Geplante Neuerungen der EU zur Arbeitslosenversicherung
(KA 30187)- Type
- Kleine Anfragen
- Parliament
- Liechtenstein
- Number
- KA 30187
- Start
- 06.05.2026
- Official record
- Official profile
- External ID
- 30187
- Beantwortet
- Eingereicht
- Antwort vom 08. Mai 20267. Mai 2026
zu Frage 1:
Die liechtensteinische Arbeitslosenversicherung hat in den letzten fünf Jahren für arbeitslose Grenzgänger mit Wohnsitz in den EU-/EFTA-Staaten folgende Beträge erstattet:
2025: 3'262'669 Franken
2024: 4'173'428 Franken
2023: 3'403'540 Franken
2022: 3'375'676 Franken
2021: 5'846'634 Franken
zu Frage 2:
Aufgrund der vorläufigen Ergebnisse der Beschäftigungsstatistik 2025, wonach per 31. Dezember 2025 von den 43'330 in Liechtenstein beschäftigten Personen 57.2% Grenzgänger waren, erwartet die Regierung eine deutliche Zunahme von stellensuchenden Personen, die aufgrund der neuen Regelungen in Liechtenstein einen Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung stellen könnten. Eine genaue Beurteilung der Kosten kann jedoch erst erfolgen, wenn das Inkrafttreten der revidierten EU-Verordnung in Liechtenstein sowie die Inhalte der geplanten Anpassung - insbesondere betreffend Leistungsempfänger, -höhe und -dauer - bekannt sind. Neben den Schätzungen bezüglich der zukünftigen Zahl an stellensuchenden Personen und Auszahlungen an Arbeitslosenentschädigung wird bei den Kosten auch der zukünftige Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen sein.
zu Frage 3:
Das EU-Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das EWR-Übernahmeverfahren startet erst, wenn die revidierte Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist. Im EWR-Übernahmeverfahren wird der Rechtsakt auf seine EWR-Relevanz geprüft. Seitens Liechtensteins werden – wie immer im EWR-Übernahmeprozess – die Interessen Liechtensteins bestmöglich gewahrt. Daher wird für jeden EWR-relevanten EU-Rechtsakt in den entsprechenden EFTA/EWR-Arbeitsgruppen und Subkomitees untersucht, ob EWR- bzw. länderspezifische Anpassungen im EWR-Übernahmebeschluss mit der EU-Seite verhandelt werden sollen. Somit kann bei Vorliegen von spezifischen nationalen Gegebenheiten eine Anpassung im EWR-Übernahmebeschluss, wie die Notwendigkeit einer verzögerten Anwendung eines Rechtsakts, mit der EU verhandelt werden. Da das EU-Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, finden zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Verhandlungen mit der EU statt.
zu Frage 4:
Nein. Im Übrigen weist die Regierung darauf hin, dass die Arbeitslosenversicherungskasse nach dem Versicherungsprinzip funktioniert. Die Leistung von Beiträgen ist zwar eine der Anspruchsvoraussetzungen, die tatsächlich geleisteten Beiträge einer versicherten Person müssen aber nicht die allenfalls bezogenen Leistungen vollumfänglich finanzieren. Dies gilt sowohl für versicherte Personen mit inländischen wie auch mit ausländischem Wohnsitz.
zu Frage 5:
An das EWR-Übernahmeverfahren schliesst sich das sogenannte «Artikel-103-Verfahren» an, wenn im EWR-Übernahmeverfahren festgestellt wird, dass gemäss der Verfassung der Landtag der Übernahme des EU-Rechtsaktes in das EWR-Abkommen zustimmen muss. Gemäss den Vorgaben des Gutachtens des Staatsgerichtshofs 1995/14 vom 11. Dezember 1995 ist die Zustimmung des Landtags zur EWR-Übernahme eines EU-Rechtsakts unter anderem dann einzuholen, wenn der EU-Rechtsakt liechtensteinisches Gesetzesrecht ändert.
Sollte daher – wie in der laufenden Revision der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehen – der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung geltend gemacht werden können, so wäre das Arbeitslosenversicherungsgesetz anzupassen. Damit bedarf die EWR-Übernahme der angepassten Verordnung in jedem Fall der Zustimmung des Landtags.
- Frage vom 06. Mai 20265. Mai 2026
Die EU plant eine neue Regelung zur Arbeitslosenversicherung für Grenzgänger mit einer grundlegenden Änderung: Künftig soll primär der Staat der letzten Beschäftigung für das Arbeitslosengeld aufkommen, nicht mehr der Wohnsitzstaat. Bisher zahlte der Wohnsitzstaat das Geld und erhielt vom Beschäftigungsstaat Liechtenstein eine Erstattung. Mit der neuen Regelung sollen arbeitslose Grenzgänger ihre Ansprüche an ihren Wohnort mitnehmen können.
Medien in der Schweiz berichteten zu diesem Thema: Im Jahr 2024 soll die Schweiz CHF 264 Mio. für arbeitslose Grenzgänger ins Ausland überwiesen haben. Die geplante Reform würde für die Schweizer Arbeitslosenversicherung hunderte Millionen Zusatzkosten bedeuten. Die «NZZ» schrieb von einer Milliarde Mehrkosten. Die «Aargauer Zeitung» schrieb, bei der Arbeitslosenkasse mache die Schweiz mit EU/EFTA-Bürgern ein Minusgeschäft. Sie decken mit ihren Beiträgen nur rund 80 Prozent der Summe ab, die sie aus der Arbeitslosenkasse beziehen. Vaterland-Online veröffentlichte am 23., 25. und 29. April 2026 Beiträge zur Situation in der Schweiz, schrieb jedoch kein Wort zur Situation in Liechtenstein. Mittlerweile sind die Beiträge von der Webseite verschwunden.
- Wieviel hat Liechtenstein an die Wohnsitzstaaten der arbeitslosen Grenzgänger in den letzten fünf Jahren pro Jahr bezahlt?
- Wie hoch werden die jährlichen Mehrkosten für Liechtenstein infolge der neuen EU-Regelung künftig sein, wenn – analog zur Schweiz – von einer Verdrei- oder Vervierfachung der Kosten ausgegangen wird und gleichzeitig der Anstieg der Arbeitslosenzahl von 255 Personen im Mai 2023 auf aktuell 438 Personen berücksichtigt wird?
- Luxemburg habe eine Übergangsfrist von sieben Jahren erhalten. Liechtenstein beschäftigt prozentual mehr Grenzgänger als Luxemburg. Verhandelt die Regierung mit der EU oder dem EWR über eine entsprechend längere Übergangsfrist, damit die Prämien der Arbeitslosenversicherung nur langsam ansteigen? Wenn nicht, warum nicht?
- Macht die liechtensteinische Arbeitslosenkasse, wie in der Schweiz, mit EU/EFTA-Bürgern ein Minusgeschäft? Wenn ja, wie hoch sind die Ausgaben prozentual mit ihren Beiträgen abgedeckt?
- Muss Liechtenstein die neue Regelung zwingend übernehmen? Wenn Ja, wird unser gewähltes Parlament, welches die verfassungsmässig garantierte Finanzhoheit innehat, nur die Möglichkeit haben zuzustimmen und bestimmt stattdessen ein von uns nicht gewähltes Parlament über finanzielle Angelegenheiten in unserem Land?
Data: OpenParlData · CC BY 4.0