Präsident
Grosser Rat (TG)26.03.2014
Die Petition und den Bericht der Justizkommission haben Sie vorgängig erhalten. Für die Tribünenbesucher liegen Kopien auf. Das Wort hat zuerst der Präsident der Justizkommission, Kantonsrat Matthias Müller. Kommissionspräsident Matthias Müller, EDU/EVP: Ich verweise auf den Kommissionsbericht. Zum Verfahren und der Behandlung von Petitionen einige Vorbemerkungen. § 12 der Verfassung des Kantons Thurgau lautet: "Jedermann kann Eingaben an die Behörden richten. Die Behörden sind zur Antwort verpflichtet." Gemäss § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung des Petitionsrechtes hat die zuständige Behörde die Petition zu prüfen und sie innert angemessener Frist zu beantworten. Gemäss Abs. 3 dieses Gesetzes gilt für Petitionen an den Grossen Rat das Verfahren nach der Geschäftsordnung des Grossen Rates. Die Geschäftsordnung schreibt in § 54 vor, dass Petitionen an die Justizkommission zu überweisen sind. Die Justizkommission erstattet dem Grossen Rat Bericht, sofern sie auf die Petition eingetreten ist. Sie kann vorgängig die Stellungnahme des Regierungsrates einholen. Der Kommissionsbericht wird dem Grossen Rat zur Diskussion zugestellt. Die Antwort gemäss § 4 des Gesetzes über die Ausübung des Petitionsrechtes erfolgt durch Protokollauszug. Vorliegend hat der Petent mit Schreiben vom 14. September 2013 beim Regierungsrat ein gleichlautendes Begehren gestellt. Die Antwort des Regierungsrates, welche der Grosse Rat mit dem Bericht der Justizkommission erhalten hat, erfolgte mit Datum vom 28. Oktober 2013. Für die Justizkommission erübrigte es sich somit, beim Regierungsrat nochmals eine Stellungnahme einzuholen.