Sursiglir al cuntegn principal

Christine Steiger Eggli · SP

deMitglied GR
Grosser Rat (TG)10-11-2021
Gegenstand der Parlamentarischen Initiative ist eine Liberalisierung der Baubewilligungspflicht von Bauten, die nicht auf Dauer angelegt sind. So soll beispielsweise ein Verpflegungsstand, sei es für Glace im Sommer oder für Glühwein im Winter, für eine Dauer von drei Monaten ohne Baubewilligung aufgestellt werden können. Derzeit regelt das Planungs- und Baugesetz in § 99 Abs. 1 Ziff. 11 lediglich, dass Festhütten und Zelte bis zu einer Standdauer von 14 Tagen ohne Bewilligung erstellt werden dürfen. Das, was baubewilligungspflichtig ist, regelt in erster Linie das Bundesrecht. Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder genehmigt werden. Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit den zwei Begriffen beschäftigt und festgehalten, dass auch Fahrnisbauten, das heisst, nicht mit dem Boden dauerhaft verbundene Bauten, baubewilligungspflichtig sind, wenn sie über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden. Nicht bewilligungspflichtig sind danach Kleinvorhaben, die nur ein geringes Ausmass haben und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren. Das Interesse, gewisse temporäre Angebote wie den Glace- oder Glühweinstand vereinfacht zu ermöglichen, ist verständlich. Allerdings gilt es auch, die erwähnten bundesrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Gemäss dem nun geänderten § 99 Abs. 1 Ziff. 11 des Planungs- und Baugesetztes soll eine Fahrnisbaute bis zu einer Standdauer von 90 Tagen pro Kalenderjahr und über den Jahreswechsel nicht länger als drei Monate am Stück bewilligungsfrei aufgestellt werden können, sofern die baupolizeilichen und übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Bei einer Standdauer von mehr als 14 Tagen muss das Vorhaben bis spätestens 14 Tage vor Errichtung der Gemeindebehörde angezeigt werden. Mit der Liberalisierung der Baubewilligungspflicht in der Variante der vorberatenden Kommission sollte also der höchstrichterlichen Rechtsprechung betreffend die Baubewilligungspflicht gerade noch Rechnung getragen werden können. Ähnliche Regelungen finden sich in den Kantonen St. Gallen und Bern, die für vergleichbare Bauvorhaben von einer Bewilligungspflicht absehen, sofern sie nicht länger als drei Monate stehenbleiben. Im Kanton Graubünden dürfen solche Bauten sogar während sechs Monaten bewilligungsfrei aufgestellt werden. Der Thurgau wäre also nicht der einzige Kanton, der eine Vereinfachung vorsieht. Die SP-Fraktion ist für Eintreten und kann sich mit der Liberalisierung einverstanden erklären.
Instituziun
Grosser Rat

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0