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Krankenversicherungsgesetz. Kantonale Kompetenzen

(96.326)StandesinitiativeErledigt
Schweiz27.11.1996
Profile
Type
Standesinitiative
State
Erledigt
Parliament
Schweiz
Number
96.326
Start
27.11.1996
References & source
Official record
Official profile
External ID
19960326
Contributions(3)
  • Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NRZuständige Kommission
  • Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SRZuständige Kommission
  • StänderatInitialer Rat
Timeline(5)
  • Erledigt
  • Abschreibung
    Ständerat
  • Behandelt vom Nationalrat
  • Folge gegeben
    Nationalrat
  • Im Rat noch nicht behandelt
Texts(2)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Krankenversicherungsgesetz. Kantonale Kompetenzen
  • Eingereichter TextTEXT

    Gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung schlägt der Kanton Tessin der Bundesversammlung vor, folgende Bestimmungen in das Krankenversicherungsgesetz (KVG) aufzunehmen:

    Art. 21 Abs. 2bis (neu) und 4

    2bis Der Bundesrat kann zudem den Kantonen auf deren Gesuch hin zur Mitarbeit bei der Aufsicht über die Versicherer, die auf ihrem Gebiet tätig sind, Kompetenzen erteilen; er berücksichtigt dabei die entsprechenden Bestimmungen des Bundesamtes für Sozialversicherung und des Bundesamtes für Privatversicherungswesen.

    3 Unverändert

    4 Das Bundesamt für Sozialversicherung kann den Versicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechtes erteilen. Das Bundesamt sowie die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Abs. 3 können von den Versicherern alle erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen und Inspektionen durchführen. Die Versicherer müssen den zuständigen Behörden ihre Jahresberichte und Jahresrechnungen einreichen.

    5 Unverändert

    6 Unverändert

    Art. 60 Abs. 4

    4 Der Bundesrat erlässt die notwendigen Vorschriften, insbesondere über die Rechnungsführung, die Rechnungsablage, die Rechnungskontrolle, die Reservebildung und die Kapitalanlagen. Er kann den Kantonen die Rechnungskontrolle übertragen, welche im Einverständnis mit dem Bundesamt für Sozialversicherung durchzuführen ist.

    Art. 61 Abs. 4

    4 Die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat. Dieser kann den Kantonen die Kontrolle der Prämien übertragen, welche im Einverständnis mit dem Bundesamt für Sozialversicherung durchzuführen ist.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0