Kosten Sachwalterschaften

(KA 30192)Kleine Anfragen
Liechtenstein06.05.2026
Profile
Type
Kleine Anfragen
Parliament
Liechtenstein
Number
KA 30192
Start
06.05.2026
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30192
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  • Beantwortet
  • Eingereicht
Texts(2)
  • Antwort vom 08. Mai 2026HTML
    7. Mai 2026

    zu Frage 1:

    Im Kontext der kleinen Anfrage davon ausgehend, dass mit dieser Frage gemeint ist, wie die Sachwalter entschädigt werden:

    Gemäss § 273 Abs 1 ABGB gebührt dem Sachwalter unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt 5 % sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hiervon zu entrichtenden Steuer und Abgaben. Unter Einkünften im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sind alle dem Pflegebefohlenen zufliessenden, finanziellen Mittel zu verstehen, also Erwerbseinkommen, Pensionen, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Vermögens- insbesondere Kapitalerträge etc. Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, sind nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind also z.B. das Pflegegeld, Mietbeiträge, Blindenbeihilfe, Familienbeihilfe/Kinderzulagen oder Studienbeihilfe/ Stipendien sowie die Hilflosenentschädigung.

    Bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu 10 % der Einkünfte bemessen.

    Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen 20 000 Franken, so ist darüber hinaus pro Jahr 2 % des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren, soweit sich der Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Pflegebefohlenen besonders verdient gemacht hat.

    Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält.

    Die zur zweckentsprechenden Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die Kosten einer zur Deckung der Haftung nach § 274 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem Sachwalter oder Kurator vom Pflegebefohlenen jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden.

    In der Praxis wird in den allermeisten Fällen von den Sachwaltern je nach finanzieller Situation der besachwalteten Person entweder eine 5%ige Entschädigung von den Nettoeinkünften oder gar keine Entschädigung geltend gemacht. Zusätzlich oder manchmal auch «nur» anstelle einer Entschädigung wird in der Regel ein Aufwandersatz geltend gemacht. Dabei handelt es sich insbesondere um Kilometergeld, welches mit CHF 0.60 pro Kilometer vergütet wird. Solche Regelentschädigungen belaufen sich in der Praxis je nach Einkommen des Pflegebefohlenen auf Beträge zwischen CHF 1'000.00 und CHF 4'000.00.

    In ein paar wenigen Fällen werden 10 % der Nettoeinkünfte geltend gemacht, wobei es sich um weniger als 10 Fälle pro Jahr handeln dürfte.

    Dass eine Entschädigung wegen besonderer Verdienste von 2 % aus dem CHF 20'000.00 übersteigenden Vermögen des Pflegebefohlenen geltend gemacht wird, kommt selten vor, vielleicht im Schnitt einmal pro Jahr vor. In den letzten drei Jahren ist das – soweit ersichtlich – gar nie vorgekommen.

    zu Frage 2:

    Der Marktwert.

    zu Frage 3:

    Da die Fragestellung allenfalls Anderes impliziert, vorab eine Klarstellung: ein Verkauf von Immobilien erfolgt nicht durch das Gericht, sondern durch die – je nach Ausgestaltung der konkreten Sachwalterschaft – vom Sachwalter vertretene besachwaltete Person.

    Ein Verkauf von Immobilien ist genehmigungspflichtig. Dabei prüft das Gericht, ob das genehmigungspflichtige Geschäft im wohlverstandenen Interesse des Pflegebefohlenen liegt. Wären also mehrere Grundstücke in verschiedenen Zonen vorhanden, würde das Gericht wohl nicht den Verkauf eines bebauten Grundstücks in der Wohnzone genehmigen, wenn der Zweck auch mit dem Verkauf eines unbebauten oder bebauten Landwirtschaftsgrundstücks erreicht werden könnte.

    zu Frage 4:

    Gemäss § 273 Abs. 1 letzter Satz ABGB hat das Gericht die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält. Dies kann etwa bei besonders eingeschränktem Wirkungskreis oder sehr kurzfristigem Einsatz des Sachwalters der Fall sein. Eine Statistik hierzu wird nicht geführt, es handelt sich aber um eher seltene Ausnahmefälle.

    zu Frage 5:

    Im Falle der Geltendmachung einer 5%-Entschädigung wird, wie dies § 273 Abs. 4 ABGB vorsieht, geprüft, ob durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird keine Entschädigung zugesprochen. Im Falle der Geltendmachung einer 10%-Entschädigung oder einer weitergehenden Entschädigung in Prozent aus dem Vermögen wird ebenfalls geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Solche sind insbesondere besonders umfangreiche und erfolgreiche Bemühungen bzw. besondere Verdienste bei der Verwaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Pflegebefohlenen. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wird allenfalls lediglich eine 5%-Entschädigung zugesprochen.

    Zu den zugesprochenen Entschädigungen werden keine Statistiken geführt.

     

  • Frage vom 06. Mai 2026HTML
    5. Mai 2026

    Gemäss §273 ABGB gebührt dem Sachwalter eine jährliche Entschädigung von 5% sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hiervon zu entrichtenden Steuern und Abgaben. Dieser Betrag kann unter Umständen mit bis zu 10% der Einkünfte bemessen werden. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen CHF 20‘000, so ist darüber hinaus pro Jahr 2% des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren, soweit sich der Sachwalter der Verwaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Pflegebefohlenen besonders verdient gemacht hat. Das Gericht hat die beantragte Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält. Auch können Dritte hinzugezogen werden, welche weitere Kosten verursachen. Vor dem Hintergrund der liechtensteinischen Immobilienpreise werden dabei rasch hohe Nettovermögensgrössen erreicht, ohne dass zwingend entsprechende Liquidität vorhanden ist (Stichwort Immobilienkonzentration).

    Dies führte bereits bei mehreren Fällen neben an sich geringen Lebenshaltungskosten langjähriger Besachwalterung zu einer weitgehenden bzw. vollständigen Aufzehrung der vorhandenen Liquidität. Über die Jahre hinweg waren dies mehrere hunderttausend Franken.

    1. Wie setzen sich die effektiven Kosten in der Praxis von Sachwalterschaften zusammen?
    1. Welcher Wert wird bei der Vermögensermittlung im Falle von Sachwalterschaften bei Liegenschaften herangezogen (Marktwert oder Steuerwert)?
    1. Wie werden nach Aufzehrung der gesamten liquiden Mittel allfällige Immobilien verkauft, um die Ausgaben und Entschädigung zu zahlen? Hier interessiert auch die Reihenfolge, beispielsweise Bauzonengrundstück / Landwirtschaftszonengrundstück bzw. bebaut versus unbebaut etc.
    1. Wie sieht die Praxis des Landgerichts in Bezug auf die Minderung bzw. individuelle Anpassung der Entschädigung konkret aus?
    1. Wie oft nutzt dabei das Landgericht die individuellen Anpassungsmöglichkeiten pro Jahr (wenn möglich pro Jahr für die letzten 5 Jahre ausweisen)?

Data: OpenParlData · CC BY 4.0