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Revision des Militärgesetzes

(99.3043)PostulatErledigt
Schweiz05.02.1999
Texts(3)
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3 Results
  • Eingereichter TextTEXT

    Im Rahmen der vorzeitigen Teilrevision des Militärgesetzes bitten wir den Bundesrat, folgende Formulierung von Artikel 66 zu prüfen:

    Abs. 1

    Friedensförderungsdienst oder Friedenserhaltungsdienst im internationalen Rahmen können nur Schweizer Personen oder Schweizer Truppen leisten, die eigens dafür ausgebildet sind.

    Abs. 2

    Die Anmeldung für die Teilnahme an einer friedensfördernden oder friedenserhaltenden Operation ist freiwillig.

    Abs. 3

    Der Bundesrat legt im Einzelfall fest, wie weit Massnahmen zum Schutz der eingesetzten Personen und Truppen zu treffen sind.

  • Antwort BR / BüroTEXT
    Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Revision des Militärgesetzes

Data: OpenParlData · CC BY 4.0