unfälle mit Rotwild registriert. Die Unfälle ereigneten sich zwischen 18.26 und 04.43 Uhr. Zum Kollisionsort können keine genauen Angaben gemacht werden, da diese nicht erhoben werden. Nebst den Meldungen zu Rotwild wurden auf dieser Strecke in Summe inkl. Rotwild 76 Tierkollisionen im erfragten Zeitraum bei der Landespolizei registriert.
zu Frage 2:
Aufgrund von nur 4 gemeldeten Unfällen mit Rotwild lässt sich keine eindeutige Verschärfung der Situation ableiten. Die weitere Entwicklung ist zu beobachten.
zu Frage 3:
In den letzten Jahren wurden in Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Tiefbau und Geoinformation, dem Amt für Umwelt, den Gemeinden und der Jägerschaft diverse Massnahmen diskutiert und beurteilt.
So wurden an der Ortausfahrt Schaan Fahrtrichtung Bendern und an der Ostausfahrt Bendern Fahrtrichtung Schaan Gefahrensignale Wildwechsel aufgestellt.
Auch der Einsatz einer elektronischen Wildwarnanlage, wie sie derzeit in Nendeln im Einsatz ist, wurde geprüft. Aufgrund der gegenüber dem Standort Nendeln unklaren Querungspunkten für das Wild entlang der zwei Kilometer langen Strecke mit Windschutzstreifen wurde diese Massnahme jedoch vorerst zurückgestellt.
zu Frage 4:
Die Herabsetzung der Geschwindigkeit aufgrund von Wildgefahr wurde geprüft, jedoch nicht umgesetzt, da keine klaren räumlichen Querungspunkte für das Wild erkennbar sind.
zu Frage 5:
Die in Frage 3 erwähnten Massnahmen, welche sich nicht nur auf das Rotwild sondern auf alle Wildtiere beziehen, werden weiterhin in Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Tiefbau und Geoinformation der Gemeinde, dem Amt für Umwelt und der Jägerschaft geprüft und die Situation laufend beobachtet. Die Erfahrungen aus der bestehenden Wildwarnanlage in Nendeln werden in die Überlegungen mit einbezogen.
- Antwort vom 12. Juni 2026
zu Frage 1:
Die vorliegenden Fragen können im Rahmen einer Kleinen Anfrage nicht seriös beantwortet werden. Wenn eine grundsätzliche Prüfung einer Ausbildungsunterstützung gewünscht ist, empfehlen wir darum dies im Rahmen eines Postulates klären zu lassen. Zuletzt befasste sich die Postulatsbeantwortung betreffend finanzielle Entlastung von Familien (BuA Nr. 107/2022) mit dieser Thematik. Damals kam die Regierung zum Schluss, dass dieses neue Element nicht sinnvoll ist.
Aus Sicht der Regierung gilt es bei Vergleichen mit der Schweiz immer das gesamte Bild im Auge zu behalten. Auch wenn einzelne Elemente in der Schweiz länger oder grosszügiger unterstützt werden, zeigt der Blick auf das frei verfügbare Einkommen ein differenzierteres Bild.
zu Frage 2:
Siehe Antwort 1.
zu Frage 3:
Siehe Antwort 1.
- Antwort vom 12. Juni 202611. Juni 2026Windkraftanlagen in Liechtenstein
zu Frage 1:
Derzeit wird die Strategische Umweltprüfung (SUP) zur Festlegung von Windeignungsgebieten im Landesrichtplan des Fürstentums Liechtenstein durchgeführt. Die SUP stellt sicher, dass Umweltaspekte bei der Windenergieplanung früh berücksichtigt werden. Sie identifiziert Konflikte, bewertet Umweltauswirkungen und legt fest, welche Gebiete grundsätzlich geeignet oder ausgeschlossen sind. Projektentscheidungen werden noch nicht getroffen. Detaillierte Informationen zu diesem Verfahren sind öffentlich zugänglich auf der Webseite der Landesverwaltung unter www.llv.li > Privatpersonen > Freizeit, Umwelt & Tierhaltung > Energienutzung > SUP Festlegung Windeignungsgebiete.
Aktuell wird der Entwurf des Planungs- und Umweltberichts fertiggestellt und anschliessend der Regierung zur Beschlussfassung vorgelegt. Analog der im vergangenen Jahr durchgeführten öffentlichen Konsultation zum Entwurf des Untersuchungsrahmens wird auch zum Planungs- und Umweltbericht eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Diese startet voraussichtlich im Juli diesen Jahres.
zu Frage 2:
Wie in der Antwort zur Frage 1 beschrieben, wird derzeit die SUP zur Festlegung von Wind-eignungsgebieten im Landesrichtplan durchgeführt. Die SUP bezieht sich auf das gesamte Gebiet des Landes Liechtenstein.
zu Frage 3:
Mit der SUP wird eine abgestimmte Abwägung von Umweltaspekten in der übergeordneten Planung sichergestellt. Im Rahmen des SUP-Verfahrens werden nachfolgende zwölf Schutzgüter genauer betrachtet: Gesundheit des Menschen, Bevölkerung, Fauna, Flora, Biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klimatische Faktoren, Sachwerte, Kulturelles Erbe und Landschaft.
zu Frage 4:
Die Einbindung von Bevölkerung, Gemeinden, Behörden, Fachstellen, sowie der interessierten Öffentlichkeit allgemein erfolgt im Rahmen der SUP mehrstufig. Dabei werden insbesondere Konsultationsverfahren durchgeführt, in deren Rahmen Stellungnahmen eingebracht werden können. Diese werden ausgewertet und in die weitere Bearbeitung einbezogen. Bei der Konsultation des Untersuchungsrahmens haben sich beispielsweise rund 40 Konsultationsteilnehmer, darunter Behörden, Gemeinden, Fachstellen, NGOs und auch Privatpersonen mit über 250 Rückmeldungen bzw. Hinweisen eingebracht. Im Rahmen der bevorstehenden öffentlichen Konsultation des Planungs- und Umweltberichts soll zudem eine öffentliche Informationsveranstaltung durchgeführt werden.
Volksabstimmungen sind auf der Ebene der SUP nicht vorgesehen. Allfällige weitere Verfahrensschritte richten sich nach den gesetzlichen Grundlagen und sehen die entsprechenden Mitwirkungsrechte vor.
zu Frage 5:
Ein konkreter Zeitpunkt kann derzeit nicht genannt werden. Wie bereits erwähnt, soll in einem nächsten Schritt der Entwurf des Planungs- und Umweltberichts durch die Regierung geprüft, genehmigt und zur öffentlichen Konsultation freigegeben werden. Im Entwurf des Planungs- und Umweltberichts wird ersichtlich sein, welche Gebiete zur Festlegung als Windeignungsgebiete im Landesrichtplan in Frage kommen und aufgenommen werden sollen. Aktuell rechnet die Regierung mit einem Abschluss des SUP-Verfahrens bis Ende des Jahres.
Danach müssen diese Gebiete in die Planungsinstrumente der betroffenen Gemeinden, in den Zonenplan und allenfalls in die Bauordnung, aufgenommen werden. Im Rahmen der Teilrevision des Zonenplans läuft für das konkrete Windprojekt parallel einerseits die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und andererseits bei Bedarf das Eingriffsverfahren nach Naturschutzgesetz. Im Anschluss daran erfolgt die Genehmigung der Teilrevision des Zonenplans. Als letzter Schritt folgt das Baubewilligungsverfahren.
- Antwort vom 12. Juni 202611. Juni 2026Bedarfsplanung im ärztlichen Bereich
zu Frage 1:
Die Regierung hat die Liechtensteinische Ärztekammer (LAEK) und den Liechtensteinischen Krankenkassenverband (LKV) bereits kurz nach Beginn der Legislatur beauftragt, die Bedarfsplanung in den Bereichen Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie, Grundversorgung sowie Gynäkologie und Geburtshilfe zu überprüfen und anzupassen. Ziel war es, bestehende Rekrutierungshindernisse zu beseitigen oder zumindest zu verringern und dadurch die Besetzung offener Bedarfsstellen zu erleichtern. Kurz vor Jahresfrist haben die Verbände dem Ministerium einen Vorschlag unterbreitet, der in dieser Form nicht umsetzbar gewesen wäre. Aus Sicht des Ministeriums wären dadurch zu viele Stellen ohne klare Bedarfsnachweise geschaffen worden. In weiteren Gesprächen sucht die Regierung nun mit den Verbänden gangbare Lösungen, die eine Flexibilisierung des Systems – also Anpassungsfähigkeit auf aktuelle Bedürfnisse – statt einer einseitigen Öffnung ermöglichen. Dabei sollen sowohl die geographische Verteilung als auch die Altersstruktur der Ärzteschaft berücksichtigt werden. Hier nähert man sich nun Schritt für Schritt an, womit die Regierung davon ausgeht, dass gute Lösungen für alle Beteiligten gefunden werden können.
zu Frage 2:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die ärztliche Bedarfsplanung gem. Art. 16b KVG von LAEK und LKV gemeinsam erstellt wird und die Regierung diese im Anschluss zu genehmigen hat. Die Regierung kann mittels Verordnung Vorgaben zum Inhalt der Bedarfsplanung machen oder diese mittels Verordnung erlassen, sofern die Verbände keine Einigung erzielen. Die ärztliche Bedarfsplanung fällt daher primär in den Zuständigkeitsbereich von LAEK und LKV. Eine Änderung der Zuständigkeit bedürfte einer Gesetzesanpassung. Hiervon hat die Regierung bis anhin Abstand genommen, da sie grundsätzlich einen konsensualen Weg mit den Verbänden gehen möchte. Ein Vorgehen mit der Brechstange würde dem Miteinander und dem gesamten System mehr schaden als nützen.
Generell sieht das Ministerium jedoch Anpassungs- bzw.- Verbesserungsbedarf bei den Vorgaben zur Ausübung und Auslastung von Bedarfsplanungsstellen oder aber auch beim Ausschreibungs- und Vergabeverfahren. Dieses sollte transparenter ausgestaltet und einem möglichst breiten Kreis potenzieller Bewerberinnen und Bewerber zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus sollten die bestehenden, von den Verbänden vereinbarten Reihungs- und Vergabekriterien kritisch überprüft werden.
So werden beispielsweise derzeit Bewerberinnen und Bewerber, die eine Praxisübernahme zusichern und bereits zuvor als Arzt oder Ärztin in praktischer Weiterbildung, als Vertretung oder als angestellte Ärztin beziehungsweise angestellter Arzt in einer Praxis tätig waren, im Vergabeverfahren teilweise stark begünstigt. Dies kann zwar Vorteile im Hinblick auf die Kontinuität der Versorgung und die Nachfolgeplanung mit sich bringen, birgt jedoch gleichzeitig die Gefahr, den Bewerberkreis unnötig einzuschränken und den Wettbewerb um die bestgeeignete Besetzung einer Bedarfsstelle zu reduzieren. Es sollte daher der Grundsatz gelten, dass Bedarfsplanungsstellen der Sicherstellung der medizinischen Versorgung dienen und nicht als wirtschaftlich handelbares Gut betrachtet werden dürfen.
zu Frage 3:
Siehe Antwort auf Frage 2.
zu Frage 4 und 5:
Das Ministerium, LKV und LAEK haben sich nach diesem Prozess darauf geeinigt, dass das Ministerium verstärkt bei der Besetzung der offenen Bedarfsstellen hinzugezogen wird. Dabei konzentriert man sich auf die punktuelle Suche nach Lösungen für einzelne Herausforderungen. Somit kann kein fixer Anfangs- und Endpunkt eines «grossen Wurfes» genannt werden, sondern es wird in einer rollenden Planung dafür gesorgt, dass die Bevölkerung medizinisch adäquat versorgt wird.
- Antwort vom 12. Juni 2026
zu Frage 1:
Um langfristige Strategien der Regierung wie die Klimastrategie 2050 regelmässig anhand neuer wissenschaftlicher sowie wirtschaftlicher Erkenntnisse zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen, bestehen verschiedene Mechanismen. Dazu zählen beispielsweise periodische Monitoringberichte, Lenkungs- und Steuerungsausschüsse, die Teilnahme an internationalen Gremien sowie die breite Einbindung relevanter Akteure und anerkannter Experten.
- Antwort vom 12. Juni 202611. Juni 2026Digihub.li
zu Frage 1:
Die Steuerung und die Erfolgskontrolle von digihub.li erfolgen über die im EU-Grant Agreement definierten Objectives and Key Results (OKRs), Key Performance Indicators (KPIs) und Meilensteine, welche integraler Bestandteil der Leistungsvereinbarung sind. Zu den wesentlichen Grössen zählen beispielsweise die Anzahl betreuter Unternehmen, durchgeführter Beratungen und Coachingfälle sowie die Entwicklung der digitalen Reife; das sogenannte Digital Maturity Assessment. Die entsprechenden Kennzahlen und Fortschritte werden im Rahmen der jährlichen Geschäftsberichte von digihub.li ausgewiesen. Die Regierung verweist hinsichtlich der einzelnen Kennzahlen daher auf den Jahresbericht 2024, öffentlich einsehbar auf „jahresbericht.digihub.li“. Zum Abschlussbericht siehe Antwort zu Frage 3.
zu Frage 2:
Die Wirkung von digihub.li kann anhand verschiedener messbarer Indikatoren nachgewiesen werden. Ein zentrales Instrument ist das von der EU vorgegebene Digital Maturity Assessment, mit dem die Entwicklung der digitalen Reife bei begleiteten Unternehmen erfasst wird. Darüber hinaus liegen Kennzahlen zu den erbrachten Leistungen vor, insbesondere zur Anzahl begleiteter Unternehmen und Startups, zu durchgeführten Trainings und Teilnehmenden sowie zu eingeworbenen Fördermitteln. Ebenfalls dokumentiert sind die Entstehung neuer Netzwerke und Kooperationen sowie der Ausbau der internationalen Vernetzung im Rahmen des europaweiten EDIH-Netzwerks. Die entsprechenden Ergebnisse werden im Rahmen der Berichterstattung von digihub.li ausgewiesen. Hinsichtlich der einzelnen Kennzahlen verweist die Regierung auf den veröffentlichten Jahresbericht 2024 sowie den in Kürze erscheinenden Abschlussbericht.
zu Frage 3:
Digihub.li hat während der gesamten Förderperiode gemäss Leistungsvereinbarung jährlich einen Geschäfts- und Tätigkeitsbericht vorgelegt. Die Berichte wurden finanztechnisch geprüft und von einer externen Revisionsstelle bestätigt. Ein umfassender Geschäftsbericht wurde, wie in der Antwort zu Frage 1 bereits ausgeführt, zur Halbzeit der Förderperiode veröffentlicht. Zwar ist ein gesonderter öffentlicher Schluss- oder Wirkungsbericht in der Leistungsvereinbarung nicht vorgesehen, jedoch wird digihub.li im Rahmen des letzten Geschäftsberichts die Ergebnisse über die gesamte Förderperiode zusammenfassen und insofern einen abschliessenden Überblick über die Tätigkeit während der gesamten Laufzeit geben. Die Veröffentlichung dieses Berichts erfolgt in Kürze auf www.digihub.li. Unabhängig davon erfolgt auf EU-Ebene nach Ablauf der Förderperiode eine abschliessende Berichterstattung und Prüfung im Rahmen des EU-Grant Agreements.
zu Frage 4:
Die Leistungsvereinbarung enthält keine Regelung zur Fortführung von digihub.li nach Ende der Förderperiode und begründet keine entsprechenden Verpflichtungen. Die bestehende Projektpartnerschaft wird nach Auslaufen der Förderung in der bisherigen Form enden. Eine allfällige Weiterentwicklung und Fortführung der im Rahmen von digihub.li aufgebauten Angebote und Aktivitäten obliegt den verbleibenden privaten Akteuren. Welche Angebote langfristig fortgeführt werden, wird sich im Rahmen einer allfälligen eigenständigen Weiterentwicklung zeigen.
- Antwort vom 12. Juni 2026
zu Frage 1:
Die Verhandlungen und die Planung des Projekts mit den Projektpartnern haben neue Herausforderungen hervorgebracht. So birgt einerseits das System «Shop in Shop» rechtliche Herausforderungen, andererseits haben auch die Projektpartner gewisse Vorstellungen. Grundsätzlich wurde diese Lösung am LLS angedacht, da die Besetzung der Bedarfsstelle im Bereich der Pädiatrie nicht durch den Liechtensteinischen Krankenkassenverband (LKV) und die Liechtensteinische Ärztekammer erfolgt(e). Es zeichnet sich allerdings ab, dass nunmehr eine Lösung für eine zeitnah anstehende Pensionierung im Pädiatriebereich gefunden werden konnte. Auch hat das Ministerium zu Beginn des Jahres ein Stelleninserat für den Bereich der Pädiatrie geschaltet und es haben sich mehrere interessierte Ärztinnen und Ärzte gemeldet. Mit LKV und Ärztekammer wurde vereinbart, dass bis 2028 zwei 100% OKP-Stellen im Bereich der Pädiatrie im Inland besetzt werden. In Anbetracht dieser Entwicklungen und mit Blick auf die Herausforderungen des Pilotprojektes am LLS stellt sich aktuell die Frage nach der Weiterführung des Pilotprojektes.
zu Frage 2:
Die Regierung hat die Ärztekammer und den LKV bereits kurz nach Beginn der Legislatur beauftragt, die Bedarfsplanung unter anderem im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin zu überprüfen und anzupassen. Ziel war es, bestehende Rekrutierungshindernisse zu beseitigen oder zumindest zu verringern und dadurch die Besetzung offener Bedarfsstellen zu erleichtern. Die vorgesehene Anpassung der Bedarfsplanung wurde jedoch aufgrund der Vorstellung der Verbände, mehrere Bedarfsstellen neu zu schaffen, nicht umgesetzt.
Das von der Ärztekammer vorgebrachte Argument eines generellen Fachkräftemangels konnte das Ministerium zudem durch eine von ihm veranlasste Ausschreibung im Bereich der Pädiatrie sowie die darauf eingegangenen Bewerbungen relativieren. Die Ausschreibung hat gezeigt, dass grundsätzlich Interesse an einer Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin in Liechtenstein besteht.
Die Besetzung von Bedarfsstellen obliegt gemäss den Bestimmungen des KVG jedoch der Ärztekammer und dem LKV. Das Ministerium hat gegenüber der Ärztekammer und dem LKV bereits schriftlich festgehalten, dass im Falle einer ausbleibenden Besetzung der Pädiatrie-Bedarfsstelle die Regierung gemäss Art. 16b lit. 6a KVG die Besetzung der Stelle selbst vornehmen wird. LKV und Ärztekammer haben zwischenzeitlich informell mitgeteilt, dass für eine bevorstehende Pensionierung im Bereich der Pädiatrie voraussichtlich eine Nachfolgelösung gefunden werden konnte. Zudem hat das Ministerium gegenüber der Ärztekammer und dem LKV wiederholt klargemacht, dass die Sicherstellung der medizinischen Versorgung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben jederzeit gewährleistet sein muss. Es erwartet daher von den zuständigen Akteuren, dass offene Bedarfsstellen zeitnah im Inland besetzt und notwendige Nachfolgeregelungen rechtzeitig umgesetzt werden.
zu Frage 3:
Die Ärztekammer und der LKV verfügen über keine belastbaren Daten zum Anteil der in Liechtenstein kinderärztlich behandelten Kinder mit Wohnsitz ausserhalb Liechtensteins. Den Verbänden ist jedoch bekannt, dass einzelne Kinderarztpraxen nach eigenen Angaben einen vergleichsweise beachtlichen Anteil von Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in der Schweiz betreuen.
Gleichzeitig ist festzuhalten, dass auch Kinder mit Wohnsitz in Liechtenstein regelmässig kinderärztliche Leistungen in der Schweiz in Anspruch nehmen. In welchem Umfang sich diese grenzüberschreitenden Patientenströme gegenseitig ausgleichen, lässt sich mangels entsprechender Datengrundlagen nicht abschliessend beurteilen.
Unter der Annahme, dass künftig keine Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz mehr in Liechtenstein behandelt würden, wäre bei einzelnen Praxen grundsätzlich mit spürbaren Umsatzeinbussen zu rechnen. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass ein Teil dieser Ausfälle durch eine vermehrte Inanspruchnahme liechtensteinischer Kinderarztpraxen durch in Liechtenstein wohnhafte Kinder kompensiert würde.
Da die Kapazitäten der pädiatrischen Versorgung sowohl in Liechtenstein als auch in den angrenzenden Regionen der Schweiz sehr gut ausgelastet sind, ist insgesamt davon auszugehen, dass die Versorgungssysteme beiderseits des Rheins einander stützen und ergänzen.
zu Frage 4:
Seitens der Ärztekammer wird es als nicht realistisch eingeschätzt, Studenten gezielt in eine bestimmte Fachrichtung lenken zu können. Erfolgsversprechender erachtet die Ärztekammer eine frühzeitige Kontaktaufnahme und regelmässigen Austausch mit Studenten einer Fachrichtung, um diese für eine spätere Tätigkeit in Liechtenstein gewinnen zu können. Die Ärztekammer pflegt nach eigenen Angaben seit vielen Jahren einen engen Austausch mit Medizinstudenten und dieser Austausch sei seit der Pandemie nochmals intensiviert worden. Der Austausch mit Medizinstudenten sowie Ärzten in Weiterbildung erfolge kontinuierlich mit dem Ziel, auch künftig ausreichend qualifizierte Fachkräfte für den Gesundheitsstandort Liechtenstein zu gewinnen.
Im Hinblick auf die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin und Pädiatrie informierte die Ärztekammer das Ministerium, dass sie derzeit Gespräche mit der Stiftung zur Förderung der Weiterbildung in Hausarztmedizin (WHM) führe. Die Stiftung ermöglicht Praxisassistenzen in Hausarztpraxen sowie kinder- und jugendmedizinischen Praxen, welche als Bestandteil der fachärztlichen Weiterbildung anerkannt werden. Diese in der Regel drei bis sechs Monate dauernden Praxisassistenzen sollen angehenden Fachärzten frühzeitig die Tätigkeit in der ambulanten Grundversorgung näherbringen und sie für eine spätere Tätigkeit ausserhalb grosser Spitalzentren gewinnen.
Das Programm wird in der Schweiz erfolgreich umgesetzt und die Stiftung hat signalisiert, dass auch für Liechtenstein ein bis zwei entsprechende Weiterbildungsstellen unterstützt werden könnten. Die Ärztekammer wird die Gespräche mit der Stiftung weiterführen.
Das Ministerium hat seit Beginn der Legislatur mehrfach gegenüber den Verbänden festgehalten, dass die Besetzung der offenen Bedarfsstellen zeitnah zu erfolgen hat und sieht beim Ausschreibungs- und Vergabeverfahren Verbesserungspotential. Nicht erfolgende Besetzungen von offenen Bedarfsstellen können nicht einzig auf den Fachkräftemangel zurückgeführt werden.
zu Frage 5:
In Liechtenstein ist im Bereich der ambulanten ärztlichen Tarife gemäss Art. 16 Abs. 3 KVG die geltende gesamtschweizerische Tarifsituation anzuwenden. Mögliche Abweichungen auf Verordnungsebene wurden vom Landtag gemäss den Begleitmaterialien eng gefasst. Daher ist der eigenständige Gestaltungsspielraum sehr begrenzt und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Vereinbarung oder Festlegung des Taxpunktwertes. Erfolgt allerdings in der Schweiz die (gezielte) tarifliche Besserstellung eines Fachbereichs, so wirkt diese automatisch auch in Liechtenstein.
Es ist zu beachten, dass die Tarif- und Vergütungsstrukturen lediglich einen von mehreren Faktoren darstellen, welche die Attraktivität eines Fachgebiets beeinflussen. Ebenso entscheidend sind beispielsweise die Arbeitsbedingungen, die administrativen Rahmenbedingungen oder die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
- Antwort vom 12. Juni 202611. Juni 2026Goldhandel mit Rabatt 2.0
zu Frage 1:
Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine dem Bankgesetz unterstehende Tätigkeit, wie beispielsweise das Einlagengeschäft, ausgeübt wird, ist von der FMA ein Ermittlungsverfahren zu führen und der Sachverhalt entsprechend zu erheben. Dieses Ermittlungsverfahren dauert so lange, bis der Sachverhalt vollständig erhoben und die Sache spruchreif ist. Übt eine natürliche oder juristische Person eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ohne Bewilligung aus, ergreift die FMA gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag in Art. 174 Bankgesetz die jeweils notwendigen Massnahmen. Insbesondere kann die FMA zur Herstellung des rechtmässigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist auffordern und die sofortige Einstellung der Tätigkeit und gegebenenfalls die Auflösung der juristischen Person anordnen. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren war im März 2026 noch nicht abgeschlossen, sondern wurde im Mai 2026 abgeschlossen. Die FMA hat die Ergebnisse des Verfahrens in ihrer Bekanntmachung vom 28. Mai 2026 kommuniziert.
zu Frage 2:
Zwei der Produkte wurden zu diesem Zeitpunkt angeboten. Eine etwaige Qualifikation als bewilligungspflichtiges Einlagengeschäft kann nicht zum Zeitpunkt des erstmaligen Angebots erfolgen, sondern sobald der Sachverhalt vollständig erhoben und die Sache spruchreif ist. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren war im März 2026 noch nicht abgeschlossen, sondern wurde im Mai 2026 abgeschlossen.
zu Frage 3:
Die FMA hat die Ergebnisse des Verfahrens in ihrer Bekanntmachung vom 28. Mai 2026 kommuniziert. Weiterreichende Einzelheiten zu einzelnen Verfahren unterliegen dem Amtsgeheimnis.
zu Frage 4:
Für etwaige Massnahmen der FMA sind gesicherte Erkenntnisse nach vollständiger Erhebung eines Sachverhalts und somit der Verfahrensabschluss massgebend. Die FMA kann aufgrund des Amtsgeheimnisses keine Aussagen zu einzelnen Verfahren, insbesondere auch nicht zu möglichen Einschätzungen zu Sachverhalten vor Abschluss oder sogar vor Beginn eines Verfahrens, treffen.
zu Frage 5:
Die Aussagen aus der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom März 2026 haben nach wie vor Bestand. Die TGI AG unterliegt nicht der prudentiellen Aufsicht der FMA. Die FMA hat jedoch mit Verfügung vom 26. Mai 2026 festgestellt, dass die TGI AG das Einlagengeschäft ohne die hierfür benötigte Bewilligung erbringt. Auch hat die FMA nicht alle Produkte der TGI AG als Einlagengeschäft qualifiziert. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass andere Produkte oder Angebote der TGI durch die FMA bewilligt oder gutgeheissen wurden. Die heutige Beurteilung basiert auf den abgeschlossenen Ermittlungen. Das Ermittlungsverfahren war im März 2026 noch nicht abgeschlossen, sondern wurde im Mai 2026 abgeschlossen. Die FMA erlässt, wie es das Gesetz vorsieht, erst nach Abschluss der Ermittlungen und entsprechender Beweiswürdigung die notwendigen Massnahmen.
- Antwort vom 12. Juni 202611. Juni 2026Personalentwicklung an der Universität Liechtenstein
zu Frage 1:
Nein, genau das Gegenteil ist der Fall, denn die Stimmung hat sich im Vergleich zu früher kontinuierlich verbessert.
zu Frage 2:
Die Stelle des Dekans Business School wurde drei Wochen nach dem vom Universitätsrat bestätigten Rücktritt des bisherigen Amtsträgers ausgeschrieben. Es wurde ein ordentliches Bewerbungsverfahren durchgeführt. Der Universitätsrat hat sich nach Sichtung der Bewerbungen und den entsprechenden Gesprächen jedoch entschieden, die Stelle derzeit nicht zu besetzen. Bis zur Neuausschreibung respektive Neubesetzung der Stelle wird die Business School durch den stellvertretenden Dekan geleitet.
zu Frage 3:
Eine Universität verfügt im Regelfall über einen hohen Anteil befristeter Anstellungen und weist deshalb im Vergleich zu anderen Unternehmen auch eine höhere Fluktuation auf. Die Fluktuationsrate an der Universität Liechtenstein entwickelte sich wie folgt: im Jahr 2021 15%, im Jahr 2022 18.2%, im Jahr 2023 10.5%, im Jahr 2024 7.3% und im Jahr 2025 6.5%. Die Fluktuation hat sich somit sei 2022 stark verringert.
zu Frage 4:
Die viele Jahre geforderte Mitarbeitendenumfrage wurde im September 2023 erstmals an der Universität durchgeführt. Die Umfrage lieferte ein kritisches Bild zu Arbeitsklima, Arbeitszufriedenheit sowie zur internen Kommunikation und zu den Prozessen. Dies war angesichts der damaligen Schlagzeilen und Personalwechsel auch nicht anders erwartet worden. Das neu zusammengesetzte Rektorat präsentierte in der Folge verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Stimmung, von denen zahlreiche zwischenzeitlich umgesetzt werden konnten.
zu Frage 5:
Bereits seit Längerem ist geplant, dass im September 2026 erneut eine Befragung der Mitarbeitenden durchgeführt werden soll. Entsprechende Vorbereitungen wurden bereits getroffen.
- Antwort vom 12. Juni 202611. Juni 2026Monitoring Mobilitätskonzept
zu Frage 1:
Der nächste Monitoringbericht zum Mobilitätskonzept 2030 ist für den September-Landtag vorgesehen. Somit erfolgt die Vorlage im geplanten Turnus.
zu Frage 2:
Ja, es wird weiterhin am zweijährlichen Berichterstattungsrhythmus festgehalten. Der nächste Bericht ist, wie bereits ausgeführt, für den September-Landtag geplant.
zu Frage 3:
Im Rahmen der Vernehmlassung sind Rückmeldungen zu zahlreichen Netzabschnitten eingegangen. Diese Inputs und allfällige Lösungsvarianten werden mit den Standortgemeinden abgestimmt, hierzu werden entsprechende Gespräche stattfinden. Es ist derzeit geplant, die konzeptionellen Arbeiten noch im 2026 abzuschliessen.
zu Frage 4:
Das Vorprojekt der Radverkehrsbrücke Ruggell befindet sich derzeit in der Vorprüfung.
Ein Projektwettbewerb wurde im Dezember 2024 öffentlich ausgeschrieben. Die Einreichung der Arbeiten erfolgte im Sommer 2025. Anschliessend erfolgte die Auswahl des Siegerprojektes durch die Fachjury.
Bezüglich der Radbrücke Bendern-Haag wurde für die Liechtensteiner Rheinseite eine Standortevaluation durchgeführt. Neben den detaillierten Untersuchungen aus Sicht von Liechtenstein sind auch auf Schweizer Seite mögliche Weiterführungen auf ihre grobe Machbarkeit im Gesamtsystem untersucht worden. Die Standortfrage auf der Schweizer Rheinseite ist aktuell noch nicht geklärt. Dazu sind unter anderem weitere Abklärungen durch die rheinanstossende Gemeinde Sennwald notwendig.
- Antwort vom 12. Juni 2026
zu Frage 1:
Ziel war es, ein aktuelles Stimmungs- und Lagebild der Liechtensteiner Landwirtschaft zu gewinnen. Insbesondere ging es darum, im Hinblick auf die Erarbeitung des agrarpolitischen Berichts 2026 bestimmte Massnahmen und Prioritäten des agrarpolitischen Berichts 2022 einer kritischen Überprüfung durch die Praxis zu unterziehen.
zu Frage 2:
Der Erkenntnisgewinn der Umfrage liegt in der aktualisierten Erhebung von Einschätzungen und Herausforderungen direkt aus der Landwirtschaft.
zu Frage 3:
Die Gründe für die relativ geringe Beteiligungsquote sind nicht bekannt. Gemäss dem Liechtenstein-Institut handelt es sich bei einer Beteiligungsquote von über 50% aber um eine repräsentative Stichprobe.
zu Frage 4:
Für die Durchführung der Umfrage sind Kosten von CHF 5’405 angefallen.
zu Frage 5:
Das Amt für Umwelt hat die Resultate der Umfrage an einer Veranstaltung im Mai 2026 den liechtensteinischen Landwirtinnen und Landwirten vorgestellt. Diese Resultate sollen nun im agrarpolitischen Bericht 2026 reflektiert und wenn möglich in konkrete Massnahmen umgesetzt werden.
- Antwort vom 12. Juni 202611. Juni 2026Umsetzungsstand des agrarpolitischen Berichts 2022
zu Frage 1:
Zwei Massnahmen wurden vollständig umgesetzt.
Zehn Massnahmen wurden teilweise umgesetzt oder befinden sich in Umsetzung.
Sechs Massnahmen wurden bislang nicht umgesetzt.
Gewisse Massnahmen werden heute als nicht mehr prioritär eingeschätzt oder wurden in der Schweiz gänzlich gestrichen. Der konkrete Umsetzungsstand soll im agrarpolitischen Bericht 2026 detailliert aufgezeigt werden.
zu Frage 2:
Der Zeitplan für die im agrarpolitischen Bericht 2022 formulierten Massnahmen war angesichts der Art und des Umfangs einzelner Massnahmen zu ambitioniert. Zudem haben personelle Engpässe in der Abteilung Landwirtschaft dazu geführt, dass bei verschiedenen Massnahmen die ursprünglich vorgesehenen Umsetzungsfristen nicht eingehalten werden konnten.
zu Frage 3:
Die Massnahmen müssen wo nötig angepasst und klar priorisiert werden. Zudem muss die Umsetzung realistisch sein. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass gewisse Massnahmen auf Zeiträume ausgelegt sind, die über die Periode des jeweiligen agrarpolitischen Berichts hinausgehen.
zu Frage 4:
Das Landwirtschaftsgesetz sieht vor, dass die Regierung dem Landtag alle vier Jahre einen agrarpolitischen Bericht unterbreitet. Ein zusätzlicher Einbezug des Landtags, etwa über Monitoringberichte, ist nicht vorgesehen.
zu Frage 5:
Es ist geplant, dass der agrarpolitische Bericht 2026 eine Überprüfung und Analyse der Massnahmenumsetzung zuhanden der Regierung festlegt. Das Ergebnis dieser Überprüfung soll öffentlich gemacht werden.
- Antwort vom 12. Juni 202611. Juni 2026Stand Kinderwohngruppe und Entlastungsangebote
zu Frage 1:
Die Abklärungen, Gespräche sowie die Konzeptentwicklung im Bereich Kinderwohngruppe und Entlastungsangebote sind weitgehend abgeschlossen. Die erarbeiteten Grundlagen zusammengefasst im Grobkonzept werden derzeit inhaltlich auch noch extern überprüft. Dieser Schritt erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen zu erwartenden Kosten, um eine fundierte fachliche und wirtschaftliche Beurteilung sicherzustellen.
zu Frage 2:
Der Bedarf für ein entsprechendes Angebote im Inland wurde erhoben und als grundsätzlich vorhanden bestätigt. Eine konkrete zahlenmässige Ausdifferenzierung sowie die abschliessende Bewertung stehen jedoch noch unter Vorbehalt, da noch eine vertiefte fachliche und wirtschaftliche Prüfung erfolgen soll. Diese dient dazu, die erhobenen Bedarfe fundiert zu validieren und in eine belastbare Planungs- und Entscheidungsgrundlage zu überführen.
zu Frage 3:
Die Besichtigungen und Prüfungen von Einrichtungen in der Schweiz und Vorarlberg haben gezeigt, dass der Bedarf an entsprechenden Plätzen auch in den Nachbarstaaten vorhanden ist und weiter zunimmt. Die bestehenden Wohngruppenangebote sind überwiegend ausgelastet. Zudem wurde deutlich, dass der Betreuungsaufwand in diesen Einrichtungen sehr hoch ist, da in vielen Fällen faktisch eine intensive 1:1‑Betreuung erforderlich ist, was sich entsprechend in einem hohen Kostenniveau niederschlägt.
zu Frage 4:
Auf Grundlage der bisher gewonnenen Erkenntnisse wurde ein Einzelkonzept vertieft ausgearbeitet und weiter konkretisiert. Dabei konnten wichtige Grundlagen und zentrale Fragestellungen geklärt werden. Dieses Konzept wird nunmehr im Hinblick auf seine Finanzierbarkeit wie auch auf seine Fähigkeit, sich flexibel und bedarfsgerecht in die bestehende Versorgungslandschaft einzufügen und langfristig auf den Bedarf reagieren zu können, evaluiert.
zu Frage 5:
Als nächste Schritte sind vertiefte finanzielle und inhaltliche Abklärungen vorgesehen. Parallel dazu werden die Umsetzungsmöglichkeiten konkreter geprüft sowie potenzielle Kooperationen ausgelotet. Ziel ist es, auf dieser Grundlage eine tragfähige Entscheidungsbasis zu schaffen und die weiteren Schritte zeitnah festzulegen.
- Antwort vom 12. Juni 2026
zu Frage 1:
Die von der Regierung im Januar 2026 eingesetzte Strategiegruppe wird in Bälde einen Antrag an die Regierung zur Sicherstellung der Finanzierung des vorgesehenen Koordinationskonzepts einbringen. Dieses Konzept sieht die Schaffung einer niederschwelligen, örtlich dezentral organisierten Anlaufstelle sowie die Einsetzung eines interdisziplinären Koordinationsteams vor. Ziel ist es, betroffenen Personen und deren Angehörigen einen möglichst einfachen, bedarfsgerechten und koordinierten Zugang zu Information, Beratung und Unterstützungsangeboten zu ermöglichen und gleichzeitig bei Vorliegen von komplexen Fällen eine Weiterleitung an das Koordinationsteam sicherzustellen.
zu Frage 2:
Im Fokus der laufenden Arbeiten steht die Sicherstellung einer bedarfsgerechten pädiatrischen Versorgung, damit Verdachtsfälle frühzeitig erkannt und zeitnah an geeignete spezialisierte Diagnosestellen überwiesen werden können.
Es haben bereits zahlreiche Gespräche und Abstimmungen mit Institutionen stattgefunden, die im frühkindlichen Bereich tätig sind. Ziel ist es, bestehende Strukturen und Angebote vertieft zu analysieren sowie allfällige Versorgungslücken zu identifizieren.
Die von der Regierung eingesetzte Strategiegruppe hat den Auftrag, der Regierung bis Ende 2026 entsprechende Handlungsfelder aufzuzeigen und konkrete Massnahmen zur Schliessung bestehender Lücken vorzuschlagen. Dabei soll insbesondere sichergestellt werden, dass betroffene Kinder und deren Familien möglichst frühzeitig Zugang zu geeigneter Unterstützung und Förderung erhalten.
zu Frage 3:
In Phase 1 des Pilotprojekts zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen stehen die Schaffung der niederschwelligen Anlaufstelle sowie die Einsetzung eines interdisziplinären Koordinationsteams an. Deren Tätigkeit soll eng durch die Strategiegruppe begleitet werden, um hieraus bereits Erkenntnisse für die zweite Phase des Pilotprojekts zu gewinnen. In einer zweiten Phase sollen bestehende Angebots- und Versorgungslücken systematisch festgestellt und Massnahmen zu deren Schliessung erarbeitet werden. Darüber hinaus soll ein System zur Erfassung und Meldung von Verdachtsfällen – ähnlich der in der Invalidenversicherung in Bezug auf das Berufsleben erfolgreich praktizierten Früherfassung – ausgearbeitet werden. Bis Ende 2026 muss der Regierung ein erster Bericht erstattet werden.
zu Frage 4:
Die Ausgangslage in der Schweiz ist im Hinblick auf deren föderale Struktur eine andere. Eine Regelung für das Zusammenspiel der Kantone und der Invalidenversicherung und die im Schweizer Invalidenversicherungsgesetz neu geregelte Finanzierung der Intensiven Frühinterventionen bei Kindern mit Autismus-Spektrum-Störung (IFI) war notwendig, weil die im Rahmen der IFI erbrachten Leistungen in der Schweiz nicht aus einer Hand finanziert werden, sondern die Zuständigkeit hier beim Bund und den Kantonen liegt. In Liechtenstein hingegen werden die besonderen medizinischen Massnahmen, die Hilflosenentschädigung, die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen sowie auch die Leistungen des Kinder- und Jugendgesetzes bereits heute vom Land getragen. Lediglich die Ergänzungsleistungen- und das Betreuungs- und Pflegegeld werden vom Land und den Gemeinden gemeinsam finanziert.
zu Frage 5:
Der Umstand, dass in Liechtenstein derzeit noch vorwiegend konzeptionelle Arbeiten im Rahmen der Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen erfolgen, ist auf unterschiedliche Gründe zurückzuführen. Zum einen konzentriert sich die Schweizer Lösung auf Kinder mit frühkindlichem Autismus, während sich das liechtensteinische Pilotprojekt auf sämtliche Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen erstreckt. Zum anderen ist in Liechtenstein das Thema Autismus und Neurodivergenz erst seit rund einem Jahr in dieser erhöhten Intensität in den Fokus der öffentlichen und fachlichen Wahrnehmung gerückt. Daraus ist zu schliessen, dass die bestehende Versorgungslandschaft grundsätzlich vorhanden und tragfähig ist, jedoch in einzelnen Bereichen punktuelle Lücken und Optimierungspotenziale bestehen.
Die zuständigen Stellen in Liechtenstein haben sich im vergangenen Jahr intensiv mit der Aufarbeitung der bestehenden Fragestellungen und Herausforderungen vor dem Hintergrund des bestehenden Angebots auseinandergesetzt. Dabei steht das Ziel im Vordergrund, tragfähige, bedarfsgerechte und langfristige Lösungen zu entwickeln. Eine sorgfältige und qualitativ hochwertige Umsetzung benötigt jedoch die notwendige Zeit, damit die Massnahmen den betroffenen Personen und ihrem Umfeld nachhaltig zugutekommen können.
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