IGV-Revision der WHO
(KA 27718)- Type
- Kleine Anfragen
- Parliament
- Liechtenstein
- Number
- KA 27718
- Start
- 02.10.2024
- Official record
- Official profile
- External ID
- 27718
- Beantwortet
- Eingereicht
- Antwort vom 04. Oktober 20243. Oktober 2024
Einleitend ist festzuhalten, dass die in der Einleitung der Kleinen Anfrage genannten Fristen für das Inkrafttreten und das Einlegen von Widerspruch gegen die Änderungen nicht korrekt sind. Nach der offiziellen Notifikation der Änderungen an die Vertragsparteien durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 19. September 2024 hat Liechtenstein zehn Monate Zeit, um Widerspruch einzulegen. Damit müsste Liechtenstein bis zum 19. Juli 2025 Widerspruch einlegen, falls verhindert werden sollte, dass die geänderten Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) am 19. September 2025 für Liechtenstein in Kraft treten. Ebenfalls nicht bestätigt werden kann die Einschätzung, dass die IGV-Revision unter Verletzung von WHO-Verfahrensrecht zustande gekommen ist und damit völkerrechtlichen Vorgaben widerspricht. Der zitierte Art. 55 Abs. 2 der IGV bezieht sich nicht auf finale Abstimmungsvorlagen, sondern auf Abänderungsvorschläge. Alle im Rahmen des Prozesses eingegangenen Abänderungsvorschläge wurden den WHO-Mitgliedsstaaten lange vor dieser Frist kommuniziert.
zu Frage 1:
Liechtenstein ist nicht Mitglied der WHO und hat folglich nicht an der World Health Assembly teilgenommen.
zu Frage 2:
Siehe Antwort auf Frage 1.
zu Frage 3:
Siehe Antwort auf Frage 1.
zu Frage 4:
Zunächst ist festzuhalten, dass die IGV keine Auswirkungen auf das souveräne Recht der Staaten haben, Gesetze zu erlassen und über die Umsetzung ihrer nationalen Gesundheitspolitik und die im Pandemiefall allenfalls erforderlichen Massnahmen zu entscheiden. Liechtenstein schliesst keine völkerrechtlichen Verträge ab, die grundlegende Rechte und Prinzipien missachten. Auch die Änderungen der IGV beinhalten gemäss Einschätzung der Regierung keine Möglichkeit für die WHO, ihren Mitgliedsstaaten im Pandemiefall rechtsverbindliche Gesundheitsmassnahmen aufzuerlegen. Die nationale Souveränität bleibt von den Änderungen unberührt. Unabhängig davon wird die Regierung ihrer Verantwortung nachkommen, die möglichen Auswirkungen der geänderten IGV analysieren und gegebenenfalls die notwendigen Schritte einleiten. Über das Einlegen von Widerspruch wurde noch nicht entschieden.
- Frage vom 02. Oktober 20241. Oktober 2024
Am 1. Juni 2024 hat die World Health Assembly der WHO weitreichende Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften IGV beschlossen. Dies, obwohl der finale Abstimmungstext nicht wie gemäss Art. 55 Abs. 2 IGV 2005 vorgeschrieben vier Monate vor dieser Schlussabstimmung vorlag. Die IGV-Revision ist damit unter Verletzung von WHO-Verfahrensrecht zustande gekommen und widerspricht auch völkerrechtlichen Vorgaben. Die Revision ist weitreichend und beinhaltet starke Eingriffe in die Souveränität der einzelnen Staaten. Diese revidierten IGV treten nach zwölf Monaten am 1. Juni 2025 automatisch in Kraft, ausser für jene Vertragsstaaten, die bis zum 31. März 2025 Widerspruch einlegen und vom «Opting out»-Recht Gebrauch machen. Da auch Liechtenstein betroffen ist, habe ich dazu folgende Fragen:
- Wer hat Liechtenstein am 1. Juni 2024 bei der WHO-Generalversammlung in Genf vertreten?
- Hatte dieser Vertreter seitens Liechtenstein ein konkretes Mandat betreffend die Abstimmung?
- War der Vertreter Liechtensteins am 1. Juni 2024 um 21.07 Uhr bei der Abstimmung vor Ort? Wenn ja: Warum hat er sich nicht gegen die IGV-Revision ausgesprochen?
- Im Zuge der Corona-Krise ist viel Vertrauen in die Politik und in Organisationen wie die WHO verloren gegangen. Durch ein «Opting-out» können die beabsichtigten IGV-Änderungen transparent in den demokratischen Diskurs Regierung/Landtag/Referendum eingebracht und demokratisch legitimiert werden: Wird Liechtenstein von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und Widerspruch einlegen? Falls Nein: Warum nicht?
Data: OpenParlData · CC BY 4.0