Medienförderung

(KA 30170)Kleine Anfragen
Liechtenstein06.05.2026
Profile
Type
Kleine Anfragen
Parliament
Liechtenstein
Number
KA 30170
Start
06.05.2026
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30170
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  • Beantwortet
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  • Antwort vom 08. Mai 2026HTML
    7. Mai 2026

    zu Frage 1:

    Auf Nachfrage bei der Medienkommission hat diese mitgeteilt, dass es für die Förderungsberechtigung entscheidend sei, ob die gesetzlichen Voraussetzungen im jeweiligen Kalenderjahr erfüllt seien. Unterjährige Ein- und Austritte könnten deshalb die Förderungs-berechtigung gefährden, wenn dadurch zeitweise weniger als zwei hauptberufliche Medienmitarbeiter (je mindestens 50 %) vorhanden seien. Die Regierung teilt diese Einschätzung.

    zu Frage 2:

    Die Regierung erachtet es derzeit nicht als erforderlich, die Voraussetzungen gemäss Art. 4 Abs. 1 des Medienförderungsgesetzes abzuändern oder aufzuweichen. Eine Pro-Rata-Regelung wird im Gesetz nicht explizit ausgeschlossen.

    zu Frage 3:

    siehe Frage 2

    zu Frage 4:

    Das neu eingeführte Förderinstrument der Anschubfinanzierung wurde bislang gut in Anspruch genommen. Insgesamt sind fünf Anträge eingegangen. Zwei Unternehmen wurde eine Anschubfinanzierung gewährt, drei weitere befinden sich derzeit noch in Prüfung.

    Hinsichtlich der weiteren Anpassungen im Bereich der direkten und indirekten Medienförderung liegen aktuell noch keine Erfahrungswerte vor, da die Medienkommission die eingegangenen Anträge erst in den kommenden Wochen prüfen wird.

  • Frage vom 06. Mai 2026HTML
    5. Mai 2026

    Mit dem Gesetz vom 5. Dezember 2024 wurde das Medienförderungsgesetz (MFG) dahingehend abgeändert, dass zukünftig nur Medienunternehmen förderberechtigt sind, deren inhaltliche Gestaltung mindestens zwei hauptberufliche Medienmitarbeiter besorgen. Die Medienförderungsverordnung (MFV) vom 25. Februar 2025 präzisiert in Art. 5 Abs. 2, dass als hauptberuflich ein Beschäftigungsverhältnis von mindestens 50 Prozent gilt. Offen bleibt jedoch, wie Situationen zu beurteilen sind, in denen die Voraussetzungen nur während eines Teils des Kalenderjahres erfüllt sind, etwa bei Neugründungen, unterjährigen Personalveränderungen oder der Einstellung des Betriebs im Laufe des Jahres.

    Auf Nachfrage eines Medienunternehmens bei der Medienkommission wurde diesem mitgeteilt, dass ein kurzzeitiges Unterschreiten der Anforderungen bereits zum Verlust der Medienförderung für das betreffende Jahr führen würde. Eine pro-rata Zuerkennung sei nicht möglich. Hierzu meine Fragen:

    1. Teilt die Regierung die Einschätzung der Medienkommission, dass eine kurzzeitige Unterschreitung der Mindestanforderung gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. e MFG den vollständigen Verlust der Jahresförderung bewirkt, unabhängig davon, über wie viele Monate die Voraussetzungen erfüllt waren?
    1. Sieht die Regierung Handlungsbedarf, die Medienförderungsverordnung um eine Pro-Rata-Regelung zu ergänzen, die bei teilweiser Erfüllung der Voraussetzungen eine anteilsmässige Zuerkennung der Medienförderung vorsieht?
    1. Falls ja: Welche Mindestdauer der Erfüllung würde die Regierung für sachgerecht erachten (zum Beispiel mindestens neun von 12 Monaten)?
    1. Das neue Medienförderungsgesetz ist nun seit einem Jahr in Kraft. Wie sind die ersten Erfahrungswerte?

Data: OpenParlData · CC BY 4.0