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Invaliditäts-, Alters- und Hinterlassenenversicherung

(VIS 017)Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))Erledigt
Schweiz
Profile
Type
Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))
State
Erledigt
Parliament
Schweiz
Number
VIS 017
References & source
Official record
Official profile
External ID
vis17
Contributions(1)
  • Sozialdemokratische ParteiUrheber/in
Timeline(6)
  • Abgestimmt amAbgestimmt
  • Beschluss des ParlamentsBeschluss_Parlament
  • Botschaft des BundesratsBotschaft
  • Zustandegekommen amZustandegekommen
  • Eingereicht amEingereicht
Documents(3)
Texts(1)
  • Eingereichter TextHTML

    Die Volksinitiative lautet:

    Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

    Art. 34quater (neu)

    Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Invaliditäts-, die Alters- und die Hinterlassenen-Versicherung einführen.

    Er kann sie allgemein oder für einzelne Bevölkerungsklassen obligatorisch erklären. Die Durchführung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone oder auch von öffentlichen und privaten Versicherungskassen.

    Zur Erleichterung der Durchführung dieser Aufgabe errichtet der Bund einen Fonds. Diesem Fonds sind als erste Einlage zweihundertfünfzig Millionen Franken zuzuführen, welche dem Erträgnis der Kriegsgewinnsteuern sofort nach Annahme des gegenwärtigen Verfassungsartikels entnommen werden. Lit. A, Ziffer 2, des Bundesbeschlusses vom 14. Februar 1919 wird in diesem Sinne abgeändert.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0