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Hasim Sancar · GRÜNE

de
Grosser Rat (BE)05.12.2023
Hasim Sancar, Bern (GRÜNE), Fraktionssprecher. Diese Rede ist von unserer Kollegin Nora Soder, die wegen beruflicher Verpflichtungen früh gehen musste: Die Motionärinnen und Motionäre dieses Vorstosses möchten eine ähnliche oder gleiche Praxis wie aktuell bei den Sozialhilfebeziehenden, nämlich, dass z. B. neu auch EL-Beziehende mit einer Niederlassungsbewilligung konsequent überprüft werden, wenn diese einen bestimmten Betrag an staatlichen Leistungen überschreiten.

Gegen diese Praxis spricht, dass auch Personen mit einer Niederlassungsbewilligung betroffen wären, welche aufgrund der gesundheitlichen Situation eine Leistung der Invalidenversicherung (IV) beziehen, z. B. eine IV-Rente, eine Hilflosenentschädigung der IV oder IV-Taggeld. Zudem spricht gegen eine solche Praxis weiter, dass auch Personen betroffen wären, welche schlecht entlöhnt wurden, deshalb nur den AHV-Minimalbetrag einzahlen konnten und dadurch eine kleinere AHV-Rente respektive Pensionskassenrente erhalten.

Weiter wären Alleinerziehende oder Familien mit einer Niederlassungsbewilligung betroffen, welche nur in Teilzeit arbeiten konnten und dadurch einen geringeren Verdienst hatten, weshalb ihre AHV-Rente relativ klein ausfällt. Zusätzlich waren diese Personen auch nicht bei einer Pensionskasse angeschlossen, weil ihr Jahreseinkommen zu tief war. Solche Personen können ohne EL ihren Lebensunterhalt gar nicht bestreiten, obwohl sie jahrelang gearbeitet haben. Im Allgemeinen kann gesagt werden, dass auch alle Geringverdienerinnen und Geringverdiener, welche nur das Minimum an AHV-Beiträgen einzahlen konnten und oftmals auch nicht einer Pensionskasse angeschlossen waren, davon betroffen wären.

Im Vorstosstext wird die Angst geäussert, dass der genannte Einzelfall Nachahmerinnen und Nachahmer finden könnte und dass dadurch Milliardenkosten im Sozialbereich drohen würden. Ich halte dem Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gegenüber. Dort steht nämlich, dass Angehörige von Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen in der Schweiz nur dann Anspruch auf EL haben, wenn sie einerseits eine AHV-Rente, IV-Rente oder Hilflosenentschädigung der IV oder ununterbrochen während sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen und sich anderseits unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem sie EL beantragen, während mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben.

Für Angehörige von Staaten, die mit der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben, gilt, dass sie ab fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der IV oder EL haben, jedoch höchstens in der Höhe des Mindestbeitrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente. Nach Ablauf von zehn Jahren besteht Anspruch auf die vollen EL.

Die aktuellen Regelungen auf Bundesebene bewirken somit, dass nur sehr wenige Ausländerinnen und Ausländer überhaupt Anspruch auf EL haben und dass kaum in diesem befürchteten Mass Nachahmerinnen und Nachahmer vorhanden sind. Nebst all den genannten Gründen, warum es gut ist, dass die Praxis der EL nicht wie die der Sozialhilfeleistungen ist ... (Der Präsident bittet den Redner, zum Schluss zu kommen. / Le président demande à l’orateur de conclure.) Ich komme zum Schluss: Ich finde, es ist wichtig herauszustreichen, dass dieser Vorstoss auf kantonaler Ebene nicht umsetzbar ist und eigentlich zurückgezogen werden sollte, wenn man wirklich etwas sparen möchte. Und ich danke für die Aufmerksamkeit und bitte, den Vorstoss abzulehnen.

Institution
Grosser Rat

Data: OpenParlData · CC BY 4.0