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Fall Frei – Sind Betroffene von Gewalt und Ausbeutung aufenthaltsrechtlich genügend geschützt?

(26.4250)InterpellationEingereicht
Schweiz24.09.2026
Profile
Type
Interpellation
State
Eingereicht
Parliament
Schweiz
Number
26.4250
Start
24.09.2026
References & source
Official record
Official profile
External ID
20264250
Contributions(2)
Timeline(1)
  • Eingereicht
Texts(2)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Fall Frei – Sind Betroffene von Gewalt und Ausbeutung aufenthaltsrechtlich genügend geschützt?
  • Eingereichter TextTEXT

    Am Fall des ehemaligen Aargauer SVP-Grossrat, der wegen verschiedenster Sexualdelikte und versuchten Mordes angeklagt wird, zeigt sich exemplarisch, dass es zu aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen für die betroffenen Personen kommen kann, wenn sie sich gegen die Gewalttaten wehren und dabei die Behörden kontaktieren. Der Fall wirft Fragen auf: Wer sich als Gewaltopfer an Behörden wendet, muss darauf vertrauen können, dass dies nicht unmittelbar aufenthaltsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Andernfalls entsteht ein struktureller Anreiz, Gewalt nicht anzuzeigen – mit entsprechenden Folgen für die Strafverfolgung und den Opferschutz.

    Die geltenden Härtefallregelungen (u.a. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i. V. m. Art. 31 VZAE) knüpfen u.a. den aufenthaltsrechtlichen Schutz in aller Regel an eine eheliche oder familienähnliche Beziehung zum Täter. Was aber gilt für Personen mit prekärem oder irregulärem Aufenthalt, die Gewalt durch Arbeitgebende, Kundschaft, Bekannte erfahren – z.B. im Bereich der Care-, Sexarbeit oder Hausangestellte? Für diese Konstellationen fehlt eine vergleichbar klare Schutzlogik, obwohl auch die von der Schweiz ratifizierte IK (Art. 59 und 61) einen wirksamen aufenthaltsrechtlichen Schutz für alle Betroffenen sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt verlangt.

    Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

    • Welche aufenthaltsrechtlichen Schutzmöglichkeiten bestehen für Personen mit prekärem oder irregulärem Aufenthalt, die Opfer von Gewalt oder Ausbeutung durch Arbeitgebende, Kundinnen, Bekannte – also ausserhalb von Art. 50 AIG – werden?
    • Wie stellt der Bundesrat sicher, dass Betroffene mit prekärem oder irregulärem Aufenthalt, sich ohne aufenthaltsrechtliche Konsequenzen gegen die Täterschaft wehren kann?
    • Auf welche rechtlichen Grundlagen können sich Opfer sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt beziehen, wenn sie als Folge der Gewalttat in Kontakt mit den Behörden (Sozialamt, Polizei, etc.) treten und dadurch mit dem Verlust ihres Verbleibs in der Schweiz rechnen müssen?
    • Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass die bestehenden Härtefallregelungen für Gewaltbetroffene primär auf Konstellationen häuslicher Gewalt zugeschnitten sind und für andere Gewaltverhältnisse eine Schutzlücke besteht? Sieht der Bundesrat Handlungsbedarf, diese Lücke auf nationaler Ebene zu schliessen?

Data: OpenParlData · CC BY 4.0