Einbürgerungsverfahren und fehlende Ausweisdokumente
(KA 30514)- Type
- Kleine Anfragen
- Parliament
- Liechtenstein
- Number
- KA 30514
- Start
- 30.09.2026
- Official record
- Official profile
- External ID
- 30514
- Beantwortet
- Eingereicht
- Antwort vom 02. Oktober 20262. Oktober 2026
zu Frage 1:
Der Zeitpunkt der Entlassung aus dem bisherigen Heimatstaat wurde im ordentlichen Einbürgerungsverfahren im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben so weit wie möglich an das Ende des Verfahrens verlagert. Danach fehlt im ordentlichen Verfahren noch die Verleihung des Staatsbürgerrechts durch den Landesfürsten.
Sobald die unterzeichneten Unterlagen wieder beim zuständigen Amt vorliegen, erfolgt die Registrierung in den zentralen Stammdaten. Ab diesem Zeitpunkt kann die betroffene Person beim Ausländer- und Passamt einen liechtensteinischen Reisepass oder eine liechtensteinische Identitätskarte beantragen.
Die Dauer dieser Übergangsphase konnte durch Verfahrensoptimierungen deutlich verkürzt werden. Während sie früher teilweise mehrere Monate betragen konnte, liegt sie heute in der Regel bei wenigen Tagen. Eine detaillierte Statistik hierzu wird nicht geführt.
zu Frage 2:
Nach der Entlassung ersucht das Zivilstandsamt beim Landesfürsten um Verleihung der Staatsbürgerschaft. Sobald diese vorliegt, erfolgt die Registratur in den zentralen Stammdaten durch das Zivilstandsamt.
zu Frage 3:
Während dieser Übergangsphase verfügt die betroffene Person noch über keine liechtensteinischen Ausweisdokumente. Es werden keine Bestätigungen provisorischen Ausweise oder andere Dokumente ausgestellt.
zu Frage 4:
Nein. In dieser Übergangsphase können keine liechtensteinischen Ausweisdokumente ausgestellt werden. Eine entsprechende Information erfolgt nicht systematisch.
zu Frage 5:
Mit dem optimierten Verfahren wurde die Dauer dieser Übergangsphase unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Vorgaben auf ein Minimum reduziert. Nein, aktuell gibt es keine Bestrebungen für die hierzu notwendige Anpassung der gesetzlichen Grundlagen.
- Frage vom 30. September 202630. September 2026
Wer das liechtensteinische Landes- und Gemeindebürgerrecht erwerben möchte, muss grundsätzlich auf seine bisherige Staatsangehörigkeit verzichten. Vor Abschluss des Einbürgerungsverfahrens ist der Nachweis zu erbringen, dass die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverband erfolgt ist.
Damit kann für die betroffene Person eine Übergangsphase entstehen, in der sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit bereits verloren, die liechtensteinische Staatsbürgerschaft beziehungsweise die liechtensteinischen Ausweisdokumente aber noch nicht erhalten hat. Dies kann für die Betroffenen im Alltag zu erheblichen Schwierigkeiten führen, insbesondere wenn sie sich ausweisen müssen oder ins Ausland reisen möchten.
Die Regierung hat im Februar 2024 Optimierungen beim Einbürgerungsverfahren angekündigt mit dem Ziel, die Dauer dieser Phase deutlich zu verkürzen. Gemäss damaliger Mitteilung sollte sie sich im ordentlichen Einbürgerungsverfahren von teilweise mehreren Monaten auf in der Regel wenige Tage verkürzen. Dazu meine folgenden 5 Fragen:
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Wie lange dauert es aktuell durchschnittlich und maximal zwischen dem Zeitpunkt, an dem eine einbürgerungswillige Person den Nachweis über die Entlassung aus ihrem bisherigen Staatsverband erbringt und dem Zeitpunkt, an dem sie einen liechtensteinischen Reisepass oder eine Identitätskarte erhält? Wie haben sich diese Fristen seit den 2024 angekündigten Verfahrensoptimierungen entwickelt?
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Welche Verfahrensschritte müssen nach der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit noch durchlaufen werden, welche Behörden beziehungsweise Organe sind daran beteiligt und welche dieser Schritte verursachen die längsten Wartezeiten?
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Über welche amtlichen Ausweisdokumente verfügen die betroffenen Personen während dieser Übergangsphase? Stellt der Staat eine Bestätigung, einen provisorischen Ausweis oder ein anderes Dokument aus, mit dem sich die Person rechtsgültig ausweisen kann?
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Wie sieht die Situation bei Reisen ins Ausland aus? Können die Betroffenen in dieser Übergangsphase Liechtenstein beziehungsweise den Schengen-Raum verlassen und wieder einreisen? Falls ja, mit welchen Dokumenten? Wenn nein, werden die Betroffenen ausdrücklich darüber informiert?
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Was empfiehlt die Regierung einer betroffenen Person konkret, wenn während dieser Phase aus beruflichen oder familiären Gründen eine dringende Auslandsreise notwendig ist? Gibt es Bestrebungen, dass Personen zu keinem Zeitpunkt ohne anerkanntes Ausweisdokument dastehen?
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Data: OpenParlData · CC BY 4.0