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Abschaffung der Weinhandelskontrolle für Importeure. Doppelspurigkeiten beseitigen

(26.3875)MotionStellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Schweiz19.06.2026
Profile
Type
Motion
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Parliament
Schweiz
Number
26.3875
Start
19.06.2026
References & source
Official record
Official profile
External ID
20263875
Contributions(3)
  • Andreas GlarnerUrheber/inSchweizerische Volkspartei
  • Departement für Wirtschaft, Bildung und ForschungFederführendes Departement
  • NationalratInitialer Rat
Timeline(3)
  • Antrag: Ablehnung
    Bundesrat
  • Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
  • Eingereicht
Texts(4)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Abschaffung der Weinhandelskontrolle für Importeure. Doppelspurigkeiten beseitigen
  • Antwort BR / BüroTEXT

    Artikel 64 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) bezweckt den Schutz der weinspezifischen Bezeichnungen und Kennzeichnungen und sieht insbesondere die Kontrolle des Handels mit Wein vor (Abs. 4). Das bilaterale Agrarabkommen mit der EU gewährleistet (Anhang 7, Art. 8 ; SR 0.916.026.81) den gegenseitigen Schutz weinspezifischer Bezeichnungen und verlangt eine entsprechende Kontrolle für Weine.

    Zuständig für diese Kontrolle ist nicht das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), sondern die vom Bundesrat gemäss Artikel 36 der Weinverordnung als einziges Kontrollorgan damit beauftragte SWK. Diese Kontrolle ist für alle im Handel erhältlichen Weinprodukte vorgesehen.

    Die Betrugsfälle im Zusammenhang mit kontrollierten Ursprungsbezeichnungen (KUB/AOC), über die im Jahr 2025 in den Medien berichtet wurde, haben gezeigt, dass importierte Weine unrechtmässig mit Schweizer Weinen verschnitten werden können. Wird die Nachverfolgbarkeit importierter Weine durch die SWK kontrolliert, trägt dies zur Bekämpfung solcher Betrugsfälle bei. Zudem können so gleiche Wettbewerbsbedingungen mit den Schweizer Produkten garantiert werden. Eine Abschaffung der Weinhandelskontrolle für Weinimporteure würde die Bekämpfung solcher Betrugsfälle schwächen.

    Die von den kantonalen Vollzugsbehörden durchgeführten lebensmittelrechtlichen Kontrollen dienen hingegen dem Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten sowie dem Schutz vor Täuschung. Dabei geht es insbesondere um die Konformität der Weinetikettierung und um die Einhaltung der Bestimmungen in den Bereichen Hygiene und Lebensmittelsicherheit.

    Gleichzeitig wird der Bundesrat weiterhin Massnahmen zur administrativen Entlastung der Weinbranche umsetzen. Seit der letzten Änderung der Weinverordnung im Jahr 2018 (AS 2017 6123) wurden die Schnittstellen zwischen der Weinhandelskontrolle und den lebensmittelrechtlichen Kontrollen optimiert und der gegenseitige Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden systematisiert. Im Bereich des Weinhandels der Selbsteinkellerer wird der Bundesrat voraussichtlich im Herbst 2026 eine Anpassung der Weinverordnung zur Umsetzung des Postulats 21.4446 Nantermod und der Motion 24.3375 Sommaruga Carlo vornehmen.



    Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird beauftragt, die Weinverordnung (SR 916.140) sowie die einschlägigen Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes (Art. 60–64 LwG) dahingehend zu revidieren, dass Weinimporteure von der Unterstellungspflicht unter die Stiftung Schweizerische Weinhandelskontrolle (SWK) befreit werden. Die Kontrolle importierter Weine ist vollständig in den Vollzug des Lebensmittelgesetzes (LMG) und die bestehenden Zoll- und Grenzkontrollen zu integrieren.

  • BegründungTEXT

    Importierte Weine unterliegen beim Grenzübertritt bereits einer mehrfachen Kontrolle: Durch die Zollbehörden, durch die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden sowie — im Rahmen des bilateralen Agrarabkommens mit der EU (Anhang 7) — durch die Zertifizierungsbehörden des jeweiligen Herkunftslandes. 

     

    Die zusätzliche Unterstellung unter die SWK stellt für Weinimporteure eine unverhältnismässige bürokratische und finanzielle Belastung dar, ohne einen erkennbaren Mehrwert für den Konsumentenschutz zu erbringen.

     

    Die SWK ist eine privatrechtliche Stiftung, die hoheitliche Kontrollaufgaben wahrnimmt — ohne direkte demokratische Rechenschaftspflicht. Dieses Konstrukt widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), soweit keine sachliche Notwendigkeit für eine Sonderkontrolle besteht.

     

    Im Bereich der Weinimporte besteht diese Notwendigkeit nicht. Der Bundesrat wird eingeladen, in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die gleichen Überlegungen auch auf weitere Kategorien von Weinhandelsbetrieben — namentlich Selbsteinkellerer und Kleinproduzenten — auszudehnen sind.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0