Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie in Liechtenstein

(KA 30160)Kleine Anfragen
Liechtenstein06.05.2026
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Type
Kleine Anfragen
Parliament
Liechtenstein
Number
KA 30160
Start
06.05.2026
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30160
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  • Antwort vom 08. Mai 2026HTML
    7. Mai 2026

    zu Frage 1:

    Es gab in den letzten elf Jahren (01.01.2015 bis 31.12.2025) wegen solchen Delikten insgesamt 35 Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht als erkennendes Strafgericht, konkret im Jahr 2015 zwei Verfahren, im Jahr 2016 ein Verfahren, im Jahr 2017 vier Verfahren, im Jahr 2018 drei Verfahren, im Jahr 2019 zwei Verfahren, im Jahr 2020 vier Verfahren, im Jahr 2021 fünf Verfahren, im Jahr 2022 fünf Verfahren, im Jahr 2023 sechs Verfahren, im Jahr 2024 ein Verfahren und im Jahr 2025 zwei Verfahren.

    zu Frage 2:

    Eine solche statistische Abfrage ist in der Datenbank «Juris» des Fürstlichen Landgerichts nicht möglich, da eine solche generelle Abfragemöglichkeit fehlt. Es mussten daher alle unter Frage 1 erwähnten 35 Fälle einzeln aufgerufen und analysiert werden. Es gab 30 Schuldsprüche, fünf Diversionen und keinen Freispruch. Bei den Diversionen ist anzumerken, dass zwei Fälle jugendliche Straftäter betrafen und alle Diversionen vor der Verschärfung des § 219 Abs. 1 bis 4 StGB durch LGBl. 2023 Nr. 48 erfolgt waren. Hervorzuheben ist, dass unter diesen 35 Fällen lediglich ein Täter zu finden ist, der im erhobenen Zeitraum von 11 Jahren zweimal verurteilt wurde.

    zu Frage 3:

    Die Beantwortung dieser Frage würde es erfordern, dass die 35 Akten noch detaillierter ausgewertet werden. Es müssten die physischen Akten, die sich teilweise wohl schon im Landesarchiv befinden, ausgehoben werden.

    Erfahrungsgemäss wurden in den meisten Fällen unbedingte Geldstrafen und bedingte Freiheitsstrafen verhängt. In manchen Fällen wurde das Strafverfahren aber auch noch wegen anderer Delikte geführt; je nach Delikt wurden dort auch langjährige unbedingte Freiheitsstrafen verhängt. Da es unter diesen 35 Verfahren auch solche gab, die wegen mehrerer, verschiedenartiger Delikte gegen einen Beschuldigten/Angeklagten geführt wurden, sind Angaben zu den Strafen ohnehin wenig aussagekräftig, zumal jeweils auch die konkreten Umstände des Falles zu berücksichtigen sind. In manchen Verfahren ging es um lediglich ein Bild, in anderen Fällen um grössere Datenmengen.

    Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Gerichte verpflichtet sind, Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Das heisst, bei einem Ersttäter, der bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, ist dieser Umstand mitzuberücksichtigen. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens (Mindest- und Höchststrafe) hat das Gericht einen Ermessensspielraum, wie stark es einzelne Milderungs- und Erschwerungsgründe gewichtet.

    zu Frage 4:

    Auch die Beantwortung dieser Frage würde eine detaillierte Auswertung aller 35 Akten erfordern, was aufgrund des zeitlichen Rahmens, der für die Beantwortung zur Verfügung stand, nicht bewerkstelligt werden konnte. Aber in den meisten Fällen wird bei der Verhängung bedingter oder teilbedingter Strafen Bewährungshilfe angeordnet oder die Weisung erteilt, eine Psychotherapie zu machen. Dasselbe gilt bei einer bedingten Strafnachsicht nach Verbüssung von zwei Dritteln einer Freiheitsstrafe. Auch in diesen Fällen werden entsprechende Weisungen erteilt. In all diesen Fällen hat die Rückfallprävention oberste Priorität.

    In der Regel wird eine Einziehung der digitalen Geräte angeordnet. Jedenfalls werden die verbotenen Dateien unwiederbringlich gelöscht und vernichtet.

    zu Frage 5:

    Die Regierung stellt fest, dass die Anzahl der registrierten kinderpornografischen Delikte im Vergleich zur Gesamtanzahl von Strafverfahren auf niedrigem Niveau liegt. Gleichwohl ist jedes einzelne Delikt in diesem Bereich besonders gravierend zu bewerten, da es mit schweren Eingriffen in die Rechte und den Schutz von Kindern verbunden ist.

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass die zunehmende Digitalisierung, insbesondere die Verbreitung sozialer Medien und verschlüsselter Kommunikationsdienste, neue Herausforderungen für die Bekämpfung solcher Straftaten mit sich bringt. Auch ist davon auszugehen, dass ein Teil der Delikte im Dunkelfeld verbleibt.

    Vor diesem Hintergrund sieht die Regierung die bisherigen Massnahmen in den Bereichen Prävention, Strafverfolgung und Opferschutz grundsätzlich als wirksam an, hält jedoch eine kontinuierliche Weiterentwicklung für notwendig. Die Regierung misst der Sensibilisierung von Kindern, Jugendlichen, Eltern und Bildungseinrichtungen weiterhin grosse Bedeutung bei.

  • Frage vom 06. Mai 2026HTML
    5. Mai 2026

    Kinderpornografische Inhalte gehören zu den schwersten und abscheulichsten Formen von Kriminalität. Hinter jeder Datei steht das reale Leid von Kindern, die missbraucht, ausgebeutet und für immer gezeichnet werden. Es geht nicht um ein anonymes Internetdelikt, sondern um schweres Unrecht an Kindern, den Schwächsten unserer Gesellschaft.

    Der kürzlich bekannt gewordene Fall, bei dem ein Mann wegen rund 8‘000 sichergestellten kinderpornografischer Inhalten verurteilt wurde, hat in der Bevölkerung grosses Unverständnis ausgelöst. Insbesondere das ausgesprochene Strafmass von zwölf Monaten bedingt, also ohne unmittelbar zu verbüssende Haftstrafe, wirft Fragen auf und lässt viele Menschen, so auch mich, daran zweifeln, ob solche Taten ausreichend streng geahndet werden. Natürlich kann ein Zeitungsbericht die Hintergründe eines Einzelfalls nicht umfassend darstellen. Gerade beim Schutz von Kindern braucht es jedoch Klarheit, Transparenz und Konsequenz.

    1. Wie viele rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren im Zusammenhang mit kinderpornografischen Delikten gab es in Liechtenstein in den vergangenen zehn Jahren (bitte nach Jahren aufgeschlüsselt)?

    2. Wie viele Personen wurden in diesem Zeitraum rechtskräftig verurteilt und wegen welcher Tatbestände erfolgten diese Verurteilungen (zum Beispiel Besitz, Beschaffung, Verbreitung, Herstellung)?

    3. Welche Strafen wurden in den einzelnen Fällen ausgesprochen (bitte anonymisiert nach Jahr, Delikt und Strafmass auflisten; zum Beispiel Geldstrafe, bedingte Freiheitsstrafe, teilbedingte Freiheitsstrafe, unbedingte Freiheitsstrafe) und in wie vielen Fällen wurden dabei strafmildernde Umstände, insbesondere Unbescholtenheit, berücksichtigt?

    4. In wie vielen Fällen wurden zusätzliche Massnahmen angeordnet, beispielsweise therapeutische Auflagen, Tätigkeitsverbote, Bewährungshilfe oder Einziehungen digitaler Geräte?

    5. Wie beurteilt die Regierung die Entwicklung solcher Delikte in Liechtenstein in den vergangenen zehn Jahren, und sieht sie im Bereich Prävention, Strafverfolgung oder Opferschutz weiteren Handlungsbedarf?

Data: OpenParlData · CC BY 4.0