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Deregulierung der Versicherungsvermittlungsauflagen

(26.450)Parlamentarische InitiativeEingereicht
Schweiz18.08.2026
Profile
Type
Parlamentarische Initiative
State
Eingereicht
Parliament
Schweiz
Number
26.450
Start
18.08.2026
References & source
Official record
Official profile
External ID
20260450
Contributions(5)
  • Kommission für Wirtschaft und Abgaben NRUrheber/in
  • ParlamentFederführendes Departement
  • Kommission für Wirtschaft und Abgaben SRZuständige Kommission
  • Kommission für Wirtschaft und Abgaben NRZuständige Kommission
  • NationalratInitialer Rat
Timeline(3)
  • Beschluss, eine Initiative auszuarbeiten (Initiative der Kommission)
    Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR
  • Eingereicht
  • Angemeldet
Texts(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Deregulierung der Versicherungsvermittlungsauflagen
  • Eingereichter TextTEXT

    Es sei das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) so zu ändern, dass die Versicherungsvermittlung als Nebenleistung im angestammten Geschäft – namentlich bei Garagisten im Zusammenhang mit dem Fahrzeugverkauf bzw. Servicepaketen – von der FINMA-Registrierungspflicht und von rezertifizierungsgebundenen Mindeststandards ausgenommen wird. Im Spezifischen sind die nachfolgenden Artikel anzupassen:

     

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f VAG wird wie folgt präzisiert, damit die Vermittlung in Nebentätigkeit von Deckungen im Motorfahrzeugbereich (z. B. Schaden, Garantie-/Assistance, GAP, Bagatell-Sachdeckungen) als Versicherungen von geringer Bedeutung gelten und nicht der Aufsicht unterstehen: «Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, sofern sich ihre Vermittlungstätigkeit auf eine Versicherung bezieht, die von geringer Bedeutung ist und ein Produkt oder eine Dienstleistung ergänzt. Als von geringer Bedeutung gelten namentlich Motorfahrzeug- sowie Garantieversicherungen, die in Nebentätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Instandsetzung oder der Wartung eines Fahrzeuges als untergeordnete Nebenleistung vermittelt werden.»

     

    Artikel 43 VAG (Aus- und Weiterbildung) wird ergänzt (Abs. 4 neu): «Für Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f entfallen obligatorische brancheneinheitliche Rezertifizierungen. Stattdessen genügen eine Aufklärungspflicht und ein standardisiertes Informationsblatt.»

  • BegründungTEXT

    Seit 1. Januar 2024 bestehen unverhältnismässige Hürden für Garagisten im Versicherungsvermittlungsgeschäft. Mit der Revision traten erhöhte Anforderungen für gebundene und ungebundene Versicherungsvermittler in Kraft. Garagisten, die stark standardisierte Versicherungslösungen nur nebenbei im Verkaufspaket anbieten, werden dadurch stark belastet. Zusätzlich besteht eine zweijährliche Rezertifizierungspflicht ohne angemessenen Nutzen in einem schlichten Nebenleistungs Kontext. Die anerkannten Mindeststandards verlangen Fachprüfung und regelmässige Weiterbildung. Diese Zulassung muss im Zweijahresrhythmus verpflichtend rezertifiziert werden. Für klassische Garagenbetriebe steht dieser Aufwand in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Tätigkeit. 

    Die Überregulierung in der Versicherungsvermittlung durch Garagisten führt faktisch dazu, dass diese nur noch als gebundene Vermittler auftreten können und damit nur noch jeweils eine Versicherungslösung eines einzigen Versicherers anbieten dürfen. Konsumentinnen verlieren dadurch die Möglichkeit bei ihrem Garagenbetrieb mehrere Versicherungslösungen zu vergleichen, was den Wettbewerb einschränkt und die Wahlfreiheit reduziert. Eine gesetzliche Klarstellung soll deshalb eine gezielte Entlastung für KMU schaffen und zugleich den Konsumentenschutz stärken.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0