Jakob Signer
Landesfähnrich Jakob Signer, Ich danke der Grossrätin Helen Koller für den Input. Die Sache ist also, dass es hier um verschiedene Bestimmungen geht, die eigentlich materiell nicht Bestandteil gewesen sind von dieser Vorlage und auch nicht materiell von dieser Justizreform. Ein Revisionsbedarf besteht eigentlich nicht. Das Gerichtsorganisationsgesetz wird nicht total revidiert. Die Bestimmungen bestehen seit 2011 unverändert und sind eigentlich auch so aus dem alten Gerichtsorganisationsgesetz, aus dem Jahr 1999 übernommen wurde.
Und wie im Vernehmlassungsbericht festgehalten, wäre mittels Schlichtungsbehörde oder andere Funktionen, welche man im Dienst der Öffentlichkeitsarbeit ausübt, wie Sekretariatsarbeiten für die Schlichtungsbehörde vom Tatbestand von Artikel 320 StGB, das heisst die Verletzung des Amtsgeheimnisses erfasst. Also ich habe dann auch die Frage, braucht es jetzt da zusätzliche Bestimmungen bezüglich der Schlichtungsbehörde oder könnte man nicht auf die ganzen Bestimmungen, wo es das angeht, verzichten? Wenn der Grosse Rat den Auftrag an die Standeskommission überweist, dann wären wir froh, wenn wir in beide Richtungen prüfen dürften.