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Bundesbeschluss über die Parlamentsdienste. Änderungen

(01.456)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz06.11.2001
Speeches(8)
Sorted by Speech date, Descending
8 Results
  • Redetext
    Anton Cottier(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)
    Schweiz
  • Abstimmung
    Speech
    Schweiz

    Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

    [NAM]

    Für Annahme des Entwurfes .... 101 Stimmen

    (Einstimmigkeit)

  • Redetext
    Yves Christen(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz
  • Redetext
    Karl Tschuppert(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz

    Am 1. Januar 2002, also in einigen Tagen, treten das Bundespersonalgesetz und die Bundespersonalverordnung in Kraft, welche grundsätzlich auch für das Personal der Parlamentsdienste gelten. Im Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen Bundespersonalrechtes bei den Parlamentsdiensten sind aber einige Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 7. Oktober 1988 über die Parlamentsdienste anzupassen.

    Die oberste Leitung der Verwaltungsangelegenheiten der Bundesversammlung obliegt der Verwaltungsdelegation. Diese hat darum einen entsprechenden Vorschlag in Form identischer Parlamentarischer Initiativen beider Ratsbüros erarbeiten lassen. Beide Ratsbüros haben an ihren Sitzungen vom 9. November 2001 den Bericht dazu beraten. Sie beantragen übereinstimmend, dem Entwurf zuzustimmen. Der Ständerat hat diese Vorlage bereits behandelt.

    Worum geht es? Es handelt sich einerseits um begriffliche Anpassungen an die Terminologie des neuen Bundespersonalrechtes, andererseits gilt es, die Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsverhältnisse bei den Parlamentsdiensten eindeutig zu regeln. Die wichtigsten einzelnen Bestimmungen betreffen die Wahl der Generalsekretärin auf Amtsdauer, die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Arbeitgeberbefugnisse beim Personal der Parlamentsdienste und die Einschränkung des Streikrechtes der Mitarbeitenden der Parlamentsdienste.

    Die Bundesversammlung kann festlegen, welches Personal bei den Parlamentsdiensten auf Amtsdauer gewählt wird. Das Bundespersonalgesetz sieht die Amtsdauerwahl nur als Ausnahme vor. Grundsätzlich wird das Personal unbefristet mit schriftlichem Arbeitsvertrag angestellt. Gemäss Geschäftsverkehrsgesetz wird der Generalsekretär oder die Generalsekretärin durch die Koordinationskonferenz gewählt. Die Wahl bedarf dann der Bestätigung durch die Bundesversammlung. Das Bestätigungserfordernis hat zur Folge, dass eine Wahl auf Amtsdauer erfolgen muss. Neben dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin drängt sich bei den Parlamentsdiensten kein weiteres Personal für eine Anstellung auf Amtsdauer auf.

    Für die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin gelten die Bestimmungen der Bundespersonalverordnung und - auch ohne ausdrückliche Erwähnung - der Amtsdauerverordnung. Diese sieht vor, dass sich die Anstellung bei Ablauf der Amtsdauer stillschweigend für eine weitere Amtsdauer erneuert, wenn keine Kündigung erfolgt. Auf eine Bestätigung der Wiederwahl wird verzichtet.

    Die Verwaltungsdelegation ist wie bisher zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der stellvertretenden Generalsekretäre, des Sekretärs des Ständerates, des Sekretärs der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation sowie des Sekretärs der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation.

    Zur Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses gehört selbstverständlich auch die Festsetzung des Lohnes. Die Parlamentsdienste als Arbeitgeber werden nicht völlig andere Stellenbewertungen vornehmen als in der übrigen Bundesverwaltung üblich. Im Gegenteil: Die Verordnung sieht vor, dass die Richtlinien des Bundes bei den Bewertungskriterien sinngemäss anzuwenden sind.

    Die Frage des Streikrechtes gab im Büro zu reden. Die neue Bundesverfassung erklärt Streik grundsätzlich für zulässig, allerdings kann die Ausübung dieses Rechtes bestimmten Kategorien von Personen gesetzlich verboten werden. Das Bundespersonalgesetz sieht in Artikel 24 Absatz 1 die Möglichkeit vor, im Zusammenhang mit der Staatssicherheit und der Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder der Sicherstellung der Landesversorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen für bestimmte Kategorien von Angestellten das Streikrecht zu beschränken oder aufzuheben. Bundesrat und Bundesgericht bezeichnen in ihren Personalverordnungen entsprechende Kategorien von Angestellten, deren Streikrecht zugunsten der Funktionsfähigkeit der entsprechenden Behörde eingeschränkt bzw. aufgehoben wird.

    Entsprechend liegt es in der Verantwortung der Bundesversammlung, in ihrem Bereich jenen Mitarbeitenden der Parlamentsdienste das Streiken zu untersagen, welche wesentliche Aufgaben für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Kommissions- und Sessionsbetriebes der eidgenössischen Räte im Zusammenhang mit den im Bundespersonalgesetz bezeichneten Staatszielen wahrnehmen. Da in den verschiedenen Situationen ganz unterschiedliche Dienste betroffen wären und darum eine klare Zuordnung a priori nicht möglich wäre, läge es im konkreten Fall am Beauftragten der Verwaltungsdelegation, die Personen zu bezeichnen, denen die Ausübung des Streikrechtes untersagt wird.

    Das sind die wichtigsten Neuerungen und Anpassungen.

    Ich beantrage Ihnen im Namen des Büros Zustimmung zur vorliegenden Änderung des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste.

  • Redetext
    Yves Christen(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz

    Le Bureau du Conseil national et le Bureau du Conseil des Etats proposent dans leur rapport écrit d'approuver le projet.

  • Redetext
    Anton Cottier(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)
    Schweiz
  • Redetext
    Gian-Reto Plattner(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz

    Ich habe die Aufgabe, Ihnen namens sowohl der Verwaltungsdelegation als auch unseres Büros kurz zu erklären, worum es bei dieser Vorlage geht.

    Sie wissen, dass am 1. Januar 2002 das neue Bundespersonalgesetz und die entsprechende Verordnung in Kraft treten, und diese gelten grundsätzlich auch für die Angestellten der Parlamentsdienste. Wir müssen deshalb einige Bestimmungen des alten Bundesbeschlusses vom 7. Oktober 1988 über die Parlamentsdienste anpassen. Es ist aber wichtig, sich in Erinnerung zu rufen, dass wir dabei frei sind, dort vom Bundespersonalgesetz abzuweichen, wo wir es für nötig halten.

    Worum geht es im Detail? Es handelt sich einerseits um einige Anpassungen an die Terminologie des neuen Personalrechtes; darüber will ich keine Worte verlieren, es sind quasi redaktionelle Änderungen. Andererseits gilt es aber einige wirkliche Entscheide zu fällen, nämlich die Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsverhältnisse bei den Parlamentsdiensten sind eindeutig zu regeln. Dabei sind die wichtigsten Bestimmungen:

    1. Wahl der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs: Soll die Wahl auf eine Amtsdauer erfolgen, soll sie alle vier Jahre bestätigt werden, und wenn ja, von wem?

    2. Wer ist beim Personal der Parlamentsdienste als Arbeitgeber zuständig? Ist es immer die Verwaltungsdelegation, oder ist es immer die Generalsekretärin, oder muss man das je nach der Stufenhöhe aufteilen?

    3. Einschränkungen des Streikrechtes der Mitarbeitenden der Parlamentsdienste in wesentlichen Punkten.

    Zum ersten Punkt, der Wahl der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs: Es ist die Bundesversammlung, welche festgelegt, welches Personal auf Amtsdauer gewählt wird. Im Bundespersonalgesetz ist die Amtsdauerwahl nur noch als Ausnahme möglich, und so soll es auch bei uns sein. Wir wollen das nur bei der Wahl der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs einführen, und zwar aus einem konkreten Grund: Gewählt wird diese Person ja von der Koordinationskonferenz, bestätigt muss diese Wahl aber von der Vereinigten Bundesversammlung werden. Wir glauben, dass wegen dieser Bestätigung eine Wahl auf Amtsdauer erfolgen muss, sonst würde die Sache im Falle einer Abwahl, einer Kündigung oder etwas Ähnlichem sehr kompliziert. Für anderes Personal drängt sich nirgendwo die Anstellung auf Amtsdauer auf, insofern folgen wir hier also dem Bundespersonalgesetz.

    Wenn Sie den Anträgen Ihres Büros und der Verwaltungsdelegation folgen, wird also, wie es von der Vereinigten Bundesversammlung bereits ausgeübt wurde, auch die nächste Generalsekretärin oder der nächste Generalsekretär jeweilen für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Bei Ablauf der Amtsdauer wird aber die Anstellung stillschweigend um eine weitere Amtsdauer erneuert, wenn keine Kündigung mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf beiden Seiten erfolgt. Die Wiederwahl muss nicht wieder bestätigt werden. Das ist ein Entscheid, den Sie heute treffen können. Ich bitte Sie, sich in diesem Punkt den Büros anzuschliessen.

    Zur zweiten Thematik, wer als Arbeitgeber für das Personal der Parlamentsdienste zuständig sei: Wir schlagen Ihnen vor, dass die Verwaltungsdelegation wie bisher zuständig ist für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der stellvertretenden Generalsekretäre, des Sekretärs des Ständerates, des Sekretärs der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation sowie des Sekretärs der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation. Alle anderen Angestellen würden die amtierende Generalsekretärin als Arbeitgeberin haben. Alle Entscheide, die betreffend die Anstellung der Sekretäre der Kommissionen, die ich vorher genannt habe, getroffen würden, würden allerdings nur unter vorheriger Anhörung der entsprechenden Kommission getroffen. Das ist ein Entscheid, den Sie treffen müssen. Hier schlagen wir Ihnen vor, das bisherige Verfahren weiterzuführen.

    Der Bundesrat, der am 21. November 2001 zu den Berichten der beiden Büros Stellung genommen hat, hat sich im Punkt der Arbeitgeberkompetenzen etwas Sorgen gemacht, dass wir bei den Lohnfestsetzungen von den Usanzen abweichen könnten, die er selber aufgrund des Bundespersonalgesetzes pflegt. Ich möchte den Bundesrat - falls er das überhaupt zur Kenntnis nehmen kann, es ist ja niemand hier - beruhigen: Es ist klar, dass die Parlamentsdienste als Arbeitgeber die gleichen Stellenbewertungen vornehmen werden, wie sie in der Bundesverwaltung üblich sind. Die Verordnung, die wir zu erlassen haben, sieht vor, dass die Bewertungskriterien und die Richtlinien des Bundes sinngemäss zu übernehmen sind. Es gibt also keine zwei verschiedenen Klassen von Angestellten, je nachdem, ob jemand beim Bund oder bei den Parlamentsdiensten arbeitet.

    Zum letzten Punkt, dem Streikrecht: Das gab vor allem im Büro des Nationalrates zu reden. Die neue Bundesverfassung lässt Streik ja grundsätzlich zu. Allerdings lässt sie auch zu, dass bestimmten Kategorien von Personen das Streikrecht gesetzlich verboten wird. Das Bundespersonalgesetz sieht folgende Möglichkeit vor: In Zusammenhang mit der Wahrung von Staatssicherheit und von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder bei der Sicherstellung der Landesversorgung für bestimmte Personalkategorien kann das Streikrecht beschränkt oder ganz aufgehoben werden. Es sind der Bundesrat bzw. das Bundesgericht, welche in ihren Verordnungen die Kategorien von Angestellten bezeichnen müssen, deren Streikrecht zugunsten der Funktionsfähigkeit der Behörde aufgehoben oder eingeschränkt wird.

    Analog dazu beantragen wir Ihnen, dass wir in unserer Verantwortung jenen Mitarbeitenden der Parlamentsdienste das Streiken untersagen, welche wesentliche Aufgaben für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit von Kommissionsbetrieb und Sessionsbetrieb der eidgenössischen Räte wahrzunehmen haben. Da wir im Voraus nicht immer sagen können, wer das dann sein wird, müssen wir eine Instanz haben, der wir die Kompetenz geben, im Einzelfall jeweilen zu sagen: Sie dürfen jetzt nicht streiken. Wir beantragen Ihnen, dass wir dieses Amt dem Beauftragten der Verwaltungsdelegation übergeben. Das ist dasjenige Mitglied, das die Geschäfte der Verwaltungsdelegation, so weit sie als Vorgesetzte über die Parlamentsdienste amtet, wahrnimmt. Ich war das in den letzten zwei Jahren. Das Gesetz sieht vor, dass dieses Amt alle zwei Jahre zwischen National- und Ständerat wechselt. Also auch hier gibt es einen Entscheid, den Sie treffen müssen: Sind Sie damit einverstanden, dass der oder die Beauftragte der Verwaltungsdelegation das [PAGE 802] Streikrecht in Fällen einschränken kann, von denen wir hoffen, dass sie möglichst selten eintreten?

    Ich bitte Sie im Namen des Büros um Zustimmung zu den Anträgen der beiden Büros, die sich einig geworden sind, und bitte Sie, den Entwürfen sowohl im Detail wie insgesamt zuzustimmen.

  • Abstimmung
    Speech
    Schweiz

    Verordnung der Bundesversammlung betreffend die Anpassungen des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste an das neue Bundespersonalgesetz

    Ordonnance de l'Assemblée fédérale portant adaptation de l'arrêté fédéral sur les Services du Parlement à la loi fédérale sur le personnel de la Confédération

    [VS]

    Abstimmung - Vote

    [NAM]

    Für Annahme des Entwurfes .... 181 Stimmen

    (Einstimmigkeit)

Data: OpenParlData · CC BY 4.0