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Erleichterung der Ausübung des Stimm- und Wahlrechtes für Auslandschweizer

(01.3427)MotionErledigt
Schweiz27.08.2001
Profile
Type
Motion
State
Erledigt
Parliament
Schweiz
Number
01.3427
Start
27.08.2001
References & source
Official record
Official profile
External ID
20013427
Contributions(1)
  • Staatspolitische Kommission StänderatUrheber/in
Timeline(5)
  • Erledigt
  • Überwiesen an den Bundesrat
  • Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen
    Ständerat
  • Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    Bundesrat
  • Im Rat noch nicht behandelt
Texts(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Erleichterung der Ausübung des Stimm- und Wahlrechtes für Auslandschweizer
  • Antwort BR / BüroTEXT

    Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme auf die Motion Zapfl 99.3496 vom 5. Oktober 1999 festgehalten, dass ein gänzlicher Verzicht auf die Erneuerung des Eintrages im Stimmregister bedenklich wäre, weil die Vertretungen keine vollständige Einwohnerkontrolle in ihren Konsularbezirken gewährleisten können, sondern mangels der im Inland vorhandenen Zwangsmittel auf die Zusammenarbeit der Immatrikulierten angewiesen sind. Etliche Auslandschweizer melden ihre Domiziländerungen oftmals erst, wenn sie die Dienste des Konsulates oder der Botschaft in Anspruch nehmen müssen. Nicht jeder Todesfall wird der Schweizer Vertretung oder der Stimmgemeinde in der Schweiz gemeldet. Ein Wegfall der Erneuerungspflicht könnte somit im Verlaufe der Zeit eine erhebliche Anzahl nicht mehr Interessierter mit ungültigen Adressen oder nicht mehr Stimmberechtigter (weil verstorben) zur Folge haben. Dies würde nicht nur für Gemeinden und Kantone eine kaum vertretbare finanzielle und administrative Belastung durch den Versand von Wahl- und Stimmmaterial mit sich bringen, sondern auch erhebliche Manipulationsmöglichkeiten bieten. Demgegenüber erachtet der Bundesrat den Aufwand, der durch die alle vier Jahre notwendige Bestätigung des Stimmregistereintrages entsteht, für zumutbar. Die Bestätigung ist keine Diskriminierung der Auslandschweizer-Stimmberechtigten, sondern unabdingbares Gegenstück zur Tatsache, dass Auslandschweizer nicht den gleichen rigorosen Registrierungsobliegenheiten unterstehen wie die Schweizerinnen und Schweizer im Inland. Ohne diese Bestätigung kann Manipulationsversuchen (unkontrollierter Missbrauch von Stimmrechtsausweisen Verstorbener) auf Dauer nicht mehr mit der auch vom Bundesgericht verlangten Wirksamkeit (BGE 121 I 187) begegnet werden.

    Dies heisst nicht, dass dem Anliegen der Auslandschweizer-Stimmberechtigten nicht Rechnung getragen werden kann. Nur sollte es in einer sachgerechteren Form geschehen, welche Manipulationsmöglichkeiten besser vorbeugt. Das Verfahren für die Erneuerung des Eintrages im Stimmregister kann vereinfacht werden, indem Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer periodisch eine zu ihrer Unterschrift vorbereitete Erklärung mit den Stimm- und Wahlunterlagen erhalten und diese unterzeichnet, separat oder zusammen mit dem ausgefüllten Wahl- und Stimmzettel der Stimmgemeinde zustellen können. Der Bundesrat ist deshalb bereit, die Verordnung über die politischen Rechte der Auslandschweizer in diesem Punkt zu ändern.

    Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird beauftragt, den Entwurf für eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer vorzulegen, wonach auf die Verpflichtung der Auslandschweizer verzichtet wird, ihre Eintragung im Stimmregister alle vier Jahre erneuern zu müssen, zumindest für Personen, die innert einer festzulegenden Frist an Abstimmungen oder Wahlen teilgenommen haben.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0