Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein - Schweiz
(KA 30399)- Type
- Kleine Anfragen
- Parliament
- Liechtenstein
- Number
- KA 30399
- Start
- 02.09.2026
- Official record
- Official profile
- External ID
- 30399
- Beantwortet
- Eingereicht
- Antwort vom 04. September 20264. September 2026
zu Frage 1:
Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz ist ein zentraler Eckpfeiler für die wirtschaftliche und steuerliche Zusammenarbeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz. Es hat sich in der Praxis bewährt und ermöglicht die Lösung zahlreicher grenzüberschreitender Sachverhalte, die unter dem bis dahin geltenden Rumpfabkommen von 1995 nicht erfasst waren und daher zu Doppelbesteuerungen führen konnten.
Das DBA ist zugleich Ausdruck der engen wirtschaftlichen Verflechtung beider Länder. Durch stabile, verlässliche und transparente Rahmenbedingungen schafft es Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen, Arbeitnehmer und Investoren. Damit trägt das DBA entscheidend zur Stärkung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Liechtenstein bei und leistet einen wichtigen Beitrag zu nachhaltigem Wachstum und Wohlstand.
zu Frage 2:
Für die Finanzanlagen des Landes wurden in der Zeitspanne von 2017 bis 2025 insgesamt CHF 26'100’000 an Schweizer Quellensteuer zurückgefordert. Pro abgerechnetes Jahr handelte es sich um folgende Rückerstattungsbeträge:
Für das Jahr 2017 waren es 2.1 Mio. Schweizer Franken; für 2018 2.3 Mio., für 2019 2.1 Mio., für 2020 2.3 Mio., für 2021 2.4 Mio., für 2022 3 Mio., für 2023 3.5 Mio., für 2024 4 Mio. und für das Jahr 2025 4.4 Mio.
Gemäss Auswertung der AHV-IV-FAK wurden in der Periode 2017 bis 2025 für den AHV-IV-FAK-Wertschriftenfonds insgesamt CHF 76'289'567 an Schweizer-Quellensteuer zurückgefordert.
Pro Jahr ergeben sich aufgeschlüsselt folgende Rückerstattungsbeträge:
Für das Jahr 2017 ein Betrag von ca. 5.9 Mio. Schweizer Franken, für 2018 ca. 5.8 Mio., für 2019 ca. 8.5 Mio., für 2020 ca. 8.6 Mio., für 2021 ca. 10.9 Mio., für 2022 ca. 8.1 Mio., für 2023 ca. 7.5 Mio., für 2024 ca. 8.7 Mio. und für das Jahr 2025 ca. 11.1 Mio. Schweizer Franken.
Für 2025 wurden die Rückforderungsbeträge berechnet und beantragt. Diese sind in den angegebenen Zahlen enthalten. Die effektiven Zahlungen seitens der Eidgenössischen Steuerverwaltung erfolgen jedoch später.
Ein belastbarer Vergleich des Einflusses von Quellensteuer-Rückerstattungen auf die Jahresperformance des Wertschriftenfonds ist nicht möglich. Der Performanceeffekt hängt neben der Höhe der Rückerstattung insbesondere vom Zeitpunkt ihrer Verbuchung ab. Je früher die Vereinnahmung erfolgt, desto länger steht der Betrag für Investitionen zur Verfügung und kann zusätzliche Erträge generieren.
Zudem wird die Fondsperformance von weiteren Faktoren wie der Marktentwicklung, Währungsschwankungen und Mittelzuflüssen beeinflusst. Ein objektiver Vergleich des Einflusses von Quellensteuer-Rückerstattungen zwischen einzelnen Jahren ist daher nicht aussagekräftig.
zu Frage 3:
Auslegungsfragen ergaben sich insbesondere im Zusammenhang mit der Abkommensberechtigung von Vermögensstrukturen, Grenzgängern, der steuerlichen Behandlung von Grenzgängern während der Covid-19-Pandemie, öffentlich-rechtlichen Institutionen mit gemeinsamer Beteiligung sowie ruhenden Nachlässen.
Diese Fragen konnten im Rahmen von allgemeinen Konsultationsvereinbarungen, die auf der Homepage der Steuerverwaltung veröffentlicht sind, sowie durch individuelle Verständigungsverfahren geklärt werden.
zu Frage 4:
Derzeit bestehen keine Sachverhalte, die im Rahmen einer allgemeinen Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden adressiert werden müssten. Vereinzelt gibt es individuelle Verständigungsverfahren zur Abkommensberechtigung von Vermögensstrukturen sowie zur Qualifikation von Arbeitnehmern als Grenzgänger. Bislang konnten sämtliche Verständigungsverfahren von den zuständigen Behörden einer Lösung zugeführt werden.
- Frage vom 02. September 20262. September 2026
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 7. April 2016 nach heftiger Debatte dem Doppelbesteuerungsabkommen vom 10. Juli 2015 zwischen Liechtenstein und der Schweiz mit 19 Stimmen seine Zustimmung erteilt. In Kraft getreten ist das DBA zum 1. Januar 2017 und ist seit mittlerweile fast zehn Jahren in Anwendung. Wesentlich war einerseits der Verzicht Liechtensteins auf die Einführung eines Quellensteuerabzugs auf Löhne von schweizerischen Grenzgängern, hingegen ergaben sich andererseits substanzielle Verbesserungen für Anleger, Unternehmer und Investoren hinsichtlich der Rückerstattung von Verrechnungssteuern auf Zinsen und Dividenden eidgenössischer Titel.
Dazu folgende Fragen:
- Wie lautet das generelle Fazit der Regierung zu zehn Jahre DBA mit der Schweiz?
- Wie hoch ist die Rückerstattungssumme von Verrechnungssteuern, die seit Inkrafttreten des DBA an das Land Liechtenstein und an die AHV als grosse institutionelle Anleger pro abgerechnetes Jahr geflossen sind bzw. welchen Einfluss hatten die Rückerstattungen auf die jeweiligen Jahresperformances?
- Welche Auslegungsdifferenzen sind seit Inkrafttreten des DBA Liechtenstein-Schweiz aufgetreten und wie konnten diese bereinigt werden?
- Welche Auslegungsdifferenzen stehen aktuell zur Bereinigung an?
Data: OpenParlData · CC BY 4.0