Barrierefreiheit

(KA 30174)Kleine Anfragen
Liechtenstein06.05.2026
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Type
Kleine Anfragen
Parliament
Liechtenstein
Number
KA 30174
Start
06.05.2026
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30174
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  • Beantwortet
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  • Antwort vom 08. Mai 2026HTML
    7. Mai 2026

    zu Frage 1:

    Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes sind solche, die einem beliebigen Personenkreis offenstehen, das heisst zu denen grundsätzlich jeder Zugang hat, sofern allenfalls bestehende Voraussetzungen (z.B. Eintritts- oder Benützungsgebühr) erfüllt sind. So zum Beispiel Geschäfte, Restaurants, Hotels, Museen, Kinos, Bibliotheken und Sportstadien, aber auch vom Land und von den Gemeinden erstellte öffentlich zugängliche Bauten. Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind aber auch solche, die nur einem bestimmten Personenkreis offenstehen, der in einem besonderen Rechtsverhältnis zu Gemeinwesen oder zu Dienstleistungsanbietern steht, welche in der Baute oder Anlage tätig sind. Darunter sind insbesondere Schulen zu verstehen. Zu den öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen gehören aber auch solche, in denen Dienstleistungsanbieter persönliche Dienstleistungen erbringen, die ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen. Dies sind beispielsweise Ärzte oder Anwälte.

    zu Frage 2:

    Die Einstufung knüpft formal an die „Zugänglichkeit“ an: allgemein zugänglich, bestimmter Personenkreis, besondere Vertrauensverhältnisse. Diese Begriffe werden aber jeweils über den Zweck bzw. die Nutzung konkretisiert. Massgeblich ist somit nicht die Eigentumsform.

    zu Frage 3:

    Gemäss Art. 12 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes ist es die Baubehörde die verpflichtet ist, im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Vorschriften zur Barrierefreiheit sicherzustellen und entsprechende Auflagen zu verfügen. Innerhalb der letzten zehn Jahre hat die Bauberatungsstelle des Liechtensteiner Behinderten-Verbands rund 468 Stellungnahmen abgegeben, die Grundlage für Auflagen in Baubewilligungen waren.

    zu Frage 4:

    Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie Art. 7 der Behindertengleichstellungsverordnung sind Behindertenorganisationen, das heisst der Liechtensteiner Behindertenverband, bei Baugesuchen betreffend öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen zur Stellungnahme einzuladen.  Seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2007 wurde der Behinderten-Verband 550 Mal konsultiert.

    zu Frage 5:

    Ja, das Behindertengleichstellungsgesetz sieht einen systematischen Prüfprozess im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vor. Die Baubehörde ist verpflichtet, die Einhaltung der Vorschriften zur Barrierefreiheit zu prüfen und Baubewilligungen nötigenfalls mit Auflagen zu versehen.  Behindertenorganisationen sind anzuhören und bei der Bauabnahme beizuziehen. Die technischen Anforderungen richten sich insbesondere nach der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», welche in Art. 3 der Behindertengleichstellungsverordnung ausdrücklich als massgebender Standard genannt wird.

  • Frage vom 06. Mai 2026HTML
    5. Mai 2026

    Seit 2006 kennt Liechtenstein das Gesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung. Zweck des Gesetzes ist, die Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung zu beseitigen, um diesen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Dies bei einer selbstbestimmten Lebensführung, sprich möglichst ohne fremde Hilfe. Die Barrierefreiheit ist ein wichtiger Bestandteil, um diesen Zweck zu erfüllen.

    Unter Art. 3 Bst. g wird Barrierefreiheit wie folgt beschrieben: «Barrierefreiheit liegt vor, wenn gestaltete Lebensbereiche für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind». Das Gesetz regelt die Zugänglichkeit unter anderem zu öffentlichen Gebäuden, Verkehrswegen und Anlagen sowie den öffentlichen Verkehr.    

    1. Verwaltungsgebäude von Land und Gemeinden sind öffentliche Gebäude. Welche Gebäude oder Orte gelten als öffentlich zugängliche Gebäude? Ich bitte die Regierung Orte wie Gastronomiebetriebe, Hotellerie, Theater, Kino, Sportanlagen, Einkaufsläden, Museen diesbezüglich einzuordnen.
    1. Wie erfolgt die Klassifizierung, ob ein Gebäude oder Anlage öffentlich zugänglich ist oder nicht?
    1. In wie vielen Fällen hat das zuständige Amt in den letzten zehn Jahren bei Bauvorhaben von öffentlichen Gebäuden interveniert und Auflagen zur Barrierefreiheit gemacht?
    1. In wie vielen Fällen wurde seit der Einführung des BGlG der Behindertenverband über Bauvorhaben informiert und zur Barrierefreiheit konsultiert?
    1. Besteht ein systemischer Prozessablauf, wonach Baubewilligungen von öffentlich zugänglichen Gebäuden auf Barrierefreiheit hin überprüft werden? Wenn nein, ist ein solcher vorgesehen?

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