Christine Steiger Eggli
SP und Gew.
Grosser RatFrauenfeld
Mandat
- Partida
- Sozialdemokratische Partei
- Fracziun
- SP und Gew.
- Parlament
- Grosser Rat (TG)
- Circul electoral
- Frauenfeld
- Pagina dal parlament
- Profil uffizial
Persunal
- Schlattaina
- Feminin
- Naschì
- 30. Mai 1956
- Professiun
- Juristin
Contact
- cris@bluewin.ch
- Telefon
- 079 448 37 29
- Adressa
- Augustinergasse 12
8266 Steckborn
Referenzas & funtauna
- Gremi da funtauna
- TG
- Registraziun actualisada
- 10.06.2026
- Emprim importà
- 14.08.2025
Cumportament da votar(30)
- JaGrosser RatResultat: 41 Gea · 77 Na · 3 Absten. · 13 Absent
- JaGrosser RatResultat: 87 Gea · 31 Na · 3 Absten. · 13 Absent
- NeinGrosser RatResultat: 37 Gea · 80 Na · 4 Absten. · 13 Absent
- JaGrosser RatResultat: 79 Gea · 17 Na · 14 Absten. · 24 Absent
- JaGrosser RatResultat: 107 Gea · 4 Na · 1 Absten. · 22 Absent
Colliaziuns d'interess(1)
- —Stiftung Andante, Winterthur · Stiftungsrat, Mitglied.Führungs- und Aufsichtsgremiendapi 01.01.2025Grosser Rat
Cartas d'access
Naginas cartas d'access emessas.
Discurs(55)
- Mitglied GRDiscursGrosser RatHeute liegt uns eine Richtplanänderung vor, die die Zonenzuweisung von über 300 Kleinsiedlungen regelt. Die Zonenzuweisung ist eigentlich eine alte Pendenz. Anlass ist aber auch das neue Bundesgesetz über die Raumplanung, das einen Stopp der Zersiedelung verlangt. Dies hat zur Folge, dass Kleinsiedlungen oder Weiler, wie wir sie nennen, nicht zwingend zur Bauzone gehören müssen. Der Thurgau hat die Kleinsiedlungen gemäss klarem Auftrag des Bundes überprüft, um sie gegebenenfalls einer sachgerechten Zone zuzuweisen. Die Folge war ein Projektauftrag, nämlich die "Überprüfung Kleinsiedlungen im Kanton Thurgau". Ein Projektteam, in dem einige Ratskollegen mit dabei waren, hat zusammen mit dem Kanton, dem ARE und den Gemeinden das jetzige Resultat geschaffen. Dahinter steckt enorm viel Arbeit, vor allem des ARE und der Gemeinden, sowie Überzeugungsarbeit des Kantons. Zwischen dem Kanton und den Gemeinden wurde in vielen Sitzungen nach Lösungen gesucht und jeder Spielraum ausgenutzt, den der Bund überhaupt zulässt. Das, was hier vorliegt, ist das Bestmögliche. Die Zonenzugehörigkeit der fraglichen Kleinsiedlungen wird nun endlich geklärt und eine langjährige Rechtsunsicherheit beendet. Ich ersuche die Ratsmitglieder auch im Namen der einstimmigen SP-Fraktion, auf die Richtplanänderung "Kleinsiedlungen" einzutreten und sie zu genehmigen.
- Mitglied GRDiscursGrosser RatMit der Richtplanänderung "Kleinsiedlungen" wird deutlich, dass viele Kleinsiedlungen von der Bauzone in die Landwirtschaftszone oder eine Erhaltungszone und somit in eine Nichtbauzone umgezont werden müssen. Derartige Zonenplanänderungen gelten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Nichteinzonungen. Das heisst nichts anderes, als dass eine solche Umzonung, ausser in ganz speziellen und seltenen Einzelfällen, keine Entschädigung des Grundeigentümers zur Folge haben wird. Die Umzonung einer Kleinsiedlung von einer Bauzone in eine Nichtbauzone kann für den Grundeigentümer somit finanzielle Nachteile zur Folge haben. Mit dem Gesetz soll nun die Grundlage für eine kleine finanzielle Abfederung der Nachteile geschaffen werden. Es handelt sich nicht um eine Entschädigung, sondern um eine Milderung und in krassen Fällen gewissermassen um ein Trostpflaster. Alles andere ist nicht vorhanden. Das Gesetz setzt auf Vereinbarungslösungen. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Entschädigung. Das Gesetz gibt dem Kanton aber immerhin die Rechtsgrundlage, überhaupt etwas zu bezahlen. Die SP-Fraktion ist einstimmig für Eintreten und befürwortet die Vorlage.
- Mitglied GRDiscursGrosser RatKlima, Energie und Umwelt sind Themen, die in unserer Gesellschaft eine zentrale und wichtige Stellung einnehmen müssen, und zwar dauerhaft, auch im Grossen Rat. Mit einer neuen ständigen Kommission Klima, Energie und Umwelt wird ermöglicht, dass Parlamentarierinnen und Parlamentarier mit entsprechenden Interessen und Fachkompetenzen die wichtigen Themen ständig begleiten und die Anliegen beraten. Dies schliesst bei Gesetzesvorlagen, die das Klima, die Energie und die Umwelt betreffen, keine Parlamentarierin und keinen Parlamentarier aus, mitzudenken und mitzugestalten. Entsprechende Gesetzesvorlagen werden nach wie vor durch Spezialkommissionen vorberaten werden. Mit der neuen ständigen Kommission wird also keine Zweiklassengesellschaft geschaffen. Vielmehr wird das Parlament als Ganzes aufgewertet, indem es sich der wichtigen Themen dauerhaft annimmt. Die SP-Fraktion ist einstimmig für Erheblicherklärung.
- Mitglied GRDiscursGrosser RatMit der Revision des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) wurde dieses Jahr eine zusätzliche Richterstelle im Obergericht möglich gemacht. Hier wurde nicht aus Eitelkeit und auf Vorrat legiferiert, sondern es wurde eine Voraussetzung für die höchst notwendige Aufstockung beim Obergericht geschaffen. Weshalb braucht es die Aufstockung? Mit der Einführung des ZSRG 2011 wurden dem Obergericht seinerzeit 600 Stellenprozente für Richterinnen und Richter inklusive dem Präsidentenamt zugestanden. Seither hat sich einiges verändert. Es sind neue Aufgaben hinzugekommen, und die Anzahl der zu bearbeitenden Fälle hat deutlich zugenommen. Zu den neuen Aufgaben: Das Obergericht hat 2013 die Aufsicht über die fünf Kindesund Erwachsenenschutzbehörden (KESB) übernehmen müssen und ist dafür zuständig, die gesetzliche Verordnung für die KESB zu schaffen und gegebenenfalls anzupassen. Seit 2016 ist das Obergericht auch mit der Reorganisation der Friedensrichter betraut. Zu den Fällen: Die Geschäftslast hat gerade bei den umfangreichen materiell zu beurteilenden Strafberufungen, das sind jene Verfahren, auf die eingetreten und in 90 % der Fälle eine Verhandlung durchgeführt werden muss, seit 2011 zugenommen, und zwar um stattliche 22,7 %. Die Strafberufungsverfahren haben also an Zahl, aber auch an Komplexität deutlich zugenommen. Die Verfahren sind zeitintensiver geworden. Das Bundesgericht pocht für die zweite Instanz auf vermehrte Beweisabnahmen, wie Zeugeneinvernahmen und Einholung von Gutachten etc. Zu den Zivilverfahren: Die KESB generiert seit 2013 ca. 70 zusätzliche Fälle pro Jahr, die an das Obergericht gelangen. Gerade Familienstreitigkeiten führen auch in anderen und familienrechtlichen Prozessen zu umfangreichen Abklärungen und ebenso umfangreichen und aufwendig zu begründenden Urteilen. Dies aufgrund der sich laufend ändernden Praxis des Bundesgerichts in den Fragen der Obhut, elterlichen Sorge, wer wann wieviel arbeiten soll usw. Dazu kommt ein neues Unterhaltsrecht. Auch in zweiter Instanz kommt es vermehrt zu Kinderbefragungen. Ausserdem machen sich nicht nur die Anwälte der Eltern gegenseitig das Leben schwer. In hochstrittigen Verfahren, und das sind nun einmal jene, die am Obergericht landen, müssen vermehrt Kinderanwälte eingesetzt werden. Das macht die Prozessführung nicht einfacher. Zur Entlastung erfolgte 2011 eine Aufstockung der Gerichtsschreiber. Diese hilft aber nur bedingt. Das Aktenstudium und das Urteilen ist Sache der Richterin oder des Richters. Es kann nicht an Gerichtsschreiber delegiert werden. Bei der Masse und der Komplexität der Fälle bleibt nur wenig Zeit für den einzelnen Fall, selbst wenn zehn Stundentage und Wochenendarbeit die Regel sind. Da lässt sicher auch einmal die Konzentration nach. Die wichtige Weiterbildung, die angesichts der häufigen Gesetzesänderungen und der Fortentwicklung der Rechtsprechung, die mit der Gesetzesänderungsflut einhergeht, und der ebenso wichtige Informationsaustausch bleiben auf der Strecke. Eine verantwortungsvolle Ausübung der Richtertätigkeit bleibt kaum möglich. Das Obergericht ist sehr bestrebt, eine qualitativ hochstehende Rechtsprechung zu bieten, Verfahren innert angemessener Zeit zu erledigen und seinen Aufsichtsfunktionen nachzukommen. Bei dem jetzigen Personalbestand fehlt dazu aber schlicht die Zeit. Ferner würde das Obergericht gerne in der Überzeugung seiner Aufsichtsaufgabe umfassend nachkommen, die Qualität der Rechtsprechung und das Funktionieren der Thurgauer Justiz damit zu fördern. Dies alles ist aber nur dann möglich, wenn genügende zeitliche Ressourcen vorhanden sind. Die geschilderte Situation soll mit der neu budgetierten zusätzlichen Richterstelle verbessert werden. Die beantragte Streichung der zusätzlichen Richterstelle würde dazu führen, dass die Ersatzrichter wieder mit grösserem Pensum eingesetzt werden müssten, was organisatorisch nicht effizient ist. Zudem kann auf die bis anhin ausserordentliche Gerichtsschreiberstelle nicht verzichtet werden. Der Grosse Rat muss sich entscheiden, wie viel er für die Qualität der Rechtsprechung bezahlen will. Das Obergericht muss seinen Job machen können, und zwar gut. Es kann nicht angehen, dass am Personal derart gespart wird, dass die Geschäfte darunter leiden. Der Kanton Thurgau verdient eine effiziente, gut funktionierende und qualitativ hochstehende kantonale Gerichtsbarkeit, die personell gut aufgestellt ist. Er kann und soll es sich leisten, das Obergericht mit gut ausgebildetem und ausreichendem Personal auszustatten. Ich ersuche den Grossen Rat auch im Namen der SP-Fraktion, den Streichungsantrag abzulehnen.
- Mitglied GRDiscursGrosser RatGegenstand der Parlamentarischen Initiative ist eine Liberalisierung der Baubewilligungspflicht von Bauten, die nicht auf Dauer angelegt sind. So soll beispielsweise ein Verpflegungsstand, sei es für Glace im Sommer oder für Glühwein im Winter, für eine Dauer von drei Monaten ohne Baubewilligung aufgestellt werden können. Derzeit regelt das Planungs- und Baugesetz in § 99 Abs. 1 Ziff. 11 lediglich, dass Festhütten und Zelte bis zu einer Standdauer von 14 Tagen ohne Bewilligung erstellt werden dürfen. Das, was baubewilligungspflichtig ist, regelt in erster Linie das Bundesrecht. Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder genehmigt werden. Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit den zwei Begriffen beschäftigt und festgehalten, dass auch Fahrnisbauten, das heisst, nicht mit dem Boden dauerhaft verbundene Bauten, baubewilligungspflichtig sind, wenn sie über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden. Nicht bewilligungspflichtig sind danach Kleinvorhaben, die nur ein geringes Ausmass haben und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren. Das Interesse, gewisse temporäre Angebote wie den Glace- oder Glühweinstand vereinfacht zu ermöglichen, ist verständlich. Allerdings gilt es auch, die erwähnten bundesrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Gemäss dem nun geänderten § 99 Abs. 1 Ziff. 11 des Planungs- und Baugesetztes soll eine Fahrnisbaute bis zu einer Standdauer von 90 Tagen pro Kalenderjahr und über den Jahreswechsel nicht länger als drei Monate am Stück bewilligungsfrei aufgestellt werden können, sofern die baupolizeilichen und übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Bei einer Standdauer von mehr als 14 Tagen muss das Vorhaben bis spätestens 14 Tage vor Errichtung der Gemeindebehörde angezeigt werden. Mit der Liberalisierung der Baubewilligungspflicht in der Variante der vorberatenden Kommission sollte also der höchstrichterlichen Rechtsprechung betreffend die Baubewilligungspflicht gerade noch Rechnung getragen werden können. Ähnliche Regelungen finden sich in den Kantonen St. Gallen und Bern, die für vergleichbare Bauvorhaben von einer Bewilligungspflicht absehen, sofern sie nicht länger als drei Monate stehenbleiben. Im Kanton Graubünden dürfen solche Bauten sogar während sechs Monaten bewilligungsfrei aufgestellt werden. Der Thurgau wäre also nicht der einzige Kanton, der eine Vereinfachung vorsieht. Die SP-Fraktion ist für Eintreten und kann sich mit der Liberalisierung einverstanden erklären.
Contribuziuns(10)
- Einfache AnfrageErstunterzeichner/ErstunterzeichnerinRückzahlung der Kosten der unentgeltlichen RechtspflegeNr. 16/EA 17/61
- Antrag nach § 52 bzw. § 46 der GeschäftsordnungMitunterzeichnende
- MotionMitunterzeichnendeGleichbehandlung gleicher PlanungsvorteileNr. 16/MO 17/222
- MotionMitunterzeichnendeFinanzierung der familien- und schulergänzenden KinderbetreuungNr. 20/MO 22/230
- LeistungsmotionMitunterzeichnendeFrische Luft gegen VirenNr. 20/LM 2/217
Commembranzas(18)
- SpezialkommissionGrosser RatFuntauna
- Mitglied07.06.2021 – 09.12.2021
- Spezialkommission
- Ständige Kommission
- Ständige Kommission
- Spezialkommission
Maletgs(2)
- Versiun 101.01.2025 – 21.05.2026
- Versiun 221.05.2026 – 31.12.2199
Datas: OpenParlData · CC BY 4.0