Aufenthaltsrechtliche Hürden für Konkubinatspaare
(KA 30502)- Type
- Kleine Anfragen
- Parliament
- Liechtenstein
- Number
- KA 30502
- Start
- 30.09.2026
- Official record
- Official profile
- External ID
- 30502
- Beantwortet
- Eingereicht
- Antwort vom 02. Oktober 20262. Oktober 2026
zu Frage 1:
Vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2025 wurden 211 Gesuche für den Nachzug eines Lebenspartners gestellt. Davon wurden 209 bewilligt und zwei wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen abgelehnt. Die finanziellen Voraussetzungen waren dabei jeweils nicht ausschlaggebend.
zu Frage 2:
Nein, der Regierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
zu Frage 3:
Die Regierung ist sich bewusst, dass die Voraussetzungen für Aufenthaltsbewilligungen von faktischen Lebenspartnern im Einzelfall eine Herausforderung darstellen können. Hinweise darauf, dass die geltenden Bestimmungen generell unüberwindbare Hürden darstellen, liegen der Regierung nicht vor
zu Frage 4:
Der Nachzug von Lebenspartnern dient dem familiären Zusammenleben und nicht der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Nachgezogene Personen dürfen zwar arbeiten, sind hierzu jedoch nicht verpflichtet. Eine Kündigung oder Aufgabe der Arbeitsstelle hat daher für sich genommen keine aufenthaltsrechtlichen Folgen. Massgeblich für den Bestand der Bewilligung bleibt vielmehr das Fortbestehen der Lebenspartnerschaft.
Zudem bestehen zwischen Lebenspartnern keine gesetzlichen Unterhalts- und Beistandspflichten wie zwischen Ehegatten. Fällt ein Erwerbseinkommen weg oder steht ein solches von Anfang an nicht zur Verfügung, kann ein Bezug staatlicher Leistungen nicht ausgeschlossen werden. Die Bankgarantie dient deshalb der Absicherung möglicher Kosten für die öffentliche Hand und stellt sicher, dass ausreichende finanzielle Mittel vorhanden sind. Anerkannt werden hingegen ausreichende Rentenleistungen, da diese regelmässig und dauerhaft ausgerichtet werden.
Die Regierung sieht daher keinen Anlass, von der bestehenden Regelung abzuweichen, da die erforderliche finanzielle Absicherung unabhängig von einer aktuellen Erwerbstätigkeit sichergestellt werden muss.
zu Frage 5:
Nach Auffassung der Regierung schaffen die geltenden Bestimmungen einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Interessen langjähriger und stabiler Konkubinatsbeziehungen und den öffentlichen Interessen. Vor diesem Hintergrund erachtet die Regierung derzeit weitere Anpassungen als nicht erforderlich.
- Frage vom 30. September 202630. September 2026
Gemäss Art. 48 des Personenfreizügigkeitsgesetzes besteht für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von in Liechtenstein wohnhaften Personen die Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Voraussetzung ist unter anderem die Leistung einer finanziellen Sicherheit in erheblicher Höhe (von mindestens CHF 84‘000 beziehungsweise maximal CHF 156‘000). In der Praxis kann dies insbesondere für junge Erwachsene und Personen mit durchschnittlichem Einkommen eine hohe Hürde darstellen.
Davon betroffen sind auch langjährige Partnerschaften, bei denen die ausländische Partnerin oder der ausländische Partner bereits seit mehreren Jahren in Liechtenstein erwerbstätig ist sowie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die bestehenden Regelungen den heutigen gesellschaftlichen Realitäten grenzüberschreitender Lebensgemeinschaften ausreichend Rechnung tragen und ob sie unbeabsichtigte Auswirkungen auf die persönliche Lebensgestaltung junger Menschen haben.
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Wie viele Gesuche um Aufenthaltsbewilligungen für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach Art. 48 PFZG wurden in den vergangenen fünf Jahren eingereicht, bewilligt und abgelehnt?
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Liegen der Regierung Erkenntnisse vor, wonach die bestehenden finanziellen Voraussetzungen für Aufenthaltsbewilligungen von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern dazu führen, dass auf eine Gesuchstellung verzichtet wird oder alternative Lebensformen gewählt werden müssen?
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Ist sich die Regierung bewusst, dass die geltenden Bestimmungen insbesondere für junge Erwachsene und Personen mit durchschnittlichem Einkommen eine erhebliche Hürde darstellen können und welche Rückmeldungen haben die zuständigen Behörden hierzu in den vergangenen Jahren erhalten?
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Sieht die Regierung bei Personen, die seit mehreren Jahren in Liechtenstein erwerbstätig sind und hier Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträge leisten, Möglichkeiten für erleichterte oder differenzierte Regelungen im Rahmen von Konkubinatsbeziehungen?
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Wo sieht die Regierung konkret Spielraum für Anpassungen der geltenden Bestimmungen, um langjährige und stabile Konkubinatsbeziehungen zu erleichtern, ohne die ursprünglichen Zielsetzungen der heutigen Regelung zu beeinträchtigen?
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Data: OpenParlData · CC BY 4.0