Stopp dem Gewaltextremismus. Tatbestand Landfriedensbruch erweitern
(26.455)Schweiz01.09.2026
Profile
- Type
- Parlamentarische Initiative
- State
- Eingereicht
- Parliament
- Schweiz
- Number
- 26.455
- Start
- 01.09.2026
References & source
- Official record
- Official profile
- External ID
- 20260455
Contributions(5)
- Sicherheitspolitische Kommission NR
- Parlament
- Sicherheitspolitische Kommission SR
- Sicherheitspolitische Kommission NR
- Nationalrat
Timeline(3)
- Zugewiesen an die behandelnde Kommission
- Eingereicht
- Angemeldet
Texts(3)
- Titel des GeschäftesStopp dem Gewaltextremismus. Tatbestand Landfriedensbruch erweitern
- Eingereichter Text
Artikel 260 des Strafgesetzbuches «Landfriedensbruch» wird um einen Absatz 1bis ergänzt:
1bis Kommt es zu einer erheblichen Gefährdung der körperlichen Integrität von Menschen oder zu erheblichen Sachschäden, werden die Teilnehmer mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.
- Begründung
Anlässlich von unbewilligten gewalttätigen Kundgebungen werden gegenüber den Einsatzkräften immer wieder Gegenstände eingesetzt, welche zu schweren Verletzungen führen können. Das Mitführen solcher Gegenstände soll verboten und bestraft werden, weil sie den offensichtlichen Willen zur Gewalteskalation dokumentieren.
Data: OpenParlData · CC BY 4.0