Die Funktion von ISOS auf den Kerngehalt zurückführen

(26.4049)MotionBeratung in Kommission des Ständerates abgeschlossen
Schweiz22.06.2026
Profile
Type
Motion
State
Beratung in Kommission des Ständerates abgeschlossen
Parliament
Schweiz
Number
26.4049
Start
22.06.2026
References & source
Official record
Official profile
External ID
20264049
Contributions(7)
  • Benedikt WürthUrheber/inDie Mitte
  • Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SRUrheber/in
  • Departement des InnernFederführendes Departement
  • Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NRZuständige Kommission
  • Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SRZuständige Kommission
Timeline(3)
  • Beratung in Kommission des Ständerates abgeschlossen
  • Eingereicht
  • Angemeldet
Texts(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Die Funktion von ISOS auf den Kerngehalt zurückführen
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird beauftragt, die normative Bedeutung des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) auf den ursprünglichen Kerngehalt zurückzuführen und eine Vorlage zur Änderung der massgeblichen rechtlichen Grundlagen zu unterbreiten.

    Es sollen insbesondere die folgenden zwei Punkte klargestellt werden. 

    1. Es ist festzuhalten, dass Inventarobjekte des ISOS nur dann als Sachplan gemäss Art. 13 RPG gelten, wenn Information und Mitwirkung der Bevölkerung – insbesondere der betroffenen Eigentümer – gemäss Art. 4 RPG erfolgt sind. 
    2. Die Direktanwendung von «Bundesaufgaben» ist eindeutig und ausschliesslich auf Fälle einzugrenzen, bei denen der Bund oder verselbständigte Einheiten des Bundes als Bauherren auftreten (Art. 2 Abs. 1 lit. a NHG). 

     

    Eine Minderheit der Kommission (Crevoisier Crelier, Graf Maya) beantragt, die Motion abzulehnen.

  • BegründungTEXT

    Im Denkmal-, Heimat- und Ortsbildschutz wird grundsätzlich zwischen Schutzobjekten und geschützten Ortsbildern unterschieden. 

    Art. 5 ff. des Natur- und Heimatschutzgesetzes spricht von Objekten. Der Bund soll weiterhin Bauten, Anlagen und archäologische Stätten von nationaler Bedeutung festlegen. Das entsprechende Verzeichnis gilt als Grundlage für die Bemessung von Bundesbeiträgen gemäss Art. 13 NHG. Die vorliegende Motion verlangt explizit keine Änderungen bei den Schutzobjekten, sondern will die massive Ausweitung der Anwendung des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) eingrenzen.  

    Das ISOS erfasst nicht Einzelbauten, sondern Siedlungen in ihrer Gesamtheit. Das ISOS berücksichtigt Strassen, Plätze, Gärten und andere Grünflächen sowie die Verbindung des Gebauten zu seiner Umgebung. Der Wirkungsperimeter dieses Instruments ist somit definitionsgemäss sehr weitreichend. 

    Auch wenn das ISOS «in der Theorie» weder eine absolute Schutzmassnahme noch eine Planung ist und lediglich als Entscheidungsgrundlage dient: Die Auswirkungen in der Praxis sind unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Berücksichtigungspflicht gemäss BGE 135 II 209 sowie Direktanwendung bei Berührung von Bundesaufgaben) sehr weitreichend und schaffen erhebliche Kompetenzen, die ursprünglich so nicht angedacht waren. 

    Insbesondere ist es störend, dass die Eigentümer bei der Erarbeitung und Überprüfung des ISOS-Inventars nicht begrüsst werden, dies mit der Begründung, dass es sich bei ISOS um keine Sach- und Nutzungsplanung handle. Diese Haltung verkennt die bundesgerichtliche Rechtsprechung wie auch die faktische Bedeutung von ISOS für die (spätere) Nutzungsplanung. Entsprechend ist eine Präzisierung dringlich. 

    Ein weiteres Problem ist die sogenannte Direktanwendung. Beispielsweise sind heute drei Viertel des Gebiets der Stadt Zürich mit ISOS-Schutzzielen überlagert, weil aufgrund neuerer Rechtsprechung ISOS auch eine Direktanwendung entfaltet, sobald ein Baugesuch eine «Bundesaufgabe» tangiert (z.B. Grundwasser).  Dies führt zu Baublockaden. Dazu kommt, dass diese Entwicklung zu einer erheblichen administrativen Verkomplizierung von Bauprojekten führt. Bei immer mehr Baugesuchen sind auch Bundesstellen mit einzubeziehen. 

    Die Problematik hat längst alle Kantone erfasst, darum ist der Handlungsbedarf gross und dringlich. 

    Der Bund will nach Gesprächen an einem runden Tisch mit Verordnungsanpassungen die gröbsten Probleme im Bereich der Direktanwendung angehen. Dies ist grundsätzlich positiv, es reicht aber nicht. Es ist auch fraglich, ob sich dies gerichtlich effektiv durchsetzen lässt.

    Die Direktanwendung von ISOS soll auf Fälle eingegrenzt werden, in denen der Bund oder verselbständigte Einheiten des Bundes als Bauherren auftreten.  

    Im Bericht des runden Tisch ISOS vom 26. Juni 2025 wird auf Seite 16 zu Recht festgestellt, dass der Umfang der Bundesaufgaben unklar sei. Eine wirksame und rechtssichere Klärung kann letztlich nur durch eine Anpassung des Gesetzes herbeigeführt werden. 

Data: OpenParlData · CC BY 4.0