Förderung und Unterstützung der Tierseuchenprävention

(26.3509)MotionÜberwiesen an den Bundesrat
Schweiz26.03.2026
Profile
Type
Motion
State
Überwiesen an den Bundesrat
Parliament
Schweiz
Number
26.3509
Start
26.03.2026
References & source
Official record
Official profile
External ID
20263509
Votings(1)
Contributions(7)
  • Benedikt WürthUrheber/inDie Mitte
  • Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SRUrheber/in
  • Departement des InnernFederführendes Departement
  • Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NRZuständige Kommission
  • Provisorische Kommission-VZuständige Kommission
Timeline(9)
  • Definitive Annahme. Der andere Rat hat die gleich lautende Motion angenommen.
    Ständerat
  • Überwiesen an den Bundesrat
  • In beiden Räten geplant
  • Annahme
    Ständerat
  • In Ständerat geplant
Texts(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Förderung und Unterstützung der Tierseuchenprävention
  • Antwort BR / BüroTEXT

    Der Bundesrat ist bereit, im Tierseuchengesetz (TSG; SR 916.40) eine Bestimmung zu schaffen, damit in Härtefällen gezielte Finanzhilfen an Landwirtinnen und Landwirte möglich sind. Es soll aber kein Anspruch darauf bestehen. Je nach Massnahme und Betriebsart kann die Betroffenheit der Tierhaltenden sehr unterschiedlich sein. Finanzhilfen sollen jeweils beim (möglichen) Auftreten einer hochansteckenden Seuche und den damit verbundenen stark einschränkenden Massnahmen geprüft werden. Der Bund wird aber nicht jedes Risiko der Landwirtinnen und Landwirte abdecken können, das letztlich mit ihrem privatwirtschaftlichen Betrieb verbunden ist.



    Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird beauftragt, dringend die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die betroffenen Nutztierhalterinnen und -halter vom Bund für Einkommensausfälle und Mehrkosten, die ihnen durch die von den Veterinärbehörden angeordneten Präventivmassnahmen gegen hochansteckende Tierseuchen entstehen, entschädigt werden können. 
    Er sorgt dafür, dass die landwirtschaftlichen Betriebe nicht durch landwirtschafts- oder umweltrechtliche Bestimmungen ungerechtfertigt benachteiligt werden. 
    Aus Gründen der Kohärenz muss der Bund zudem dafür sorgen, dass die Schweizer Nutztierhalterinnen und -halter nicht gegenüber ausländischen Nutztierhalterinnen und -haltern, die im Falle von Tierseuchenbeschränkungen ihre Tiere und Produkte in die Schweiz exportieren, benachteiligt werden.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0