Revision des Militärgesetzes
(99.3043)Schweiz05.02.1999
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- Eingereichter Text
Im Rahmen der vorzeitigen Teilrevision des Militärgesetzes bitten wir den Bundesrat, folgende Formulierung von Artikel 66 zu prüfen:
Abs. 1
Friedensförderungsdienst oder Friedenserhaltungsdienst im internationalen Rahmen können nur Schweizer Personen oder Schweizer Truppen leisten, die eigens dafür ausgebildet sind.
Abs. 2
Die Anmeldung für die Teilnahme an einer friedensfördernden oder friedenserhaltenden Operation ist freiwillig.
Abs. 3
Der Bundesrat legt im Einzelfall fest, wie weit Massnahmen zum Schutz der eingesetzten Personen und Truppen zu treffen sind.
- Antwort BR / BüroDer Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- Titel des GeschäftesRevision des Militärgesetzes
Data: OpenParlData · CC BY 4.0