Goldhandel mit Rabatt 2.0

(KA 30270)Kleine Anfragen
Liechtenstein10.06.2026
Profil
Typ
Kleine Anfragen
Parlament
Liechtenstein
Nummer
KA 30270
Beginn
10.06.2026
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
30270
Verlauf(2)
  • Beantwortet
  • Eingereicht
Texte(2)
  • Antwort vom 12. Juni 2026HTML
    11. Juni 2026

    zu Frage 1:

    Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine dem Bankgesetz unterstehende Tätigkeit, wie beispielsweise das Einlagengeschäft, ausgeübt wird, ist von der FMA ein Ermittlungsverfahren zu führen und der Sachverhalt entsprechend zu erheben. Dieses Ermittlungsverfahren dauert so lange, bis der Sachverhalt vollständig erhoben und die Sache spruchreif ist. Übt eine natürliche oder juristische Person eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ohne Bewilligung aus, ergreift die FMA gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag in Art. 174 Bankgesetz die jeweils notwendigen Massnahmen. Insbesondere kann die FMA zur Herstellung des rechtmässigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist auffordern und die sofortige Einstellung der Tätigkeit und gegebenenfalls die Auflösung der juristischen Person anordnen. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren war im März 2026 noch nicht abgeschlossen, sondern wurde im Mai 2026 abgeschlossen. Die FMA hat die Ergebnisse des Verfahrens in ihrer Bekanntmachung vom 28. Mai 2026 kommuniziert.

    zu Frage 2:

    Zwei der Produkte wurden zu diesem Zeitpunkt angeboten. Eine etwaige Qualifikation als bewilligungspflichtiges Einlagengeschäft kann nicht zum Zeitpunkt des erstmaligen Angebots erfolgen, sondern sobald der Sachverhalt vollständig erhoben und die Sache spruchreif ist. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren war im März 2026 noch nicht abgeschlossen, sondern wurde im Mai 2026 abgeschlossen.

    zu Frage 3:

    Die FMA hat die Ergebnisse des Verfahrens in ihrer Bekanntmachung vom 28. Mai 2026 kommuniziert. Weiterreichende Einzelheiten zu einzelnen Verfahren unterliegen dem Amtsgeheimnis.

    zu Frage 4:

    Für etwaige Massnahmen der FMA sind gesicherte Erkenntnisse nach vollständiger Erhebung eines Sachverhalts und somit der Verfahrensabschluss massgebend. Die FMA kann aufgrund des Amtsgeheimnisses keine Aussagen zu einzelnen Verfahren, insbesondere auch nicht zu möglichen Einschätzungen zu Sachverhalten vor Abschluss oder sogar vor Beginn eines Verfahrens, treffen.

    zu Frage 5:

    Die Aussagen aus der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom März 2026 haben nach wie vor Bestand. Die TGI AG unterliegt nicht der prudentiellen Aufsicht der FMA. Die FMA hat jedoch mit Verfügung vom 26. Mai 2026 festgestellt, dass die TGI AG das Einlagengeschäft ohne die hierfür benötigte Bewilligung erbringt. Auch hat die FMA nicht alle Produkte der TGI AG als Einlagengeschäft qualifiziert. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass andere Produkte oder Angebote der TGI durch die FMA bewilligt oder gutgeheissen wurden. Die heutige Beurteilung basiert auf den abgeschlossenen Ermittlungen. Das Ermittlungsverfahren war im März 2026 noch nicht abgeschlossen, sondern wurde im Mai 2026 abgeschlossen. Die FMA erlässt, wie es das Gesetz vorsieht, erst nach Abschluss der Ermittlungen und entsprechender Beweiswürdigung die notwendigen Massnahmen.

  • Frage vom 10. Juni 2026HTML
    9. Juni 2026

    Im März 2026 beantwortete die Regierung eine Kleine Anfrage des Abg. Daniel Seger zur Geschäftstätigkeit der TGI AG in Vaduz. Dabei wurde ausgeführt, dass der Verkauf von physischem Gold sowie dessen Verwahrung grundsätzlich keine bewilligungspflichtige Tätigkeit darstelle.

    Inzwischen hat die FMA jedoch festgestellt, dass die TGI AG mit verschiedenen Produkten ein bewilligungspflichtiges Einlagengeschäft ohne die erforderliche Bewilligung betrieben habe. Zudem wurden Sachverhaltsdarstellungen an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt. In der Folge wurde öffentlich über Hausdurchsuchungen und strafrechtliche Ermittlungen berichtet.

    Vor diesem Hintergrund habe ich die folgenden Fragen an die Regierung:

    1. Welche neuen Erkenntnisse haben seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom März 2026 dazu geführt, dass die FMA nun aufsichtsrechtliche Massnahmen gegen die TGI AG ergriffen hat?
    1. Waren die von der FMA beanstandeten Produkte bereits zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage im März 2026 auf dem Markt verfügbar? Falls ja, weshalb wurden diese damals nicht als bewilligungspflichtiges Einlagengeschäft qualifiziert?
    1. Seit wann führte die FMA konkrete Abklärungen bezüglich eines möglichen unerlaubten Einlagengeschäfts der TGI AG durch?
    1. Wann gelangte die FMA erstmals zur Auffassung, dass ein entsprechender Verdacht bestehen könnte?
    1. Wie erklärt die Regierung den Unterschied zwischen der Einschätzung, welche der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom März 2026 zugrunde lag, und der heutigen aufsichtsrechtlichen Beurteilung der FMA?

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