Steuerliche Anerkennung von Ausbildungsunterstützungsleistungen bei Studienabschluss und gleichzeitiger Erwerbstätigkeit im selben Steuerjahr

(KA 30193)Kleine Anfragen
Liechtenstein06.05.2026
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Type
Kleine Anfragen
Parliament
Liechtenstein
Number
KA 30193
Start
06.05.2026
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30193
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  • Beantwortet
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  • Antwort vom 08. Mai 2026HTML
    7. Mai 2026

    zu Frage 1:

    Gemäss Art. 16 Abs. 3 Bst. a Steuergesetz können Eltern für volljährige in Ausbildung stehende Kinder den Kinderabzug in der Höhe von CHF 12'700 geltend machen, wenn sie zur Hauptsache für deren Unterhalt aufkommen. Sind die Voraussetzungen für den Kinderabzug erfüllt, können die Eltern gemäss Art. 16 Abs. 3 Bst. f Steuergesetz zusätzlich die Ausbildungskosten volljähriger Kinder bis maximal CHF 12’700 steuerlich geltend machen. Insgesamt können somit bis zu CHF 25'400 geltend gemacht werden.

    zu Frage 2 und 3:

    Die Praxis der Steuerverwaltung stellt sich wie folgt dar:

    Ob der Kinderabzug und somit die Ausbildungskosten eines volljährigen Kindes geltend gemacht werden können, richtet sich jeweils nach den Verhältnissen am Ende des Steuerjahres, der Stichtag ist der 31. Dezember. Befindet sich ein volljähriges Kind am Ende des Steuerjahres nicht mehr in Ausbildung, so kann der Kinderabzug nicht mehr geltend gemacht werden.

    Eine Ausnahme von der stichtagsbezogenen Besteuerung gilt in der Praxis im Jahr der Beendigung der Ausbildung betreffend die Ausbildungskosten. Auch wenn für das Kind im Jahr der Beendigung der Ausbildung kein Kinderabzug möglich ist, da dieses per 31. Dezember nicht mehr in Ausbildung steht, wird den Eltern der Ausbildungskostenabzug gewährt, sofern das Kind nicht selbst zur Hauptsache für seinen Lebensunterhalt aufkommt.

    Der massgebende Unterhalt entspricht der Summe aus den allgemeinen Lebenshaltungskosten, welche mit pauschal CHF 25’200 angesetzt werden, den Ausbildungskosten sowie den Krankheitskosten. Übersteigt der Erwerb des Kindes die Hälfte dieser Unterhaltskosten, so kommt das Kind hauptsächlich selbst für seinen Unterhalt auf und die Eltern können die Ausbildungskosten nicht mehr in Abzug bringen.

    Bei dem zu berücksichtigenden Erwerb des Kindes wird auf dessen Jahreserwerb des entsprechenden Steuerjahres abstellt und somit unabhängig davon, ob das Kind den Erwerb vor Studienbeginn, während des Studiums, in den Semesterferien oder nach Abschluss des Studiums erzielt hat.

    zu Frage 4:

    Gegen eine Steuerveranlagung kann binnen 30 Tagen eine Einsprache an die Steuerverwaltung erhoben werden. Darauf werden die Steuerpflichtigen in der Rechtsmittelbelehrung auf der Steuerveranlagung hingewiesen. Die Steuerverwaltung entscheidet über die Einsprache mittels Einspracheentscheidung. Gegen diese Entscheidung kann binnen 30 Tagen Beschwerde an die Landessteuerkommission erhoben werden. Gegen eine Entscheidung der Landessteuerkommission kann binnen 30 Tagen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

    zu Frage 5:

    Gemäss der gesetzlichen Bestimmung können Eltern bei einem volljährigen Kind den Kinderabzug und die Ausbildungskosten dann in Abzug bringen, wenn sie für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommen. Die Praxis der Steuerverwaltung ermöglicht den Eltern die Ausbildungskosten im Jahr der Beendigung der Ausbildung in Abzug zu bringen, auch wenn sich das Kind am Stichtag 31. Dezember nicht mehr in Ausbildung befindet, vorausgesetzt sie kommen zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes auf.

    Wichtig zu betonen ist: Die Ausbildungskosten können steuerlich abgezogen werden. Denn: Können die Eltern die Ausbildungskosten nicht geltend machen, so kann das Kind die Ausbildungskosten bei seiner Steuererklärung in Abzug bringen. Es geht somit nur um die Frage, ob die Ausbildungskosten von den Eltern oder vom Kind selbst steuerlich in Abzug gebracht werden.

    Die Regierung erachtet diese Praxis als sachlich richtig.

  • Frage vom 06. Mai 2026HTML
    5. Mai 2026

    Nach den geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen im Fürstentum Liechtenstein können Eltern Aufwendungen für die Unterstützung von Kindern während einer Erstausbildung unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veranlagung zur Landes- und Gemeindesteuer steuermindernd geltend machen. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass das unterstützte Kind wirtschaftlich nicht selbständig ist. In der Veranlagungspraxis zeigt sich jedoch eine problematische Konstellation im Jahr des Studienabschlusses: Studierende Kinder befinden sich häufig noch bis in die Sommermonate in Ausbildung, nehmen jedoch im selben Steuerjahr eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit auf. Dadurch erzielen sie steuerpflichtige Einkünfte, überschreiten massgebliche Einkommensgrenzen und gelten im gesamten Steuerjahr als steuerlich selbständig. In der Folge werden Ausbildungsunterstützungsleistungen der Eltern für dasselbe Jahr nicht mehr berücksichtigt, obwohl diese zeitlich während der laufenden Ausbildung und vor Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit erbracht wurden. Diese Handhabung wirft Fragen zur Periodisierung, zur sachlichen Systematik des Steuerrechts sowie zur Auslegung der massgeblichen Kriterien durch die Steuerverwaltung auf.

    1. Welche gesetzlichen Bestimmungen des liechtensteinischen Steuergesetzes sind für die steuerliche Beurteilung von Ausbildungsunterstützungsleistungen an Kinder im Jahr des Studienabschlusses massgeblich?

    2. Nach welchen Kriterien beurteilt die Steuerverwaltung, ob ein Kind im betreffenden Steuerjahr als wirtschaftlich selbständig gilt, wenn Studium und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zeitlich innerhalb desselben Jahres erfolgen?

    3. Entspricht es der geltenden Veranlagungspraxis, dass Ausbildungsunterstützungsleistungen der Eltern für ein gesamtes Steuerjahr nicht anerkannt werden, sobald das Kind im Laufe des Jahres steuerpflichtige Erwerbseinkünfte erzielt?

    4. Welche rechtlichen Mittel stehen Steuerpflichtigen im Fürstentum Liechtenstein zur Verfügung, um gegen Steuerveranlagungen, in denen Ausbildungsunterstützungsleistungen im Jahr des Studienabschlusses nicht anerkannt werden, Einspruch zu erheben, und innerhalb welcher Fristen sind solche Rechtsmittel einzubringen und werden von den zuständigen Behörden behandelt?

    5. Sieht die Regierung Handlungsbedarf, die gesetzlichen Grundlagen oder die Auslegungspraxis dahingehend weiterzuentwickeln, dass im Jahr des Studienabschlusses eine zeitlich differenzierte und sachgerechte Berücksichtigung von Ausbildungsunterstützungsleistungen möglich wird?

Data: OpenParlData · CC BY 4.0