Benedikt Würth · M-E
Wir befinden uns, wie erwähnt, in der Differenzbereinigung, in der zweiten Beratung hier im Ständerat. Es verbleibt noch eine Differenz in Artikel 14a Absatz 4, die Auswirkungen auf vier weitere Bestimmungen hat. Gemäss den Angaben der Verwaltung haben die Artikel, die noch Gegenstand der Differenzbereinigung sind, keinen Einfluss auf den Teil betreffend die Stopfleber, der in das neue Lebensmittelgesetz, den Bundesbeschluss 3 des Pakets Schweiz-EU, integriert werden soll.
Wir haben in diesem indirekten Gegenentwurf festgehalten, dass der Bundesrat nötigenfalls mengenmässige Einfuhrbeschränkungen erlassen kann. Die Frage, die entschieden werden muss, ist: Inwieweit soll man im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips vorgelagert zu diesen Einfuhrbeschränkungen Voraussetzungen festlegen? Mengenmässige Einfuhrbeschränkungen sind ein erheblicher Eingriff. Sie sehen bei Artikel 14a zwei Konzepte: Das Konzept der Mehrheit besagt, dass es auch qualitative Elemente gibt. Die Mast betrifft 10 Prozent des Lebens der Tiere, und bezüglich der 90 Prozent vorher stellen sich auch Fragen der Haltung, also ob diese bio oder nicht bio ist. Es gibt auch Labels, die das Tierwohl mit berücksichtigen - aber der Stopfvorgang ist natürlich tierquälerisch. Das ist das Konzept der Mehrheit. Gemäss dem Konzept der Minderheit ist der Stopfvorgang per se klar quälerisch, und was beim Tier vor dem Stopfvorgang passiert, ist weiter nicht zu beachten. Das ist eigentlich das, was zu entscheiden ist.
Sie können sich erinnern: Wir haben in der ersten Runde zwei Einzelanträge in unseren Beschluss integriert, darunter den Einzelantrag Broulis. Dabei ging es um die Frage, inwieweit private Einfuhren von der Vorlage abgedeckt werden.
Solche Einfuhren müssen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit nicht angemeldet werden. An der Grenze könnten somit nur stichprobenweise Kontrollen durchgeführt werden. Wenn sich die Einhaltung des Gesetzes nur stichprobenweise kontrollieren lässt, ist die Durchsetzbarkeit der Bestimmung letztlich nicht gegeben. Eine Bestimmung, die nicht durchsetzbar ist, ist auch nicht verhältnismässig. Darum hat die Kommission im Sinne eines Entgegenkommens gegenüber dem Nationalrat beantragt, die Bestimmung zu streichen.
Dies gilt ebenso für den seinerzeitigen Einzelantrag Müller Damian, der weitere Kriterien vorsah. In der Kommission wurde nochmals deutlich gesagt, dass diese Kriterien aus dem Antrag ohnehin zur Anwendung kommen müssen. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission auf die Beibehaltung dieser Bestimmung verzichtet.
Ich komme zu den Abstimmungen: Wir haben zuerst einmal bereinigt und einstimmig entschieden, den seinerzeitigen Einzelantrag Broulis wieder zu eliminieren. Dann haben wir mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, dass wir am ursprünglichen Konzept der WBK-S festhalten und tierwohlbezogene Auflagen integrieren wollen. Dann haben wir den seinerzeitigen Einzelantrag Müller Damian nochmals behandelt und haben mit 10 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen, darauf zu verzichten. Schliesslich haben wir den bereinigten Beschluss dem Beschluss des Nationalrates gegenübergestellt. Mit 8 zu 4 Stimmen hat die bereinigte Fassung - also die Ursprungsfassung - der WBK-S obsiegt.
Die Minderheit wird ihre Überlegungen selbst darlegen. Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen und an dieser Differenz festzuhalten.