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Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte. Artikel 33

(03.308)StandesinitiativeErledigt
Schweiz17.06.2003
Profile
Type
Standesinitiative
State
Erledigt
Parliament
Schweiz
Number
03.308
Start
17.06.2003
References & source
Official record
Official profile
External ID
20030308
Contributions(4)
  • Erika Forster-VanniniUrheber/inFDP.Die Liberalen
  • Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SRZuständige Kommission
  • Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NRZuständige Kommission
  • StänderatInitialer Rat
Timeline(7)
  • Erledigt
  • Von beiden Räten behandelt
  • Abschreibung (vgl. Art. 95, Bst. j, Parlamentsgesetz)
    Ständerat
  • Abschreibung
    Ständerat
  • Folge gegeben
    Nationalrat
Texts(2)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte. Artikel 33
  • Eingereichter TextTEXT

    Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Genf der Bundesversammlung folgende Initiative ein:

    Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte sei wie folgt zu ändern:

    Art. 33 Geldwerte Vorteile und Rabatte

    1 Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen, dürfen für die Verschreibung oder die Abgabe eines Arzneimittels geldwerte Vorteile, insbesondere Reisen, Einladungen und Geschenke, weder gewährt noch angeboten noch versprochen werden.

    3 Zulässig sind geldwerte Vorteile von bescheidenem Wert, das heisst von höchstens 300 Franken im Jahr.

    4 Apotheken und Drogerien sowie Gesundheitseinrichtungen, die über einen Apotheker verfügen (pharmazeutische Beratungsstellen), können jedoch Preisrabatte gewährt werden. Diese Rabatte müssen sich direkt auf die Preise auswirken, welche den Patienten verrechnet werden.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0