Sofortmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft
(95.308)Schweiz11.12.1995
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- Eingereichter Text
Der Kanton Basel-Landschaft beantragt, gestützt auf Artikel 93, Absatz 2 der Bundesverfassung, dass auf dem Weg der Dringlichkeit folgende Massnahmen ergriffen werden:
1. Die Mittel für Direktzahlungen an die Landwirtschaft sind so festzulegen, dass sie die Einkommenseinbussen, die durch Verlust der Preis- und Absatzgarantien entstehen, vollständig ausgleichen.
2. Der Ausgleich ist auch für die Preisreduktion zu gewährleisten, die 1996 vorgenommen wird.
3. Die Erhöhung der Direktzahlungen hat nach Landwirtschaftsgesetz Artikel 31b zu erfolgen.
4. Sämtliche Normen im Bereich des Agrarrechts sind umgehend zwecks Deregulierung zu überprüfen.
- Titel des GeschäftesSofortmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft
Data: OpenParlData · CC BY 4.0