Zonierung touristischer und nicht touristischer Gebiete
(KA 30068)- Type
- Kleine Anfragen
- Parliament
- Liechtenstein
- Number
- KA 30068
- Start
- 01.04.2026
- Official record
- Official profile
- External ID
- 30068
- Beantwortet
- Eingereicht
- Antwort vom 02. April 20262. April 2026
zu Frage 1:
Die konzeptionelle Ausarbeitung der touristischen, sanften touristischen und nicht touristischen Gebiete ist weit fortgeschritten. Der Landesrichtplan beschreibt detailliert, wie touristische Räume wie Malbun und Steg entwickelt werden dürfen und welche Gebiete – insbesondere naturbelassene Landschafts- und Alpenräume – von neuen Bauten freizuhalten sind. Zudem sind die Prinzipien des sanften Tourismus klar umschrieben, etwa der Fokus auf naturverträgliche Nutzung, Bewegung aus eigener Muskelkraft und Schutz sensibler Lebensräume.
zu Frage 2:
Ja. Die Ausgestaltung ist in den Vernehmlassungsentwurf des Landesrichtplans integriert. Die Unterscheidung verschiedener Raumtypen (z. B. naturnaher Siedlungsraum, Berggebiet), die Festlegungen zu touristischen Gebieten wie Malbun/Steg sowie die Einschränkungen für den naturnahen Tourismus bzw. sanfte Tourismusgebiete sind im Richtplan verbindlich verankert. Ebenso finden sich klare Regeln zur landschafts- und umweltverträglichen Nutzung, etwa die Konzentration touristischer Infrastruktur auf bestehende Siedlungsbereiche / bereits vom Tourismus beanspruchte Geländekammern und die gute Einordnung touristischer Bauten und Anlagen in die Landschaft.
zu Frage 3:
Ja. Das Kapitel Tourismus im Richtplan wurde im Austausch mit dem zuständigen Ministerium und weiteren Beteiligten (Liechtenstein Marketing) erarbeitet. Die Festlegungen zum Tourismus, zur Landschaft und zur Siedlungsentwicklung beruhen auf breit abgestimmten Grundlagen wie dem Raumkonzept Liechtenstein 2020 und dem in der kleinen Anfrage erwähnten BuA Nr. 2022/54. Der Einbezug weiterer Anspruchsgruppen erfolgt zurzeit mit der aktuell laufenden Vernehmlassung der Gesamtüberarbeitung des Landesrichtplans.
zu Frage 4:
In den aktuellen Entwurf des Kapitels Tourismus wurden bisher das zuständige Ministerium und Liechtenstein Marketing einbezogen. Mit der zurzeit laufenden Vernehmlassung erhalten zusätzlich die Gemeinden, Genossenschaften, Amtsstellen und mehrere Verbände und Vereine die Möglichkeit, sich zum Entwurf zu äussern und diesen bei Bedarf mit dem Amt für Hochbau und Raumplanung abzustimmen. Die vollständige Liste der zur Vernehmlassung des Landesrichtplans eingeladenen Organisationen steht auf der Homepage des Amts für Hochbau und Raumplanung zur Verfügung.
zu Frage 5:
Die Umsetzung der Neuzonierungen erfolgt nicht direkt durch den Richtplan, sondern im Anschluss durch die Gemeinden im Rahmen ihrer Ortsplanungsrevisionen. Der Landesrichtplan gibt den verbindlichen Rahmen vor; die Gemeinden müssen darauf basierend ihre Zonenpläne anpassen und allfällige Ein- oder Umzonungen vornehmen. Die konkrete zeitliche Umsetzung hängt daher vom jeweiligen Planungsprozess auf Gemeindeebene ab, beginnt aber normalerweise in den nächsten Revisionen nach Inkrafttreten des Richtplans.
- Frage vom 01. April 20261. April 2026
Im Bericht und Antrag Nr. 54/2022, welcher mit 25 Stimmen überwiesen wurde, werden Malbun und Steg als wertvolle Naherholungsgebiete mit zentraler Sportstättenstruktur anerkannt und ein moderater Ausbau dieser Gebiete angestrebt. Dieser ist laut Bericht und Antrag jedoch nur möglich, wenn in bestimmten Gebieten eine Entwicklung der touristischen Infrastruktur möglich wird.
Um die Abstimmung mit den unterschiedlichen Interessensgruppen zu erleichtern, sollen neu drei Gebietsarten definiert und in der Raumplanung verankert werden: Nicht-touristische Gebiete, in denen die Natur den höchstmöglichen Schutz geniesst, aktive Tourismusgebiete mit Infrastrukturausbau von Pisten, Beschneiungs- und Bahnanlagen, Gastronomiebetrieben, etc. und zuletzt sanfte Tourismusgebiete, wo die Bewegung aus eigener Muskelkraft in der ansonsten unberührten Natur im Vordergrund steht wie zum Beispiel in der Valüna, Pfälzerhütte, etc.
Weiterhin zu berücksichtigen sind dabei die heute bestehenden Zonen wie zum Beispiel Wildruhe, Waldreservate etc. Sie sollen jedoch angepasst werden dürfen, sofern wirkungsvolle Ersatzmassnahmen umgesetzt werden können.
Das Ziel ist eine langfristige Klarheit zu schaffen, in welchem Perimeter, welche touristische Entwicklung stattfinden kann und wo nicht. Hierzu meine Fragen
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Wie weit ist man mit der Ausgestaltung von «touristischen und nicht-touristischen Gebieten»?
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Ist diese Ausgestaltung bereits in geeigneter Weise in den Landesrichtplan eingeflossen?
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Wurde die Ausgestaltung dieser Gebiete bereits mit den Anspruchsgruppen festgelegt?
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Um welche Anspruchsgruppen handelt es sich namentlich?
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Wann ist mit der Umsetzung dieser Neuzonierungen zu rechnen?
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Data: OpenParlData · CC BY 4.0