Erschliessungs-Überbauungsordnung «Tannenrain» mit geringfügiger Änderung Zonenplan nach Art. 122 Abs. 7 BauV und Baubewilligung nach Art. 88 Abs. 6 BauG
(2836795)- Type
- Stellungnahme
- Parliament
- Zollikofen (BE)
- Number
- 2836795
- Start
- 21.04.2026
- Official record
- Official profile
- External ID
- 2836795
- Eingereicht
- Beschreibung21. April 2026
Die öffentliche Auflage erfolgt gestützt auf Artikel 35 und 60 des Baugesetzes (BauG; BSG 721.0), Artikel Art. 122 Abs. 7 und 122b der Bauverordnung (BauV; BSG 721.1), Art. 6 Abs. 1 des Koordinationsgesetzes (KoG; BSG 724.1) und Art. 45 des Baubewilligungsdekretes (BewD; BSG 725.1). Es ist beabsichtigt, die Änderung des Zonenplanes im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorzunehmen.
1. Erschliessungs-Überbauungsordnung «Tannenrain» bestehend aus
- Überbauungsplan Tannenrain vom 16. März 2026
- Landerwerbsplan Tannenrain vom 4. März 2026
- Erläuterungsbericht Tannenrain vom 16. März 2026
2. Änderung Zonenplan bestehend aus Zonenplanänderung zur Erschliessungs-ÜO «Tannenrain»
3. Baugesuch
- Situationsplan M 1:500
- Querprofilen M 1:100
- Normalprofil M 1:50
- Längenprofil M 1:200/1:50
- Technischer Bericht
- Signalisations- und Markierungsplan
Auflage- und Einsprachestelle
Bauverwaltung Zollikofen, Wahlackerstrasse 25, 3052 Zollikofen. Während den Öffnungszeiten. Die Unterlagen sind zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde Zollikofen unter Vernehmlassungsverfahren (Nutzungsplanung) und über eBau verfügbar. Es wird auf die Gesuchsakten und auf die Markierungen vor Ort verwiesen.
Auflage- und Einsprachefrist
vom 21. April bis 21. Mai 2026.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet der Bauverwaltung Zollikofen, Wahlackerstrasse 25, 3052 Zollikofen, einzureichen. Ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindeverwaltung innert der Auflagefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 30 und 31 BauG).
In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b Abs. 1 BauG).
Data: OpenParlData · CC BY 4.0