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Luzia Krempl-Gnädinger · Die Mitte

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Kantonsrat (SG)03.12.2025Mitglied des Kantonsrates

Krempl-Gnädinger-Goldach, Präsidentin der Redaktionskommission: Die Redaktionskommission unterbreitet Ihnen diese Anträge, weil sich die vorberatende Kommission mit ihren Anträgen für die einzige Lesung im Zuständigkeitsbereich der Redaktionskommission bewegte. Die Anträge der Redaktionskommission sind nicht materiell, sondern rein redaktionell.

Der Verweis auf Art. 94a des Staatsverwaltungsgesetzes (sGS 140.1; abgekürzt StVG) ist unüblich, unnötig und wurde auch in weiteren Erlassen der Gesetzessammlung nicht eingefügt, in denen Organisationen mit kantonaler Beteiligung erwähnt sind. Zudem verlängert der Einschub den ohnehin langen Teilsatz. Damit erschwert er die Leserlichkeit und die Verständlichkeit der Bestimmung. Der Verweis mag für die nicht mit der st.gallischen Gesetzessammlung vertrauten Rechtsuchenden hilfreich sein, kann aber problemlos in einer Fussnote platziert werden.

Der Ersatz des gewöhnlichen Pronomens «ihnen» durch das im heutigen Sprachgebrauch nicht mehr häufig verwendete Adjektiv «Letzteren» im anschliessenden Nebensatz ist unnötig. In materieller Hinsicht ist klar, dass sich dieser nur auf die Privaten beziehen kann. Zudem liessen sich allfällige Zweifel der Rechtsuchenden leicht zerstreuen, nämlich mit einem Blick ins StVG. Dort findet sich die entsprechende Definition in Art. 1 Abs. 2 Bst. d.

Bitte beachten Sie, dass es der Redaktionskommission mit ihren Anträgen – wie immer – nicht um den materiellen Gehalt der Bestimmungen bzw. der Vorlage geht. Diesen zu beurteilen, liegt ohnehin nicht in ihrer Zuständigkeit. Sie stellt diese Anträge nur darum, weil die Anträge der vorberatenden Kommission rein redaktioneller Art waren sowie der Praxis der Redaktionskommission und den Gepflogenheiten der st.gallischen Erlass-Sprache widersprechen.

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sg.recapp.ch
Institution
Kantonsrat

Data: OpenParlData · CC BY 4.0