Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Deutschland zu den Auswirkungen auf in Liechtenstein lebende deutsche Bürger/-innen

(KA 27719)Kleine Anfragen
Liechtenstein02.10.2024
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Type
Kleine Anfragen
Parliament
Liechtenstein
Number
KA 27719
Start
02.10.2024
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27719
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  • Antwort vom 04. Oktober 2024HTML
    3. Oktober 2024

    zu Frage 1:

    Die Regierung wurde von Deutschland am 29. Juli 2024 mittels Verbalnote über die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts informiert.

    zu Frage 2 und 3:

    Deutschland hat mit der Gesetzesänderung vom 27. Juni 2024 nicht die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit abgeschafft, sondern lediglich den Prozess respektive die Reihenfolge des Verfahrens geändert. Deutsche Staatsbürger können sich nach wie vor in einem anderen Land einbürgern lassen, sie werden jedoch erst aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn sie den tatsächlichen Nachweis der Einbürgerung in diesem Land vorweisen können. Bei Personen aus Ländern mit einer solchen Gesetzgebung wird die liechtensteinische Staatsbürgerschaft unter Vorbehalt erteilt. Diese Personen müssen dann innert einer bestimmten Frist die Entlassung aus der ursprünglichen Staatsbürgerschaft nachweisen. In Liechtenstein ist hierzu keine Gesetzesanpassung erforderlich.

    zu Frage 4

    Italien, Türkei und Tunesien kennen bereits eine ähnliche Gesetzgebung. Es ist nicht ausgeschlossen, dass weitere Länder ebenfalls ähnliche Gesetzesänderungen einführen.

  • Frage vom 02. Oktober 2024HTML
    1. Oktober 2024

    Folgender Fall wurde an mich herangetragen. Mit der Änderung vom 27. Juni 2024 des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist die Möglichkeit der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit abgeschafft worden. Vor dieser Änderung konnten deutsche Bürger auf Antrag aus ihrer Staatsangehörigkeit entlassen werden, wenn sie sich in einem anderen Staat einbürgern lassen wollten. Dabei musste gewährleistet werden, dass sie nicht staatenlos werden. Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit konnte nur erteilt werden, wenn der andere Staat vorher zugesichert hatte, dass nach der Entlassung tatsächlich eine Einbürgerung erfolgen würde. Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit wurde mit dem Tag der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt galten für den Entlassenen die ausländerrechtlichen Bestimmungen. Dieses ist seit dem 27. Juni 2024 mangels Rechtsgrundlage durch die Abschaffung des § 18 des Staatsangehörigkeitsgesetztes nicht mehr möglich. Dies bedeutet konkret für deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, dass Sie nicht mehr die liechtensteinische Staatsbürgerschaft erlangen können, da Liechtenstein nur Doppelstaatsbürgerschaften durch Geburt erlaubt oder Personen, die von Beginn an Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner sind. Hierzu folgende Fragen:

    1. Seit wann ist dieser Sachverhalt dem Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt beziehungsweise der Regierung bekannt?
    2. Wie geht es weiter? Ist hier eine Gesetzesänderung geplant?
    3. Was können die betroffenen Personen tun? Wo erhalten Sie Hilfe?
    4. Gibt es noch andere Länder ausser Deutschland, in denen das Staatsangehörigkeitsgesetz geändert wurde und wo dies Auswirkungen auf Personen in Liechtenstein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit haben könnte?

Data: OpenParlData · CC BY 4.0