Patrick Freudiger · SVP

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Grosser Rat (BE)29.11.2023
Patrick Freudiger, Langenthal (SVP), Einzelsprecher. Ich erlaube mir, ans Rednerpult zu treten, weil ich einen gewissen Verdacht habe. Ich spreche jetzt zur Planungserklärung 5. Ich habe einen gewissen Verdacht, dass das, was die Antragsteller wollen, vielleicht nicht genau das ist, was drinsteht. Ich entschuldige mich bereits jetzt, dass ich Sie nach 18 Uhr mit etwas dermassen Langweiligem wie Interpunktion belästigen muss. Ich glaube aber, in diesem Bereich ist es nicht ganz unwichtig.

Wenn Sie die Planungserklärung 5 lesen, heisst es: «Grundsätzlich ist bei der Schaffung von strategischen Baulandreserven darauf zu verzichten, Kulturland neu einzuzonen und sich unter anderem auf Industriebrachen zu konzentrieren.» Hier ist ein Komma nach dem Wort «verzichten» gesetzt. Das heisst, der Verzicht bezieht sich auf alles, was man nach dem Komma sagt. Wenn man zum Nennwert nimmt, was hier steht, verlangt man, darauf zu verzichten, Kulturland einzuzonen und man verlangt einen Verzicht darauf, sich auf Industriebrachen zu konzentrieren.

Ich habe etwas Zweifel, ob die Antragsteller das meinen. Wahrscheinlich wäre es richtig, wenn man ein zweites Komma nach «einzuzonen» setzen würde. Denn der Verzicht würde sich wahrscheinlich nur darauf beschränken. Aber vielleicht kann man sich dazu noch äussern, sodass auch sicher das überwiesen wird, was man möchte. Falls es denn überwiesen wird. Entschuldigen Sie, wenn ich Sie hier mit meiner Vorliebe für Interpunktion belästigt habe.

In der Sache möchte ich Ihnen im Übrigen ungeachtet der Kommasetzung beliebt machen, auch diesen Antrag abzulehnen. Wenn Sie sich vergegenwärtigt, wie unglaublich hoch die Voraussetzungen für Kulturlandbeanspruchungen im Rahmen von Einzonungen sind, denke ich, dass es diese zusätzliche Schärfung nicht mehr braucht. Ich verweise auf Art. 11f der Bauverordnung.

Dann haben wir noch einen zweiten Punkt, über den man jetzt noch nicht diskutiert hat. Wenn man nicht nur Kulturland, sondern Fruchtfolgeflächen braucht, hat man eine Kompensationspflicht und man hat ganz wenige Ausnahmen von dieser Kompensationspflicht. Als Beispiel, bei landwirtschaftlich zonenkonformen Nutzungen, wenn es unter 300 Quadratmeter sind. Als weiteres Beispiel, bei Deponien und wenn es zur Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe erfolgt. Also reicht ein Förderungsartikel nicht. Und hier würden wir ja wahrscheinlich in einen Förderungsartikel hineingehen.

Von daher hat man selbst dann, wenn man ... (Der Präsident bittet den Redner, zum Schluss zu kommen. / Le président demande à l’orateur de conclure.) – Merci. Wenn man Kulturland beanspruchen könnte, hätte man im Rahmen von Fruchtfolgebeanspruchungen trotzdem noch eine Kompensationspflicht. Ich will damit sagen, dass die Voraussetzungen dermassen hoch sind, dass es nicht noch eine zusätzliche Schärfung braucht. Danke für das Ablehnen.

Institution
Grosser Rat

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