Strafrechtliche Erfassung von sexualisierten Deepfakes
(KA 30059)- Type
- Kleine Anfragen
- Parliament
- Liechtenstein
- Number
- KA 30059
- Start
- 01.04.2026
- Official record
- Official profile
- External ID
- 30059
- Beantwortet
- Eingereicht
- Antwort vom 02. April 20262. April 2026
zu Frage 1:
Ja, die Regierung teilt diese Einschätzung, dass nach geltendem liechtensteinischen Recht die Erstellung und Verbreitung von sexualisierten Deepfake-Inhalten nicht in allen Fällen eindeutig strafbar ist. Ob ein strafbares Handeln vorliegt, ist abhängig vom konkreten Einzelfall.
Wird etwa eine minderjährige Person dargestellt oder soll eine solche dargestellt werden, fällt dies unter § 219 StGB (Kinderpornografie), der auch synthetische Darstellungen erfasst und die blosse Herstellung bereits unter Strafe stellt.
Bei Erwachsenen greifen strafrechtliche Bestimmungen erst, wenn zur Herstellung eine nach aussen gerichtete Handlung hinzukommt, also insbesondere die Verbreitung, Zugänglichmachung, Weitergabe oder Druckausübung. In solchen Fällen können § 111 StGB (Üble Nachrede), § 112 StGB (Verleumdung), § 218a StGB (Pornografie), § 107c StGB (Cybermobbing), § 108 StGB (Täuschung) oder § 144 StGB (Erpressung) erfüllt sein.
Wie die Regierung in der Postulatsbeantwortung betreffend Massnahmen gegen Missbrauch durch Deepfakes ausführt, werden die aktuellen Entwicklungen in den Nachbarstaaten sowie auf europäischer Ebene aufmerksam verfolgt und, wo erforderlich, zusätzliche nationale Massnahmen vorbereitet.
zu Frage 2:
Das Strafgesetzbuch bietet verschiedene Anknüpfungspunkte zur Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes von Deepfakes. Es enthält mehrere Tatbestände, unter welche sexualisierte Deepfake-Inhalte – abhängig vom konkreten Einzelfall – subsumiert werden können.
In Betracht kommen insbesondere §§ 105 f. StGB (Nötigung, schwere Nötigung), § 107 StGB (gefährliche Drohung), § 107c Abs. 1 StGB (Cybermobbing), § 111 StGB (üble Nachrede), § 112 StGB (Verleumdung), § 144 StGB (Erpressung), §§ 146 ff. StGB (schwerer oder gewerbsmässiger Betrug), § 218a StGB (Pornografie), § 219 StGB (Kinderpornografie).
Hinsichtlich allfälliger Regelungslücken oder Abgrenzungsschwierigkeiten verweist die Regierung auf die aktuellen Entwicklungen in den Nachbarstaaten allen voran Österreich, das in erster Linie als strafrechtliches Rezeptionsland für Liechtenstein gilt.
zu Frage 3:
Auf europäischer Ebene sollen im Rahmen der KI-Verordnung zusätzliche materielle Vorgaben oder Verbote im Zusammenhang mit bestimmten Deepfake-Anwendungen eingeführt werden. Da die KI-Verordnung nach ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen auch für Liechtenstein unmittelbar Geltung entfaltet, erscheint es sachgerecht, diese Entwicklungen abzuwarten. Ein nationaler Vorgriff auf laufende europäische Gesetzgebungsprozesse wäre mit Blick auf die angestrebte Harmonisierung sowie die grenzüberschreitende Natur der betroffenen Sachverhalte nicht zweckmässig.
zu Frage 4:
Wie zu Frage 2 und 3 ausgeführt, beobachtet die Regierung die aktuellen gesetzgeberischen Entwicklungen in den Nachbarstaaten sowie den laufenden europäischen Gesetzgebungsprozess genau, möchte diesen aber nicht vorgreifen.
zu Frage 5:
Konkrete Vorschläge können dem Landtag vorgelegt werden, wenn absehbar ist, wie die europäischen Vorgaben konkret lauten bzw. wie sich die Gesetzgebungen in den Nachbarstaaten entwickeln.
- Frage vom 01. April 20261. April 2026
Wie unter anderem im «Vaterland»-Artikel vom 28. März 2026 zu lesen war, wirft die zunehmende Verbreitung von mittels künstlicher Intelligenz erzeugten sogenannten Deepfake-Inhalten erhebliche rechtliche und gesellschaftliche Fragen auf. Insbesondere die Erstellung und Verbreitung von sexualisierten Darstellungen realer Personen ohne deren Einwilligung stellt eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar und kann für Betroffene gravierende Folgen haben.
Aktuelle internationale Entwicklungen – unter anderem in Deutschland – zeigen, dass bestehende strafrechtliche Bestimmungen oftmals nicht ausreichen, um dieses Phänomen wirksam zu erfassen. Auch in Liechtenstein wurde das Thema bereits mittels einem Postulat politisch aufgegriffen. Gleichwohl ist bislang unklar, ob die geltende Rechtslage eine hinreichende Strafbarkeit gewährleistet oder ob eine spezifische gesetzliche Regelung erforderlich ist.
Hierzu meine Fragen an die Regierung:-
Teilt die Regierung die Einschätzung, dass die Erstellung und Verbreitung von sexualisierten Deepfake-Inhalten nach geltendem Recht in Liechtenstein nicht in allen Fällen eindeutig strafbar ist?
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Welche konkreten strafrechtlichen Bestimmungen kommen derzeit zur Anwendung und wo sieht die Regierung allfällige Lücken oder Abgrenzungsschwierigkeiten?
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Beabsichtigt die Regierung, einen eigenständigen Straftatbestand für die unbefugte Erstellung und/oder Verbreitung von Deepfake-Inhalten zu prüfen oder vorzuschlagen?
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Falls gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen wird: Welche Anpassungen im Strafrecht (insbesondere hinsichtlich Tatbestand und Strafrahmen) werden in Erwägung gezogen?
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In welchem zeitlichen Rahmen gedenkt die Regierung, dem Landtag gegebenenfalls konkrete Vorschläge zu unterbreiten?
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