Kriterien der Prämienverbilligung

(KA 30173)Kleine Anfragen
Liechtenstein06.05.2026
Profile
Type
Kleine Anfragen
Parliament
Liechtenstein
Number
KA 30173
Start
06.05.2026
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30173
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  • Beantwortet
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  • Antwort vom 08. Mai 2026HTML
    7. Mai 2026

    zu Frage 1:

    Im Gegensatz zur Prämienverbilligung gibt es betreffend die Mietbeiträge keine explizite gesetzliche Grundlage einer Gleichstellung von faktischen Lebensgemeinschaften mit Ehepaaren. Im Mietbeitragsgesetz wird vielmehr an den gemeinsamen Haushalt angeknüpft. Anspruchsvoraussetzung bei den Mietbeiträgen ist, dass das Haushaltseinkommen unter der nach Personenzahl abgestuften Einkommensgrenze liegt. Massgeblich ist bei dieser staatlichen Transferleistung gemäss Art. 5 Abs. 4 Mietbeitragsgesetz (MBG) das Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

    zu Frage 2:

    Im Bericht und Antrag Nr. 2/2023 definiert die Regierung den Begriff der (faktischen) Lebensgemeinschaft wie folgt: „Im juristischen Sinne versteht man darunter eine auf längere Zeit angelegte Lebensgemeinschaft von zwei Personen, die in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zusammenleben, aber nicht verheiratet oder verpartnert sind.“ Im Kontext der Prämienverbilligung sprechen damit die folgenden Indizien für eine faktische Lebensgemeinschaft: eine gemeinsame Wohnung und gemeinsamer Mittelpunkt der Lebensführung, eine auf Dauer angelegte Partnerschaft (nicht nur vorübergehende Wohngemeinschaft), gemeinsames Wirtschaften bzw. Beteiligung an Wohn- und Lebenshaltungskosten, partnerschaftliche Beziehung (keine reine Zweck- oder WG-Beziehung).

    zu Frage 3:

    Gemäss Art. 24b Abs. 6 Krankenversicherungsgesetz (KVG) sind Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, den Ehegatten bezüglich den Anspruchsvoraussetzungen für die Prämienverbilligung explizit gleichgestellt. Die Gleichbehandlung von Lebensgemeinschaften und Ehen spiegelt die gesellschaftliche Realität wider, in der viele Paare in stabilen, langfristigen Beziehungen leben, ohne formal zu heiraten. Auch wenn eine Separierung der Finanzen bestehen mag, so tragen Paare in einer faktischen Lebensgemeinschaft oft ähnliche wirtschaftliche und soziale Verantwortungen wie verheiratete Paare. In seinem Entscheid VGH 2016/021 hat der Liechtensteinische Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass durch das Zusammenleben die Ausgaben pro Kopf sowohl bei Ehepaaren wie auch bei faktischen Lebensgemeinschaften tatsächlich reduziert werden. Dies unabhängig davon, ob Beistands- und Unterhaltspflichten gesetzlich vorgesehen seien oder nicht. Es sei daher durchaus gerechtfertigt und nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sogar geboten, dass bei Unterstützungsleistungen des Staates die tatsächlichen Einkommensverhältnisse gleich geregelt werden würden. Bei der Prämienverbilligung handle es sich um eine Bedarfsleistung und es seien daher die ökonomischen Synergieeffekte, die durch das Zusammenleben von Paaren entstehen (unabhängig davon, wie lange sie zusammenleben oder ob sie verheiratet sind), entsprechend zu berücksichtigen. Aus den dargelegten Gründen würden Lebenspartner ab dem Zeitpunkt des Zusammenlebens den gleichen Berechnungsbestimmungen unterstellt wie Ehepaare.

    zu Frage 4:

    Nein. Würde der Anspruch auf Prämienverbilligung ausschliesslich auf der individuellen Steuerveranlagung einer Person beruhen, hätte dies einen schlagartigen und erheblichen Anstieg der Anzahl anspruchsberechtigter Personen und damit der ausgerichteten Prämienverbilligungsanträge zur Folge. Dies würde zu einer entsprechend deutlichen Mehrbelastung des Staatshaushaltes führen.

  • Frage vom 06. Mai 2026HTML
    5. Mai 2026

    Einkommensschwache Versicherte haben Anspruch auf staatliche Prämienverbilligungsbeiträge. Der Anspruch richtet sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb der versicherten Person beziehungsweise der Ehegatten. Dabei gelten Einkommensgrenzen von CHF 65'000 für alleinstehende beziehungsweise alleinerziehende Personen und CHF 77'000 für verheiratete Personen oder Personen in einer Lebensgemeinschaft.

    Während die Krankenkassenprämie als Kopfprämie individuell erhoben wird, wird für die Prämienverbilligung zusätzlich der Beziehungsstatus beziehungsweise die familiäre Situation berücksichtigt. Massgebend sind dabei gemäss Angaben der Landesverwaltung die im zentralen Personenregister erfassten Daten.

    Vor diesem Hintergrund stellen sich mir folgende Fragen:

    1. Werden bei anderen staatlichen Transferleistungen ebenfalls die familiären Verhältnisse beziehungsweise der Beziehungsstatus berücksichtigt, und wenn ja, nach welchen Kriterien beziehungs bei welchen Transferleistungen?
    1. Wie definiert die Regierung den Begriff der Lebensgemeinschaft, und welche Konstellationen fallen darunter?
    1. Welche Gründe sprechen dafür, bei der Prämienverbilligung auf den Beziehungsstatus abzustellen, obwohl es sich bei der Krankenkassenprämie um eine individuelle Kopfprämie handelt?
    1. Hat die Regierung geprüft, die Prämienverbilligung ausschliesslich am individuellen steuerpflichtigen Erwerb auszurichten? Falls ja, mit welchem Ergebnis?

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