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Unterschriftenlisten für Referenden und Volksinitiativen. Zusätzliche Angabe der Person, die für die Sammlung der Unterschriften auf der jeweiligen Liste verantwortlich ist

(24.450)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz26.09.2024
Profil
Typ
Parlamentarische Initiative
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Nummer
24.450
Beginn
26.09.2024
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
20240450
Beiträge(31)
Verlauf(7)
  • Keine Folge gegeben
    Nationalrat
  • Erledigt
  • Beratung in Kommission des Nationalrates abgeschlossen
  • Keine Folge geben (Erstrat)
    Staatspolitische Kommission Nationalrat
  • In Kommission des Nationalrats
Texte(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Unterschriftenlisten für Referenden und Volksinitiativen. Zusätzliche Angabe der Person, die für die Sammlung der Unterschriften auf der jeweiligen Liste verantwortlich ist
  • Eingereichter TextTEXT

    Das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) wird so geändert, dass auf den Unterschriftenlisten für Referenden und den Unterschriftenlisten für Volksinitiativen jeweils zusätzlich der Name und die Adresse der Person angegeben werden muss, die die Unterschriften auf der Liste gesammelt hat. 

     

    1. Art. 60 BPR Unterschriftenliste  

    Zusätzlicher Bst. d: Name und Adresse der Person, die für die Sammlung der Unterschriften auf der Liste verantwortlich ist.

     

    2. Art 68 BPR Unterschriftenliste  

    Zusätzlicher Bst. f: Name und Adresse der Person, die für die Sammlung der Unterschriften auf der Liste verantwortlich ist.

  • BegründungTEXT

    Damit die Gemeindeverwaltungen und die Bundeskanzlei bei der Prüfung der Gültigkeit der Unterschriften beim Verdacht auf Unregelmässigkeiten die verantwortliche Person ausfindig machen können, ist es sinnvoll, wenn die Unterschriftenlisten zusätzlich den Namen der Person enthalten, die die Unterschriften auf der Liste gesammelt hat oder die für die Sammlung der Unterschriften auf der Liste verantwortlich ist.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0